Markenanmeldung: So gelingt der Weg zur eingetragenen Marke

Eine erfolgreiche und fachgerechte Markenanmeldung muss für alle Unternehmen über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen. Dabei gibt es einige wichtige Dinge zu berücksichtigen, damit diese problemlos und möglichst ohne Verzögerungen erfolgen kann.

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Zwei Personen an einem Schreibtisch mit Papier, Farbkarten und verschiedenen Post-Ist
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Zuletzt aktualisiert am:22.11.2023

Was ist eigentlich eine Marke?

Wer ein Unternehmen gründet oder ein bestimmtes Produkt entwickelt, steht immer vor der Herausforderung, Klassifizierungen zu finden, die idealerweise niemand vorher hatte. Das betrifft beispielsweise Firmennamen, Designs, Branding, Zeichen oder auch Farben. Dies bezeichnet man als sogenannte Marke. Wichtig ist hierbei die Markenanmeldung. Denn nur wenn Sie Ihre Marke auch anmelden, ist sie vor Diebstahl oder widerrechtlicher Verwendung geschützt. Auch können Sie dann bei Verletzungen des Markenrechts Abmahnungen aussprechen.

Info

Achtung: Vor der Markenanmeldung kommt die Markenprüfung

Sie wollen sich die Markenrechte für Ihren Firmen- bzw. Produktnamen, Ihr Firmenlogo, Ihr Produktdesign o.ä. sichern? Dann sollten Sie durch eine umfassende Recherche vorher genau prüfen, dass es nicht bereits ein Patent in der Richtung gibt und Ihre Marke somit schutzfähig und eintragungsfähig ist. Hierbei hilft Ihnen beispielsweise eine EUIPO-/DPMA-Markenrecherche. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) pflegt verschiedene Datenbanken für Marken und Geschmacksmuster. Hier sowie im Marken- und im Handelsregister finden Sie bereits eingetragene Marken.

Generell gibt es verschiedene Möglichkeiten der Markenanmeldung. Abhängig ist dies von der Art der Marke, die Sie eintragen lassen wollen:

  • Wortmarke:
    Einzelne Wörter, Zahlen, Schriftzeichen, Buchstaben.
    Zu finden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
  • Wort-/Bildmarke:
    Wörter, Buchstaben oder Zahlen mit spezieller Farbe, Gestaltung oder Schreibweise (auch Logos mit Text).
  • Bildmarke:
    Reine Grafiken, Abbildungen, Bildelemente und Bilder, die keine Wortbestandteile haben.

Warum ist eine EUIPO- / DPMA-Markenanmeldung sinnvoll?

Wenn Sie beispielsweise eine Bild- oder Wortmarke anmelden, haben Sie als Inhaber das alleinige Recht auf die Nutzung. Sie können damit Ihre Dienstleistungen oder Produkte ausstatten und sie als Firmenlogo verwenden. Niemand sonst darf dies tun, es sei denn, Sie erlauben es. Dies ist zum Beispiel bei sogenannten Franchise-Unternehmen der Fall.

Achtung

Markenanmeldung gültig für 10 Jahre

Eine einmalige Markenanmeldung reicht nicht aus. Sie müssen das Recht regelmäßig nach 10 Jahren verlängern, ansonsten verfällt die Marke und ist wieder für jeden nutzbar.

Die Vorteile der Markenanmeldung im Überblick

  1. Heben Sie sich von der Konkurrenz ab!
    Eine Marke kennzeichnet ein Produkt, ein Unternehmen oder eine Dienstleistung und hebt Sie dadurch von Mitbewerbern ab. Da die Nutzung einer Marke durch die Anmeldung geschützt ist, erhöhen Sie zudem Ihren Wiedererkennungswert.
  2. Erhöhen Sie das Vertrauen!
    Kunden verbinden in der Regel bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale mit einer Marke. Sind Sie einmal von einem Produkt oder einer Marke überzeugt, überträgt sich dieser Vorgang meist auch auf weitere Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens.
  3. Erzeugen Sie Exklusivität!
    Was Sie können, kann nicht jeder. Das symbolisiert eine Marke. Bestimmte Eigenschaften (zum Beispiel die Farbwahl oder ein Design) erhalten Kunden nur, wenn sie Ihre Produkte kaufen.
  4. Nutzen Sie die finanziellen Vorteile!
    Jemand verletzt Ihre Marke? Dann gehen Sie gerichtlich dagegen vor. Ein anderes Unternehmen hat ein Produkt auf den Markt gebracht, welches inhaltlich (Lebensmittel) oder optisch dem Ihren ähnelt? Dann lassen Sie es prüfen. Gleichzeitig haben Sie den Vorteil, mit Ihrer Marke handeln zu können – u.a. indem Sie Nutzungsrechte verteilen.

