Krank im Urlaub: Rechte und Pflichten Ihres Mitarbeiters

Wird ein Mitarbeiter im Urlaub krank, kann er seinen Urlaubsanspruch retten, wenn er sich ordnungsgemäß krankmeldet. Er erhält dann Lohnfortzahlung und kann die ausgefallenen Urlaubstage später nehmen. Besonderes gilt, wenn er im Auslandsurlaub erkrankt. Was Sie als Arbeitgeber dazu wissen müssen und welche Rechte und Pflichten Ihr Mitarbeiter hat, lesen Sie hier.

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Frau mit Erkältung auf dem Sofa
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 |  Zuletzt aktualisiert am:25.07.2023

Der Mitarbeiter muss sich (im Urlaub) krank melden

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, muss er den Arbeitgeber so schnell wie möglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren. Die Meldepflicht gilt auch, wenn der Mitarbeiter den Urlaub im Ausland verbringt. Denn ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht auch im Urlaub. Gemäß gültigem Arbeitsrecht muss er dem Arbeitgeber Folgendes mitteilen:

  • seine Arbeitsunfähigkeit an sich,
  • die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung und
  • seine Urlaubsadresse bzw. Kontaktdaten (bei Auslandsaufenthalt).

Die Krankmeldung muss so schnell wie möglich erfolgen, also am besten per Telefon, E-Mail oder Fax. Arbeitnehmer sollten sich stets vor Augen halten: Gerade, wenn sie krank im Urlaub werden, muss dies auch ärztlich bestätigt sein. Daher müssen sie vor allem im Urlaub zum Arzt, um eine medizinische Einschätzung einzuholen. Zudem muss der Krankheitszustand mit einer ärztlichen Krankschreibung bestätigt sein.

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Auslandsurlaub, kann er vom Arbeitgeber sogar die Erstattung der Übermittlungskosten verlangen. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so festgelegt (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Mit der Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich geregelt, wie der Arbeitnehmer trotz Erkrankung weiterhin Lohn erhält. Auch seiner gesetzlichen Krankenkasse muss er die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Mitarbeiter wird krank im Urlaub im Ausland

Auch wenn Ihr Mitarbeiter im Auslandsurlaub krank wird, muss er dafür sorgen, dass Ihnen neben der z. B. telefonischen Krankmeldung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Abruf bei seiner Krankenkasse bereitgestellt wird. Dafür bestehen mit den EU-Ländern vereinfachende Abkommen. Das funktioniert so:

  • Der Arbeitnehmer gibt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausländischen Arztes bei einer Krankenkasse im Urlaubsort ab.
  • Die ausländische Krankenkasse leitet sie an seine deutsche Krankenkasse weiter.
  • Die deutsche Krankenkasse wiederum stellt diese dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung.

Wenn Ihr Mitarbeiter außerhalb der EU krank im Urlaub wird, kann er Ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglicherweise ebenfalls über die ausländische Krankenkasse zukommen lassen. Denn auch mit manchen Nicht-EU-Ländern bestehen entsprechende Sozialversicherungsabkommen.

Aus der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen zwei Dinge hervorgehen:

  • Beim Arbeitnehmer handelt es sich nicht nur um eine einfache Erkrankung.
  • Der Arzt stellt eine Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit fest.

Ansonsten hat die ausländische Bescheinigung den gleichen Beweiswert wie eine inländische. Glaubt der Arbeitgeber nicht, dass sein Mitarbeiter arbeitsunfähig krank im Urlaub ist, muss er ihm das Gegenteil beweisen, um den Urlaubsanspruch zu entkräften.

Früher durfte der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln, wenn sich ein ausländischer Mitarbeiter wiederholt gegen Ende des Heimatbesuchs krank im Urlaub und darüber hinaus gemeldet hatte. Heute ist es wesentlich schwerer, die Lohnfortzahlung zu verweigern, wenn der Mitarbeiter eine in einem EU-Land ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Dazu muss der Arbeitgeber belegen können, dass der Mitarbeiter ihn betrügen wollte.

Kommt es zu einem Prozess, muss er beweisen können, dass sich der Mitarbeiter krank im Urlaub gemeldet hat, ohne tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Ernsthafte Zweifel reichen nicht.

Krank im Urlaub heißt krank: Krankheitstage sind keine Urlaubstage

Wenn ein Mitarbeiter krank im Urlaub wird, muss der Arbeitgeber für diese Tage Entgeltfortzahlung leisten. Die durch Attest nachgewiesenen Tage dürfen ihm nicht als Urlaubstage angerechnet werden (§ 9 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Der Mitarbeiter darf die „entgangenen“ Urlaubstage aber auch nicht eigenmächtig an den ursprünglichen Urlaub anhängen.

Sein Urlaub endet zum vereinbarten Datum. Den „entgangenen“ Urlaub muss er wie alle anderen Urlaubstage beim Arbeitgeber beantragen und genehmigen lassen. Es ist das Recht des Arbeitgebers, die weiteren Urlaubstage zu einem für das Unternehmen passenden Zeitpunkt zu gewähren.

Sonderfall 1: Der Mitarbeiter bleibt monatelang krank (im Urlaub und darüber hinaus)

Der gesetzliche Urlaub bei Langzeiterkrankung erlischt grundsätzlich spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über das Verfallsdatum hinaus fortdauert oder nicht (BAG, Urteil v. 18.9.2012, 9 AZR 623/10). Unklar war lange, ob das auch der Fall ist, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat.

