Die wichtigsten Fragen zu Lexware kasse

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Wer ist von den gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2020 betroffen?  

Alle Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen und somit auch alle Anwender des Kassenmoduls in Lexware warenwirtschaft premium.

Was bedeutet die Belegausgabepflicht und ab wann gilt diese?  

Die Belegausgabepflicht gilt ab dem 01.01.2020 Auszug aus dem Anwendungserlass zu §146a AO : „[…] 6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegen­nahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenom­mene Papierbelege. […]

Was muss der Beleg enthalten?  

Die Anforderungen an einen Beleg finden Sie im Anwendungserlass zu §146a AO unter Punkt 5., sowie § 6 KassenSichV.
Tipp: Prüfen Sie Ihre bisherigen Bonvorlagen. Über die Bonverwaltung des Kassenmoduls, können Sie ggf. fehlende Angaben ergänzen.

Wann muss ich meine Kasse beim Finanzamt melden?  

Die Finanzverwaltung erläutert hierzu in der Nichtbeanstandungsregelung (vom 06.11.2019), dass von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen sei. Es wird noch eine Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit erfolgen.

Wo beziehe ich die TSE?  

Die für Sie geeignete TSE können Sie bei unserem Partner erwerben.

Ab wann benötige ich die digitale Schnittstelle (DSFinV-K)?  

In der Nichbeanstandungsregelung vom 06.11.2019 ist festgehalten, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (30.09.2020), keine Anwendung findet.