Partnergesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Gesellschaftsform, die speziell für Freiberufler entwickelt wurde. Sie ermöglicht es, dass sich mehrere freiberuflich Tätige zusammenschließen können, ohne eine GbR oder Kapitalgesellschaft gründen zu müssen. Die PartG ist eine moderne Rechtsform, die es auch Freiberuflern aus verschiedenen Berufszweigen erlaubt, interprofessionell zusammenzuarbeiten. Dabei unterliegt sie den gleichen steuerlichen Regelungen wie andere Personengesellschaften. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Gründung und den rechtlichen Grundlagen einer Partnergesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am 18.06.2025

Zusammenfassung

Personengesellschaften im Überblick

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Rechtsform für Freiberufler. Die wichtigsten Fakten zu einer PartG sind: 

  • Sie richtet sich ausschließlich an freiberuflich Tätige.
  • Partnergesellschaften unterliegen der Einkommensteuer nicht direkt, sondern die Partner versteuern ihre Einkünfte.
  • Die Gründung erfordert einen Partnerschaftsvertrag, der in schriftlicher Form vorliegen muss.
  • Es ist keine gesetzlich festgelegte Einlage erforderlich.
  • Der Name der Gesellschaft muss bestimmte Vorschriften erfüllen, etwa den Hinweis auf die Berufe der Partner.
  • Partner können nur natürliche Personen sein, keine Kapitalgesellschaften.
  • Die Geschäftsführung und Vertretung können im Partnerschaftsvertrag geregelt werden.

Definition

Was ist eine Personengesellschaft?

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Rechtsform, die speziell für den Zusammenschluss von Freiberuflern entwickelt wurde. Sie ermöglicht es, dass mehrere Freiberufler gemeinsam tätig sind, ohne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Kapitalgesellschaft gründen zu müssen. Die PartG hat den Vorteil, dass sie eine flexible und auf die Bedürfnisse von Freiberuflern zugeschnittene Struktur bietet. Ein besonderes Merkmal ist, dass die Partner ihre Einkünfte selbst versteuern müssen, während die Gesellschaft selbst keine Einkommensteuer zahlt. Zudem können verschiedene Berufsgruppen innerhalb der Partnergesellschaft zusammenarbeiten, ohne dass ihre Berufsausübung eingeschränkt wird. 

Gesellschaftsrecht der Partnergesellschaft

Gründung einer Partnergesellschaft

Die Gründung einer PartG erfolgt durch den Abschluss eines Partnerschaftsvertrags, der schriftlich niedergelegt werden muss. 

Gesellschaftsvertrag

Der Vertrag für eine Partnergesellschaft nennt sich „Partnerschaftsvertrag“. Dieser muss in schriftlicher Form vorliegen und die folgenden Angaben enthalten: 

  • Name und Sitz der Partnerschaft
  • Vorname, Name, Wohnort und Beruf der Partner
  • Gegenstand der Partnerschaft

Zusätzliche Regelungen im Vertrag sind möglich und sollten in der Praxis berücksichtigt werden, etwa zur:

  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung
  • Regelungen bei Ausscheiden eines Partners
  • Abfindungshöhe und Auflösung der Gesellschaft

Tipp: Es empfiehlt sich, den Vertrag nach der Gründung an mögliche Veränderungen anzupassen.

Vor- und Nachteile einer Partnergesellschaft

Bevor Sie eine Partnergesellschaft gründen, sollten Sie die Vor- und Nachteile dieser Rechtsform abwägen. Zu den Vorteilen zählen: 

  • Möglichkeit, mit Freiberuflern verschiedener Berufsgruppen zusammenzuarbeiten
  • Keine Verpflichtung zu einem bestimmten Gründungskapital
  • Flexibilität in der Gestaltung der Gewinnverteilung und Geschäftsführung

Nachteile können unter anderem in der Haftung liegen, die unter bestimmten Umständen auch für jeden Partner persönlich bestehen bleibt.

