Allgemeine Corona-Lockerungen
Die Corona-Zahlen springen momentan von einem Rekordhoch zum anderen. Trotzdem wurden am 20. März 2022 zahlreiche bundesweite Corona-Maßnahmen durch das geänderte Infektionsschutzgesetz aufgehoben. So entfallen beispielsweise Masken- und Testpflicht in den allermeisten Bereichen.
- Die Maskenpflicht gilt nun nur noch für Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und für Rettungsdienste. Auch in Asylbewerberunterkünften, dem öffentlichen Personennahverkehr sowie dem Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht vorläufig bestehen.
- Die Testpflicht gilt u. a. noch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünften sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Schärfere Schutzmaßnahmen sind nur noch in Corona-Hotspots mit sehr hohen Infektionszahlen möglich.
Die meisten Bundesländer nutzen allerdings zunächst noch eine Übergangsregelung, nach der die bisherigen Maßnahmen noch bis zum 2. April weitergeführt werden.
Welche Corona-Regeln gelten jetzt am Arbeitsplatz?
Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ebenfalls am 20. März in Kraft trat, werden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz aufgehoben. Auch müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun nicht mehr verpflichtend zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten.
Stattdessen können die Betriebe nun selbst entscheiden, welche Corona-Schutzmaßnahmen sie im Unternehmen umsetzen. Hierfür müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung und ein entsprechendes Hygienekonzept erstellen, das den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden muss. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sollen sich sowohl am regionalen Infektionsgeschehen als auch an den betrieblichen Gegebenheiten orientieren.
Der Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten darf bei der Festlegung und Umsetzung von Hygienekonzept und Maßnahmen zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechende Informationen, die der Arbeitgeber in der Vergangenheit erfasst hat, sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen.
Welche Schutzmaßnahmen dürfen Unternehmen jetzt noch umsetzen?
Eine 3G-Zugangsbeschränkung dürfen Unternehmen grundsätzlich nicht mehr anordnen. Hierzu fehlt nun die gesetzliche Grundlage. Außerdem dürfte diese praktisch auch nicht mehr umsetzbar sein, da Arbeitgeber den Impf- und Genesenenstatus ihrer Beschäftigten nun nicht mehr erfassen dürfen.
Um den Corona-Basisschutz im Betrieb aufrechtzuerhalten, kommen aber insbesondere folgende Maßnahmen in Frage, die ausdrücklich in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung genannt werden:
- die Ausgabe eines kostenlosen Tests pro Woche an die Beschäftigten.
- die Vermeidung von Personenkontakten in den Betriebsinnenräumen.
- das Anbieten von Homeoffice für die Mitarbeiter, die nicht unbedingt vor Ort arbeiten müssen.
- die Bereitstellung von Schutzmasken für die Mitarbeiter.
Außerdem müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten weiterhin über die Risken einer COVID19-Erkrankung aufklären, sie über Impfmöglichkeiten informieren und es den Mitarbeitern ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
Info
Download der Corona Arbeitsschutzverordnung
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung können Sie sich hier herunterladen. Sie gilt bis zum 25. Mai 2022.