Grundsätzlich geregelt ist eine Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz. Daneben gelten aber auch noch andere Gesetze wie z.B. das Bundesurlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder, wenn Sie Minderjährige beschäftigen, das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Daher gibt es für ausbildende Betriebe einiges zu beachten. Denn neben bestimmten Voraussetzungen, die ein Betrieb erfüllen muss, wie z.B. ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Auszubildenden und der Fachkräfte, muss ein Betrieb auch besondere Pflichten einhalten.
Dazu zählen Dinge wie die nötigen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die Auszubildenden in der Berufsschule und für Prüfungen anzumelden oder auch die Ausbildungs-Berichtshefte zu kontrollieren.
Auch beim Ausbildungsvertrag gilt es bestimmte Regeln zu beachten. So ist bei einem Ausbildungsverhältnis die Probezeit im Regelfall kürzer und beträgt nur 1 bis 4 Monate. Weiterführend muss die Vergütung nach Ausbildungsjahren gestaffelt sein und etwaige Tarifverträge oder Empfehlungen der Kammer bzw. Innung beachtet werden. Auszubildende fallen nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn.
Wenn ein Auszubildender nicht zu Ihrem Betrieb passt, haben Sie lediglich in der Probezeit die Möglichkeit dem Auszubildenden zu kündigen (Mehr dazu im Artikel: Die neuen Auszubildenden: Überlassen Sie nichts dem Zufall). Denn nach der Probezeit können Sie als Arbeitgeber einem Auszubildenden nur noch fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Dieser liegt nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für beide Parteien, also Auszubildender und Ausbilder, nicht mehr zumutbar ist und unter Berücksichtigung des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt: Je weiter fortgeschritten die Ausbildung, desto schwieriger wird eine Kündigung.
Da die Kündigung nur letztes Mittel sein darf, müssen Sie den Auszubildenden im Regelfall vorab abmahnen. Eine Abmahnung muss sehr detailliert sein, damit das Fehlverhalten und der Verstoß gegen den Ausbildungsvertrag klar nachvollziehbar ist - ansonsten ist die Abmahnung ungültig. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung an den gesetzlichen Vertreter (im Regelfall sind das die Eltern) gehen. Anders als der Arbeitgeber darf der Auszubildende auch nach der Probezeit kündigen und zwar mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Kompakt und verständlich zusammengefasst finden Sie Voraussetzungen, Sonderregeln, Pflichten etc. auch im Beitrag: Auszubildende: Was muss ich beim Einstellen, Ausbilden oder Kündigen beachten?
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