Partner in der Partnergesellschaft

Nur Freiberufler dürfen als Partner in einer PartG auftreten. Zu den freien Berufen gehören beispielsweise: 

  • Beratung: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Kommunikation: Journalisten, Dolmetscher, Schriftsteller
  • Medizin: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
  • Produktion: Architekten, Ingenieure, Chemiker
  • Sonstige: Künstler, Wissenschaftler, Lehrer

Die aufgeführte Liste enthält nicht alle Berufsbezeichnungen, die für eine Partnergesellschaft (PartG) infrage kommen. Dies zeigt sich auch daran, dass das Gesetz eine allgemeine Beschreibung des Personenkreises enthält, der eine PartG bilden kann. Freie Berufe zeichnen sich allgemein dadurch aus, dass eine Person aufgrund besonderer beruflicher Qualifikationen oder kreativer Begabung eine individuelle, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistung erbringt, die dem Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit dient. Diese erweiterte Definition soll dabei helfen, Tätigkeiten, die nicht explizit genannt werden, in der Praxis als freiberuflich einzuordnen.

Achtung

Voraussetzungen erfüllen

Bei der Wahl des Partners sollten Sie sicherstellen, dass der Beruf in die Kategorie der Freien Berufe fällt, um die Voraussetzungen für eine Partnergesellschaft zu erfüllen.

Info

Mitarbeit nicht sozietätsfähiger Personen

Mit einer Änderung der BOStB, die am 1. April 2005 in Kraft trat, können auch nicht sozietätsfähige Berufe in einer PartG mitwirken. Damit ist die bisher als einschränkend empfundene Begrenzung auf sozietätsfähige Berufe weggefallen.

In einer PartG kommen nur natürliche Personen als Partner infrage. Es können daher weder Personengesellschaften noch Kapitalgesellschaften in eine PartG aufgenommen werden.
Ein großer Vorteil der PartG ist, dass sie die Zusammenarbeit von Freiberuflern nicht auf einen einzelnen Beruf beschränkt. So können auch interprofessionelle Partnerschaften, also die Kooperation verschiedener freier Berufsgruppen innerhalb einer PartG, gebildet werden. Das PartGG erlaubt grundsätzlich jede Kombination, sofern dabei die jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Ein Beispiel für eine solche Partnerschaft ist der Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Steuerberatern in einer PartG. Ein Zusammenschluss mit Rechtsbeiständen ist jedoch nicht zulässig.

Gründung und rechtliche Aspekte

Gründungskapital

Es ist kein festes Gründungskapital erforderlich. Die Höhe der Beteiligung bzw. der finanziellen Beiträge kann individuell festgelegt werden.

Registereintrag und Entstehung der Partnergesellschaft

Die PartG muss im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Der Eintrag ist Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der Gesellschaft gegenüber Dritten. 
Erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister entsteht die Partnergesellschaft im Außenverhältnis. Bis zur Eintragung gelten die Regelungen der GbR. 

Achtung

GbR bis zur Eintragung

Es ist wichtig, die konstitutive Wirkung zu berücksichtigen, wenn bereits vor der Eintragung der Partnergesellschaft (PartG) Geschäfte getätigt werden. Bis zur offiziellen Eintragung gelten im Außenverhältnis weiterhin die Regelungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies kann vor allem zu Nachteilen führen, da die Gesellschafter in einer GbR noch persönlich und unbeschränkt haften.

Rechtliche Betrachtung der PartG

Rechtsfähigkeit der Partnergesellschaft

Die Partnergesellschaft ist rechtlich verselbstständigt und kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann klagen und verklagt werden und ist somit parteifähig.

Name der Partnergesellschaft

Der Name einer PartG muss den Namen mindestens eines Partners sowie den Hinweis auf die ausgeübten Berufe enthalten. Es dürfen keine Namen von nicht beteiligten Personen in den Namen aufgenommen werden.

Praxis-Beispiel:
Rechtsanwalt Dr. Karl Maier und Steuerberater Rainer Schneider könnten ihre Partnergesellschaft als „Dr. Maier & Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater“ bezeichnen.

Es ist auch möglich, einen Fantasienamen für die Partnerschaft zu wählen, wie zum Beispiel „Optimum Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater“.