Das wurde 2022 vom BAG entschieden: Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Urlaubsjahr, in dem der Mitarbeiter gearbeitet hat, bevor er krank wurde, erlischt nur regelmäßig spätestens 15 Monate nach Ablauf des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen (BAG, Urteil v. 20. Dezember 2022, 9 AZR 245/19).

Sonderfall 2: Arbeitnehmer werden krank im Urlaub, der aus Überstunden resultiert

Resultieren die freien Tage daraus, dass der Arbeitnehmer Überstunden abbaut, dann können diese Krankheitstage nicht wieder in Urlaub umgewandelt oder wieder auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet werden. Laut dem Urteil des BAG vom 31. Mai 1989 (Az. 5 AZR 344/88) erhalten Arbeitnehmer für diese Zeit also auch keinen neuen Freizeitausgleich.

Sonderfall 3: Das Kind wird krank im Urlaub des Arbeitnehmers

Erkrankt das Kind eines Arbeitnehmers an regulären Arbeitstagen, erhält er bezahlte freie Tage, um das erkrankte Kind zu pflegen. Falls der Arbeitnehmer jedoch im Urlaub ist und das Kind krank wird, kann in dieser Situation kein Urlaubsanspruch geltend gemacht werden. Diese Urlaubstage verfallen, auch wenn der Arbeitnehmer sich selbst nicht wirklich erholen konnte bzw. die Erkrankung des Kindes mit einem Attest nachgewiesen werden kann. Diese Regelung resultierte aus dem Urteil des LAG Berlin Brandenburg vom 10. November 2010 (Az. 11 Sa 1475/10).

Info

Das Verhältnis zwischen Langzeiterkrankung und Urlaub

Sind Arbeitnehmer langfristig von einer Krankheit betroffen, gilt eine besondere Regelung:

Können Arbeitnehmer wegen der Krankheit im Verlauf eines Kalenderjahres (bzw. bis zum letzten Tag des Übertragungszeitraums im folgenden Jahr) ihren Urlaub nicht nehmen, ist ihr Urlaubsanspruch noch bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres gültig.

Darf man trotz dem Erhalt von Krankengeld in den Urlaub?

Wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind und auch schon Krankengeld erhalten, dürfen sie verreisen. Solange sie innerhalb von Deutschland Urlaub machen, müssen sie auch ihre Krankenkasse darüber nicht in Kenntnis setzen. Es ist jedoch ratsam, dass sie stets erreichbar sind und sicherstellen, dass ihre Post regelmäßig geöffnet wird, falls Briefe von der Krankenkasse eintreffen.

Anders verhält es sich, wenn Arbeitnehmer trotz Krankengeld einen Urlaub im Ausland planen. Laut § 16 Abs. 4 SGB V gilt hier die Mitteilungspflicht und Arbeitnehmer sollten sich in diesem Fall eine Zustimmung ihrer Krankenversicherung einholen, um die Zahlungen des Krankengeldes aufrechtzuerhalten.

Weiterhin sollten sie Ihre Urlaubspläne mit ihrem Arzt absprechen, der auch sein OK zur Reise gibt. Der Arzt sollte ihnen bestätigen, dass der Urlaub die Erkrankung nicht verschlimmert, sondern, im Gegenteil, zu einer Genesung beiträgt.

Praxis-Beispiele: Mitarbeiter wird vor, mit oder im Urlaub krank

Unternehmer U. möchte wissen, welchen Unterschied es macht, wann sein Mitarbeiter M. krank im Urlaub wurde.

1. Möglichkeit: M. wird vor dem Urlaub krank und bleibt auch krank im Urlaub

 

M. muss U. ganz normal darüber informieren, dass er krank ist und voraussichtlich krank im Urlaub sein wird. Sein Urlaubsanspruch bleibt unverändert bestehen. Er muss seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt erneut bei U. beantragen und genehmigen lassen. Für die Dauer des Urlaubs leistet U. Lohnfortzahlung.

2. Möglichkeit: M. ist bis zum Urlaubsbeginn krankgeschrieben

 

M. kann seinen Urlaub wie geplant antreten. Bis zum Urlaubsantritt leistet U. Lohnfortzahlung, für die Dauer des Urlaubs Urlaubsentgelt.

3. Möglichkeit: M. wird krank im Urlaub

 

M. muss U. so schnell wie möglich von seiner Arbeitsunfähigkeit informieren. Wird er krank im Urlaub im Ausland, kann er für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das vereinfachte Verfahren über die Krankenkassen wählen. Die Kranktage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Für die Urlaubstage zahlt U. Urlaubsentgelt, für die Krankheitstage Lohnfortzahlung.

4. Möglichkeit: M. wird erst zum Arbeitsbeginn krank

 

M. muss U. so schnell wie möglich darüber informieren, dass er die Arbeit nach dem Urlaub nicht antreten kann. Auch wenn U. den Verdacht hat, dass M. nur seinen Heimaturlaub „verlängern“ möchte, darf er die Lohnfortzahlung nicht verweigern. Er muss das ärztliche Attest aus dem EU-Ausland akzeptieren, es sei denn, er kann M. einen Betrug nachweisen.

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