Nachweisgesetz für den Arbeitsvertrag: Pflichtangaben und Fristen im Überblick

Zum 1. August 2022 wurde der Katalog der Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich im Arbeitsvertrag fixieren und aushändigen muss, erheblich erweitert. Für neue Arbeitsverträge gelten zusätzliche Pflichtangaben, aber auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen Arbeitgeber auf Nachfrage tätig werden. Das Wichtigste im Überblick lesen Sie hier.

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Frau unterschreibt einen Vertrag
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 |  Zuletzt aktualisiert am:04.04.2024

Nachweisgesetz: EU-Richtlinie für Arbeitsverträge wurde umgesetzt

Die EU hat die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umzusetzen. Das Gesetz trat am 1. August 2022 in Kraft und beinhaltet zahlreiche Änderungen im Nachweisgesetz. Zudem wurden Regelungen z. B. im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung oder im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz angepasst.

Pflichtangaben im Arbeitsvertrag vor Änderung des Nachweisgesetzes

Schon seit den 90ern müssen Arbeitgeber bestimmte Daten zum Arbeitsverhältnis schriftlich dokumentieren und unterzeichnet an den Arbeitnehmer aushändigen. Diese Pflicht aus dem Nachweisgesetz wird in der Praxis meist mit der Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags erfüllt. Wichtige Vertragsinhalte des Arbeitsvertrags nach dem Nachweisgesetz sind:

  • Name und Anschrift der Vertragspartner
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses (Datum)
  • Bei Befristung: Dauer des Arbeitsverhältnisses 
  • Arbeitsort
  • Tätigkeit
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Jährliche Urlaubsdauer
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Erweiterte Pflichtangaben laut Nachweisgesetz für Arbeitsverträge

Mit Wirkung zum 1. August 2022 wurden schon enthaltene Pflichtangaben konkretisiert und ausgebaut sowie mehrere neue Angaben ergänzt. Wichtige Inhalte des Arbeitsvertrags nach dem Nachweisgesetz sind demnach:

  • bei befristeten Verträgen das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer.
  • wenn vereinbart, die freie Wahl des Arbeitsorts.
  • wenn eine Probezeit im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, deren Dauer.
  • die genaue Zusammensetzung des Entgelts, d. h. Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen, Vergütung von Überstunden, und zwar jeweils getrennt mit Fälligkeit und Art der Auszahlung.
  • die Arbeitszeit mit Ruhepausen und Ruhezeiten. Bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen.
  • bei Arbeit auf Abruf: Dienstvereinbarung, dass die Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall zu erbringen ist, zu vergütende Mindeststunden, Zeitrahmen der Arbeitsleistung und die Frist, die der Arbeitgeber bei Abruf von Arbeitsstunden einzuhalten hat.
  • falls vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
  • ein eventueller Anspruch auf vom Arbeitgeber gestellte Fortbildungen.
  • bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger grundsätzlich dessen Name und Anschrift.
  • allgemein gehaltene Hinweise auf z. B. anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
  • das bei einer ordentlichen Kündigung  von beiden Vertragsparteien einzuhaltende Verfahren (mindestens Schriftform), die Kündigungsfristen und die Frist für eine Kündigungsschutzklage.
  • bei einem länger als vier Wochen dauernden Einsatz im Ausland: schriftliche Information über Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsländer und Währung, in der das Arbeitsentgelt erbracht wird).

Bei einigen Pflichtpunkten reicht der Hinweis auf einen anwendbaren Tarifvertrag oder auf die jeweilige gesetzliche Regelung.

Achtung

Nachweisgesetz: Schriftlicher Arbeitsvertrag mit Unterschrift weiterhin notwendig

Die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz müssen nach wie vor schriftlich niedergelegt und ausgehändigt werden- die elektronische Form reicht nicht aus! Die Bedingungen per E-Mail zu schicken oder nur mündlich weiterzugeben ist demnach ungenügend.

Seit dem 1. August 2022: Gestaffelte Aushändigungsfrist und Ausdehnung des Geltungsbereichs

Bisher musste der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sein. Seit dem 1. August 2022 ist die Frist beim Nachweisegesetz für den Arbeitsvertrag wie folgt gestaffelt:

  • Spätestens am ersten Arbeitstag: Niederschrift zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und zur vereinbarten Arbeitszeit mit Pausen und ggf. Schichtkonzept.
  • Bis zum siebten Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses: Die meisten Punkte z. B. zur Befristung, zum Arbeitsort oder zur Dauer der Probezeit.
  • Wie bisher spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme: Nur wenige Daten wie z. B. den Hinweis auf das Kündigungsverfahren.