Info

Namensbezeichnung „& Partner“ nur noch für PartG

Vor der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft im Jahr 1994 konnten auch andere Rechtsformen den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ in ihrer Firmierung verwenden. Seitdem sind diese Namensbestandteile jedoch ausschließlich der PartG vorbehalten (§ 11 Satz 1 PartGG).
Während einer Übergangsfrist von zwei Jahren mussten alle anderen Gesellschaften ihre Firmierung entsprechend anpassen und gegebenenfalls durch die Angabe der tatsächlichen Rechtsform klarstellen, um Missverständnisse zu vermeiden. Auch Kapitalgesellschaften ist es seitdem untersagt, diesen Firmenzusatz in jeglicher Schreibweise (z. B. „und Partner“, „& Partner“ oder „+ Partner“) zu verwenden.

Handeln für die Partnergesellschaft

Grundsätzlich ist jeder Partner zur Geschäftsführung der Partnergesellschaft berechtigt. Allerdings kann der Partnerschaftsvertrag hiervon abweichen und bestimmte Regelungen treffen. Im Gegensatz zur Berufsausübung ist es im Bereich der Geschäftsführung möglich, einzelne Partner von bestimmten Aufgaben auszuschließen. Das Gesetz bezeichnet diese Aufgaben als „sonstige Geschäfte“, für die eine eingeschränkte Berechtigung festgelegt werden kann. Hierzu zählen unter anderem allgemeine Tätigkeiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, wie etwa die Anstellung von Bürokraft oder der Kauf von Büromaterial.

Im Einklang mit der Berechtigung zur Geschäftsführung ist grundsätzlich auch jeder Partner dazu berechtigt, die Partnergesellschaft allein zu vertreten. In der Praxis kann dies manchmal anders erscheinen, doch ein Vertrag wird immer zwischen dem Kunden und der Partnergesellschaft geschlossen, wobei der Partner lediglich als Vertreter der PartG handelt.
Es ist jedoch möglich, die Vertretungsberechtigung einzuschränken. Der Partnerschaftsvertrag kann entsprechend § 125 Abs. 2 HGB festlegen, dass beispielsweise Partner A von der Vertretung ausgeschlossen wird oder dass nur alle Partner gemeinsam oder einzelne Partner zusammen die Partnergesellschaft vertreten dürfen.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich ist jeder Partner zur Geschäftsführung der Partnergesellschaft berechtigt. Allerdings kann der Partnerschaftsvertrag hiervon abweichen und bestimmte Regelungen treffen. Im Gegensatz zur Berufsausübung ist es im Bereich der Geschäftsführung möglich, einzelne Partner von bestimmten Aufgaben auszuschließen. Das Gesetz bezeichnet diese Aufgaben als „sonstige Geschäfte“, für die eine eingeschränkte Berechtigung festgelegt werden kann. Hierzu zählen unter anderem allgemeine Tätigkeiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, wie etwa die Anstellung von Bürokraft oder der Kauf von Büromaterial.

Im Einklang mit der Berechtigung zur Geschäftsführung ist grundsätzlich auch jeder Partner dazu berechtigt, die Partnergesellschaft allein zu vertreten. In der Praxis kann dies manchmal anders erscheinen, doch ein Vertrag wird immer zwischen dem Kunden und der Partnergesellschaft geschlossen, wobei der Partner lediglich als Vertreter der PartG handelt.
Es ist jedoch möglich, die Vertretungsberechtigung einzuschränken. Der Partnerschaftsvertrag kann entsprechend § 125 Abs. 2 HGB festlegen, dass beispielsweise Partner A von der Vertretung ausgeschlossen wird oder dass nur alle Partner gemeinsam oder einzelne Partner zusammen die Partnergesellschaft vertreten dürfen.

Welche Rechte und Pflichten gelten für die Partner?