Info

Eine Markenanmeldung ist nicht verpflichtend

Prinzipiell sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine Marke anzumelden. Abgesehen von den oben genannten Vorteilen, spricht aber ein weiterer Punkt ganz klar für die Markenanmeldung: Niemand kann Sie Ihnen wegnehmen! Entscheiden Sie sich gegen eine Anmeldung, kann jeder die Marke für sich beanspruchen und es Ihnen untersagen, diese weiterhin für Ihre Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen. Hierbei gibt es auch kein Zeitfenster. Selbst, wenn beispielsweise Ihr Produkt bereits seit zehn Jahren auf dem Markt ist und jeder Sie damit verbindet – ohne Anmeldung kann man Ihnen jederzeit die Nutzungsrechte entziehen.

So funktioniert die Markenanmeldung beim DPMA

Eine erfolgreiche und fachgerechte Markenanmeldung muss für alle Unternehmen über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen. Die Markeneintragung läuft wie folgt ab: 

1. Die Antragstellung

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Firmen eine DPMA-Markenanmeldung durchführen können:

  • Per Post: Die Firma erhält den Antrag auf dem klassischen Weg in Papierform über den Postweg. Unternehmen müssen alle notwendigen Informationen ausfüllen und alle erforderlichen Dokumente sowie Bescheinigungen beifügen. 
  • Online: Auf der Homepage des DPMA finden Firmen das Formular und alle weiteren Informationen zur Markenanmeldung in Online-Form.

 

2. Angaben der Antragsteller

Wenn Unternehmen oder Selbstständige eine neue Marke eintragen wollen, müssen sie im Formular eine Vielzahl an Angaben machen:

  • Persönliche Daten: Für das DPMA muss klar ersichtlich sein, wer die Anmeldung der Marke durchführt. Antragsteller müssen persönliche Daten sowie sämtliche Daten zum Unternehmen angeben.
  • Im zweiten Schritt müssen Sie die Marke so ausführlich wie möglich beschreiben. Unternehmen sollten darauf achten, dass Worte in Werbesprüchen sowie Zahlen- oder Buchstabenkombinationen korrekt im Formular eingetragen sind. Auch Schriftarten müssen genau im Antrag stehen.
  • Firmen müssen ihre Marke einer passenden Produkt- oder Service-Kategorie zuordnen. Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis stehen 45 verschiedene Rubriken, aus denen Antragsteller die passende Waren- oder Dienstleistungsklassen nach den sog. Nizza-Klassen für die Markenanmeldung aussuchen können.

 

3. Das DPMA sichtet die Unterlagen

Die genaue Prüfung des Formulars und aller Unterlagen übernimmt das DPMA nach Eingang des Antrags. Es kontrolliert nach den gesetzlichen Richtlinien, ob es potenzielle Einwände bei der Markeneintragung gibt. Das DPMA geht diesen Fragen nach:

  • Ist ein Markenschutz für ein jeweiliges Produkt oder eine Dienstleistung möglich?
  • Hat der Antragsteller alle formalen Kriterien berücksichtig?
  • Ist eine Verwechslungsgefahr oder eine Verbrauchertäuschung ausgeschlossen?
  • Berücksichtigt die Marke weiterhin bestimmte Gesetze, rechtmäßige Bestimmungen und moralische Werte?

 

4. Das DPMA legt die Marke im Markenregister an

Schließt das DPMA sämtliche Einwände aus und bewertet die Marke als korrekt, registriert es sie in der Liste aller deutscher Marken. Zudem wird das neue Markenzeichen in der nächsten Ausgabe des öffentlichen Markenblattes präsentiert.

 

5. Die Widerspruchsfrist überstehen

Indem das DPMA die neue Marke im öffentlichen Markenblatt präsentiert, haben alle deutschen Unternehmen jede Woche die Möglichkeit einzusehen, welche neuen Marken etabliert wurden. Die Gründer und Inhaber bestehender Marken können daraufhin prüfen, ob sie sich durch eine eventuelle starke Ähnlichkeit neuer Marken bedroht fühlen. In dem Fall hat die Konkurrenz drei Monate Zeit, eine Beschwerde gegen neue Marken einzulegen. Legt keine konkurrierende Firma Widerspruch ein, war die Markenanmeldung erfolgreich. Genehmigt das DPMA den Widerspruch aufgrund einer großen Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken, muss die neue Marke gelöscht werden. 

