Alle Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen und somit auch alle Anwender des Kassenmoduls in Lexware warenwirtschaft premium.
Die Belegausgabepflicht gilt ab dem 01.01.2020 Auszug aus dem Anwendungserlass zu §146a AO : „[…] 6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege. […]“
Die Anforderungen an einen Beleg finden Sie im Anwendungserlass zu §146a AO unter Punkt 5., sowie § 6 KassenSichV.
Tipp: Prüfen Sie Ihre bisherigen Bonvorlagen. Über die Bonverwaltung des Kassenmoduls, können Sie ggf. fehlende Angaben ergänzen.
Die Finanzverwaltung erläutert hierzu in der Nichtbeanstandungsregelung (vom 06.11.2019), dass von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen sei. Es wird noch eine Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit erfolgen.
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In der Nichbeanstandungsregelung vom 06.11.2019 ist festgehalten, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (30.09.2020), keine Anwendung findet.