Die Rechte bei der Partnergesellschaft

Gewinnanteil

Im Partnerschaftsvertrag sollte idealerweise eine Regelung zur Verteilung von Gewinn und Verlust festgelegt werden. Fehlt eine solche Regelung, tritt die Grundregel des GbR-Rechts in Kraft, nach der das Ergebnis der Partnergesellschaft gleichmäßig nach Köpfen verteilt wird. Diese Standardregel mag in manchen Fällen ausreichend sein, doch in vielen Partnergesellschaften wird eine detaillierte Zuweisung des Gewinns oder Verlusts angestrebt, die auch Faktoren wie Erfahrung, Zugehörigkeit und Tätigkeitsumfang berücksichtigt.
Es ist außerdem ratsam, im Partnerschaftsvertrag ergänzende Bestimmungen festzulegen, die den Zeitpunkt und Umfang von Entnahmen regeln.

Stimmrechte

Für die Mitbestimmung und Beschlussfassung wird auf das Recht der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) zurückgegriffen. Demnach werden Beschlüsse über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle in der Partnergesellschaft grundsätzlich einstimmig gefasst. Im Partnerschaftsvertrag kann jedoch auch eine abweichende Regelung festgelegt werden.

Kontrollrechte

Die Kontrollrechte der Partner stammen ebenfalls aus dem OHG-Recht und sind recht umfassend. Sie beinhalten unter anderem das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Partnergesellschaft zu informieren und die Bücher sowie Unterlagen der PartG einzusehen.

Weitere Rechte

Zusätzlich zu den genannten Rechten haben Partner einer Partnergesellschaft auch andere Ansprüche. Dazu gehören beispielsweise:

  • Anspruch auf Aufwendungsersatz
  • Widerspruchsrecht bei der Geschäftsführung
  • Entnahmerecht für Geldbeträge

Die Pflichten in einer Partnergesellschaft

Zusätzlich zur Verpflichtung zur aktiven Berufsausübung, Geschäftsführung und Vertretung haben die Partner einer Partnergesellschaft weitere gegenseitige Pflichten.

Wettbewerbsverbot

Ein Partner darf ohne Zustimmung der anderen Partner nicht in direkten Wettbewerb mit der Partnergesellschaft treten. Es kann jedoch sinnvoll sein, im Partnerschaftsvertrag eine abweichende, gegebenenfalls auch zeitlich begrenzte, Regelung festzulegen. 

Treuepflicht

Die Treuepflicht ist eng mit der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Verantwortung verknüpft. Diese verpflichtet den Partner, aktiv zur Zusammenarbeit beizutragen, was im PartGG bereits gesetzlich verankert ist. Insbesondere verpflichtet sich jeder Partner, alles zu unterlassen, was der Partnergesellschaft Schaden zufügen könnte.

Haftung einer Partnergesellschaft

Die Partnergesellschaft muss für ihre Verbindlichkeiten zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen aufkommen. Darüber hinaus haften grundsätzlich alle Partner. Diese Haftung ist wie bei der GbR oder OHG gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.
Trotz dieser umfassenden Haftung hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung eingeführt, um das Haftungsrisiko für Partner zu begrenzen. Anstelle einer vollständigen Haftungsbeschränkung wurde eine spezielle Regelung zur Haftung implementiert, die bestimmte Haftungsaspekte abmildert.

Haftung der Handelnden

Um die Haftung der Partner nicht unnötig auszuweiten, wurde die Regelung im § 8 Abs. 2 PartGG geändert. Demnach haften neben der Partnergesellschaft nur die Partner, die konkret an der Bearbeitung eines Auftrags beteiligt waren – die sogenannte Handelndenhaftung.

Diese Handelndenhaftung stellt einen wesentlichen Vorteil dar, wenn man zwischen einer PartG oder einer GbR als Gesellschaftsform wählen muss.
Dennoch ist diese Haftungsbeschränkung für viele Freiberufler ein Hindernis. In vielen Fällen ist es erforderlich, Aufgaben im Team zu erledigen, wobei auch die Haftung auf die Partner übertragen wird. Die Ausnahme gilt nur für kleinere Aufgaben, bei denen die Haftung auf die handelnden Partner beschränkt bleibt.
Aus diesem Grund greifen viele Rechtsanwälte auf die britische Limited Liability Partnership (LLP) zurück, die eine bessere Haftungsbeschränkung bietet. Steuerberater entscheiden sich oft für die Rechtsform der GmbH & Co. KG.