 

6. Langfristige Eintragung der Marke

Ist die Widerspruchsfrist von drei Monaten überstanden, listet das DPMA die neue Marke im Markenregister auf. Mit diesem Vorgang ist die Marke für die nächsten 10 Jahre geschützt. Nach Ablauf dieses Zeitraums können Firmeneigentümer ihre Marke gegen eine Gebühr für weitere 10 Jahre schützen.

Tipp

Achten Sie bei der Markenanmeldung auf potenzielle Schutzhindernisse

Das Markenamt nimmt vor der Eintragung ebenfalls eine Markenrecherche vor. Hierbei berücksichtigt es vor allem absolute Schutzhindernisse, die einer erfolgreichen Markenanmeldung im Wege stehen könnten. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder gegen gute Sitten
  • Angaben, die für die allgemeine Benutzung freigehalten werden
  • Fehlende Unterscheidungskraft
  • Eventuell enthaltene Hoheitszeichen

Entdeckt das Amt während der Markenanmeldung das Risiko einer der oben aufgelisteten Schutzhindernisse, erfolgt kein Eintrag ins Markenregister.

EU-Markenanmeldung

Für Unternehmen, die eine Marke nicht nur in Deutschland, sondern auch in der EU anmelden, gelten besondere Regelungen. Eine EU-Marke läuft grundsätzlich unter den Bezeichnungen „Gemeinschaftsmarke“ oder „Unionsmarke“.  In diesem Fall läuft der Anmeldeprozess nicht über das DPMA, sondern über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Wie bei der deutschen Markenanmeldung ist für die EU-Marke eine Online-Registrierung möglich. Essenziell ist hierbei, dass Unternehmen im Vorfeld eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche über die EU-Datenbank aller gelisteten Marken durchführen.   

Genau wie bei der Markenanmeldung über das DPMA gibt es bei der europäischen Markenregistrierung ein Widerspruchsverfahren. Gibt es auch nur eine einzige Firma oder einen Markeninhaber, die sich gegen eine neu etablierte Marke aussprechen, ist die Registrierung nicht zulässig.

Internationale Markenanmeldung

Neben der Markenanmeldung auf dem europäischen Markt können Unternehmen auch eine internationale Anmeldung der Brand durchführen. Dies ist allerdings erst dann möglich, wenn die Eintragung im DPMA-Register erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei einer internationalen Markenanmeldung können Unternehmen gezielte Länder aussuchen, in denen ihnen ein Markenschutz zustehen soll. In der Wirtschaft sind internationale Marken auch als Basismarken oder als international registrierte Marken (IR) bekannt. Nach der abgeschlossenen Anmeldung über das DPMA übergibt die Behörde alle Unterlagen an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Die Mitarbeiter prüfen die Dokumente und legen die Anfrage bei den ausgewählten Ländern vor. Anders als bei der deutschen oder europäischen Anmeldung haben die internationalen Staaten 12-18 Monate Zeit, bei Verwechslungsgefahr Widerspruch einzulegen. Läuft diese Frist ohne jegliche Einwendungen ab, steht dem internationalen Durchbruch nichts mehr im Weg. 

Info

Wie hoch sind die Kosten für den Markenschutz?

Wenn Sie eine Marke anmelden und eintragen lassen wollen, kommen Kosten auf Sie zu. Entscheidend für die Höhe ist die Art der Markenanmeldung. Auf der Webseite des DPMA sind alle Gebühren für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs detailliert aufgelistet.

FAQ: Das sollten Sie über Markenanmeldungen wissen

Wann sollten Sie eine Marke wegen drohender Verwechslungsgefahr nicht verwenden?

 

Es gibt drei Kriterien, anhand derer Sie eine potenzielle Verwechslung erkennen können:

  • Zeichenähnlichkeit
  • Produktähnlichkeit
  • Bekanntheitsgrad der älteren Marke

Sollten Sie sich nicht sicher sein, empfiehlt es sich, vor der Markenanmeldung einen Rechtsanwalt für Markenrecht hinzuzuziehen und diesen eine Markenrecherche durchführen zu lassen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Müssen Sie eine Markenanmeldung für jedes europäische Land durchführen?

 

Theoretisch ist dies notwendig, wenn Sie Ihre Marke umfangreich schützen wollen. Innerhalb der EU können Sie aber eine sogenannte EU-Marke anmelden. Dies spart Zeit und Kosten.

Wo können Sie Ihre Marke anmelden?

 

Beim DPMA erfolgt die Markenanmeldung für Deutschland. Um Ihren Brand EU-weit zu schützen, müssen Sie zum EUIPO.

Wie lange dauert es, eine Marke anzumelden?

 

Rechnen Sie für Ihre Markenanmeldung mehrere Monate ein. Bis zu 8 Monate kann es dauern, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Hinzu kommt die dreimonatige Widerspruchsfrist.

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