Praxis-Beispiel – Fehlerhafte Berufsausübung

A ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei A, B & C. 
Der langjährige Kunde X wird ausschließlich von A betreut. 
A begeht einen erheblichen Fehler, wodurch X ein Schaden von 1 Million EUR entsteht. Für diesen Schaden haftet die Partnerschaft, und zusätzlich nur A. Das Privatvermögen von B und C bleibt vor der Haftung durch X geschützt.

Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Das anhaltende Ausweichen auf ausländische Rechtsformen hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, eine neue Änderung im PartGG einzuführen, die eine bessere Haftungsbeschränkung ermöglicht. Hierbei handelt es sich um die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), die seit dem 19. Juli 2013 in Kraft ist.
Die Haftung des Gesellschaftsvermögens bleibt dabei unverändert, aber die Haftung des einzelnen Partners kann auf die handelnden Partner beschränkt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Die Höhe des Versicherungsschutzes wird nicht direkt im PartGG festgelegt, sondern richtet sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften, z. B. 1 Million EUR für Steuerberater oder 2,5 Millionen EUR für Rechtsanwälte.

Info

Die Umwandlung einer PartG zu einer PartGmbB – Step by Step

Die Umwandlung einer Partnergesellschaft (PartG) in eine Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbB) erfolgt in mehreren Schritten:

  • Beschluss der Gesellschafterversammlung und Anpassung des Gesellschaftsvertrags
  • Änderung des Namens der PartG mit dem Zusatz „mbB“
  • Abschluss der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung
  • Anmeldung der Änderung im Partnerschaftsregister, zusammen mit einer Versicherungsbestätigung

Damit die Haftungsbeschränkung auch für bereits bestehende Mandate gilt, muss der Mandant über die Änderung informiert werden und zustimmen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Haftungsbeschränkung nur für berufliche Fehler gilt. Für andere Verbindlichkeiten, wie z. B. ausstehenden Gehältern oder Steuerschulden, haften die Partner weiterhin gesamtschuldnerisch und mit ihrem Privatvermögen.

Veränderungen in der Partnergesellschaft

Wie bei jeder Gesellschaft können sich auch bei einer Partnergesellschaft Veränderungen ergeben. Mögliche Veränderungen sind:

  • Eintritt eines neuen Partners
  • Ausscheiden eines Partners
  • Fusion von zwei Partnergesellschaften
  • Aufspaltung einer Partnergesellschaft in zwei Partnergesellschaften

Diese Veränderungen sind grundsätzlich möglich, es sei denn, der Partnerschaftsvertrag enthält abweichende Regelungen. Das Gesetz orientiert sich hierbei an den Vorschriften für die Offene Handelsgesellschaft.

Neuer Partner

Es gibt keine spezifische gesetzliche Regelung für den Eintritt eines neuen Partners. Dieser wird im Rahmen der vertraglichen Freiheit der bestehenden Partner geregelt. Ein neuer Partner kann aufgenommen werden, wenn die bestehenden Partner zustimmen und der neue Partner die erforderlichen berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wichtig: Ein neuer Partner haftet auch für Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die bereits vor seinem Eintritt entstanden sind, einschließlich Fehler, die vor seinem Beitritt gemacht wurden.

Austritt aus der Partnergesellschaft

Wenn ein Partner aus der Partnergesellschaft ausscheidet, bleibt die Gesellschaft weiterhin bestehen, solange noch mindestens zwei Partner verbleiben. Der Anteil des ausscheidenden Partners wird auf die verbleibenden Partner übertragen.
Mögliche Gründe für das Ausscheiden eines Partners sind:

  • Tod des Partners
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Partner
  • Kündigung durch den Partner oder dessen Gläubiger
  • Ausschluss des Partners aus wichtigem Grund
  • Verlust der erforderlichen Berufszulassung

Ein ausscheidender Partner haftet grundsätzlich noch fünf Jahre lang für Verbindlichkeiten der Partnerschaft (Nachhaftung).
Im Todesfall ist zu beachten, dass die Beteiligung an einer Partnergesellschaft nicht vererblich ist. Abweichende Regelungen können jedoch im Partnerschaftsvertrag getroffen werden. In diesem Fall muss der Erbe die Voraussetzungen für die Partnerschaft erfüllen, andernfalls scheidet der Verstorbene aus und der Erbe erhält eine Abfindung.

Umwandlung

Der Wechsel zwischen Rechtsformen, etwa von einer GbR zu einer Partnergesellschaft (PartG), wird als Umwandlung bezeichnet. Dieser Wechsel ist steuerlich neutral möglich und führt nicht zu einer Betriebsaufgabe oder einer Versteuerung von stillen Reserven, wie etwa dem Praxiswert.
Die Vorteile einer Partnergesellschaft treten jedoch erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister in Kraft.

Auflösung

Die Auflösung einer Partnergesellschaft erfolgt durch einen gemeinsamen Beschluss der Partner. Im Anschluss beginnt die Liquidation, die mit der endgültigen Verteilung des verbleibenden Vermögens abgeschlossen wird. Es kann jedoch auch eine Naturalteilung erfolgen, z. B. durch die Aufspaltung der Gesellschaft in zwei kleinere Partnergesellschaften oder Einzelpraxen.
Mögliche Gründe für die Auflösung einer Partnergesellschaft sind:

  • Ablauf der vereinbarten Zeitspanne
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Gerichtliche Entscheidung

Alternativen zur Partnergesellschaft

Obwohl die Partnergesellschaft speziell für freiberuflich Tätige entwickelt wurde, soll sie keine anderen Rechtsformen ersetzen. Die Auswahl an möglichen Gesellschaftsformen für Freiberufler bleibt vielfältig.
Zwei gängige Alternativen zur Partnergesellschaft sind:

GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann ebenfalls für die gemeinschaftliche freiberufliche Tätigkeit genutzt werden.
Ein wesentlicher Unterschied zur Partnergesellschaft ist, dass die GbR früher nicht als eigenständige juristische Person galt. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlaubt es jedoch, dass auch eine GbR Eigentum erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und verklagt werden kann.
Der Vorteil der GbR liegt in ihrer einfachen Handhabung. Der Nachteil im Vergleich zur Partnergesellschaft ist die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die auch deren Privatvermögen betrifft.

GmbH

Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten, wie bei Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder nach angepassten berufsrechtlichen Regelungen auch bei Rechtsanwälten, ist die Gründung einer GmbH möglich. Sogar eine Zahnarzt-GmbH ist gemäß aktueller Rechtsprechung zulässig.
Der Hauptvorteil einer GmbH liegt in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Weitere Vorteile sind die steuerlichen Ersparnisse, da die Körperschaft- und Gewerbesteuer bei etwa 30 % liegt, solange keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Ob eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH vorteilhafter ist als eine Partnergesellschaft, muss im Einzelfall gründlich geprüft werden, da spätere Ausschüttungen oder Tätigkeitsvergütungen einkommensteuerlich erfasst werden.

Einkommenssteuer für Partnergesellschaften

Einführung

Für eine Partnergesellschaft gelten keine speziellen steuerrechtlichen Regelungen. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften für Personengesellschaften und ist mit der GbR, OHG oder KG vergleichbar.
Die PartG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Stattdessen werden die Einkünfte den Partnern zugewiesen und von diesen versteuert.

Einkunftsarten

Selbstständige Arbeit

Eine Partnergesellschaft erzielt grundsätzlich Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Voraussetzung dafür ist, dass die Partner in ihrer Tätigkeit als Freiberufler eigenverantwortlich und leitend handeln. Dabei kann die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Arbeitskräfte unproblematisch sein.

Info

Leitend und eigenverantwortlich

Freiberufler wie Ärzte oder Steuerberater, die in einer Partnergesellschaft tätig sind, müssen selbstständig arbeiten, dürfen jedoch Fachpersonal beschäftigen, um ihre Arbeit auszuführen. Die Einkünfte gelten weiterhin als selbstständig.

Es muss beachtet werden, dass Partnergesellschaften grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zur Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte und damit zur Gewerbesteuerpflicht.

Gewerblichkeit

Nicht nur ein fehlendes eigenverantwortliches und leitendes Tätigwerden des Freiberuflers kann dazu führen, dass die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Auch die Aufnahme von berufsfremden Personen als Partner in die Partnergesellschaft – beispielsweise im Rahmen einer Erbfolge – kann diese Konsequenzen nach sich ziehen. Eine bloße Kapitalbeteiligung an der PartG ist ebenfalls problematisch.

Ein einzelner „schädlicher“ Partner kann dabei ebenso Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft haben wie bestimmte Tätigkeiten. Übt die PartG neben freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten aus, wirkt sich diese gewerbliche Tätigkeit auf den gesamten Gewinn aus – dies wird als „Abfärbetheorie“ bezeichnet.
Die Folge ist, dass der gesamte Gewinn der Partnergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert wird. Das bedeutet unter anderem eine Steuerpflicht auf Gewerbebetriebseinkünfte, einschließlich der Gewerbesteuer.

Tipp

Vermeidung von Gewerblichkeit

In der Praxis lässt sich eine Gewerblichkeit in den meisten Fällen durch rechtzeitige Planung vermeiden. Unproblematisch ist es beispielsweise, wenn ein Partner gewerbliche Tätigkeiten getrennt und auf eigene Rechnung außerhalb der PartG ausübt. Auch eine Trennung der Tätigkeiten auf zwei Gesellschaften, einer PartG für die freiberufliche Tätigkeit und einer GbR für die gewerbliche Tätigkeit, ist zulässig. 

Gewinnermittlung

Die Einkünfte einer Partnergesellschaft können durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Buchführung. Es ist jedoch möglich, freiwillig Bücher zu führen und den Gewinn mithilfe eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. 

Sondervergütungen

Bei der Gewinnermittlung sind die Grundsätze der Mitunternehmerschaft zu beachten. Der zunächst ermittelte Gewinn muss um sogenannte Sondervergütungen erhöht werden. Hierunter fallen beispielsweise Tätigkeitsvergütungen, Mieten oder Zinsaufwände, die an einen Partner gezahlt werden.

Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen einer PartG zählt das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Zusätzlich gehören auch von einem Partner an die PartG überlassene Wirtschaftsgüter zum steuerlichen Betriebsvermögen, das sogenannte Sonderbetriebsvermögen.
Dies betrifft nicht nur Mieten, die ein Partner von der PartG für vermietete Praxisräume erhält, sondern auch die Praxisräume selbst. Diese sind nun kein Privatvermögen mehr, und sämtliche Wertsteigerungen unterliegen der steuerlichen Erfassung. Wird eine stille Reserve bei der späteren Veräußerung der Praxisräume realisiert, muss diese versteuert werden.

Feststellungsverfahren

Der Gewinn oder Verlust wird zunächst einheitlich für die gesamte Partnergesellschaft nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ermittelt. Anschließend wird dieser Gewinn gemäß den Regelungen im Partnerschaftsvertrag auf die einzelnen Partner aufgeteilt. Dieser Vorgang erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Feststellungserklärung.
Das Finanzamt stellt auf dieser Grundlage einen Feststellungsbescheid aus, der die Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festlegt. Dieser Bescheid hat bindende Wirkung für die Einkommensteuerbescheide der Partner.
Durch die Bindungswirkung müssen etwaige Fehler im Feststellungsbescheid mittels Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid der Partner ist nicht mehr zulässig.

Gewerbesteuer

Die Einkünftequalifikation hat auch Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Im Gegensatz zu anderen betrieblich tätigen Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften unterliegt eine Partnergesellschaft nicht der Gewerbesteuer, da ihre Einkünfte nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet werden.
Die Situation ändert sich jedoch, wenn eine Umqualifikation der Einkünfte erfolgt – zum Beispiel, weil Berufsfremde in die Partnergesellschaft aufgenommen werden. In diesem Fall wird der gesamte Gewinn der Partnergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt und unterliegt der Gewerbesteuer.