Achtung

Nachweisgesetz gilt auch bei kurzer Beschäftigung

Bisher waren vorübergehende Aushilfen von höchstens einem Monat vom Nachweisgesetz ausgeschlossen. Mit dem 1. August 2022 ist diese Beschränkung entfallen und Arbeitgeber müssen eine Niederschrift der Arbeitsbedingungen mitgeben.

Änderungen im Nachweisgesetz: Was gilt für bestehende Arbeitsverträge?

Die neuen Vorschriften des Nachweisgesetzes gelten für alle Neueinstellungen nach dem 1. August 2022. Bei zu diesem Datum bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen muss die Aushändigung der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz nur bei Aufforderung durch den einzelnen Arbeitnehmer erfolgen, und zwar am siebten Tag bzw. innerhalb eines Monats nach deren Zugang.

Werden im bestehenden Arbeitsverhältnis aber wesentliche Bedingungen des Vertrags geändert, muss dem Arbeitnehmer eine Neufassung spätestens an dem Tag schriftlich vorliegen, an dem die Änderung wirksam wird. Ausgenommen sind z. B. Änderungen aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Nachweisgesetz für Arbeitsverträge: Bußgeld bei Nichteinhaltung

Ist der Arbeitgeber bisher seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen, musste er lediglich im Arbeitsgerichtsprozess mit Nachteilen, z. B. mit Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer, rechnen. 

Nach der neuen Regelung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Nachweisgesetz verletzt. Das Bußgeld kann bis zu 2000 Euro betragen und kann schon unter folgenden Umständen verhängt werden:

  • wenn eine Vertragsbedingung nicht schriftlich ausgehändigt wurde.
  • wenn eine Vertragsbedingung nicht richtig schriftlich ausgehändigt wurde.
  • wenn eine Vertragsbedingung nicht vollständig schriftlich ausgehändigt wurde.
  • wenn eine Vertragsbedingung nicht fristgerecht schriftlich ausgehändigt wurde.

Verantwortlich ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, die die Aufgabe aber auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen kann.

Neue Pflichten für Entleiher und weitere Änderungen

Seit dem 1. August 2022 gelten neue Regelungen für besondere Anstellungsverhältnisse. Beispielsweise wurden bei Verträgen für Auszubildende erweitere Pflichtangaben festgelegt. So ist z. B. bei Minderjährigen als Nachweis u. a. der Name und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters anzugeben.

Der Entleiher war schon bisher dazu verpflichtet, bei ihm eingesetzte Leiharbeitnehmer über freiwerdende Arbeitsplätze zu informieren. Neu ist: Hat ein Leiharbeitnehmer nach mindestens 6-monatiger Überlassung gegenüber dem Entleiher den Wunsch nach einem Arbeitsvertrag geäußert, muss der Entleiher innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich und begründet antworten. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Leiharbeitnehmer seinen Wunsch in den vergangenen 12 Monaten schon einmal vorgebracht hat.

Umsetzung des Nachweisgesetzes für Arbeitsverträge in der Praxis

Die meisten Arbeitgeber sind ihrer Pflicht der Schriftformerfordernis aus dem Nachweisgesetz bisher nachgekommen, indem sie einen Arbeitsvertrag erstellt haben. Viele der zusätzlichen Punkte aus den Neuregelungen wie z. B. Dauer der Probezeit sind dort sowieso schon enthalten.

Die zusätzlich verlangten Ausführungen z. B. zu Pausen und Ruhezeiten konnten durch Bezug auf den anzuwendenden Tarifvertrag oder die betriebliche Regelung erledigt werden. Für betriebliche Regelungen, die für alle Beschäftigten gelten, lohnte bzw. lohnt es sich, diese (bei Bedarf) in einem separaten Standard-Schreiben zusammenzustellen und auszugeben. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie vermehrt Nachfragen von Beschäftigten mit „alten“ Arbeitsverträgen erreicht haben.

Testen Sie Ihr Wissen zum Nachweisgesetz

FAQs: Häufige Fragen zum Nachweisgesetz für den Arbeitsvertrag

Zu vielen Änderungen im Nachweisgesetz haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen zahlreiche Rückfragen. Auf unserem Instagram-Account @Lexware haben wir unsere Follower gefragt, zu welchen Themen sie gerne eine ausführlichere Antwort haben möchten. Hier finden Sie die Rückfragen der Community:

Welche Vorteile hat das neue Nachweisgesetz für Arbeitnehmer?

 

Die Pflichten aus dem Nachweisgesetz bringen mehr Informationen und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer, z. B. wie sich ihr Entgelt genau zusammensetzt, ob und wann Überstunden angeordnet werden können oder welche Vorgaben für die Arbeit auf Abruf gelten.

Muss dann künftig auch der Sachgrund im Arbeitsvertrag stehen?

 

Nein, das Nachweisgesetz verlangt die voraussichtliche Dauer oder das Enddatum der Befristung. Auch nach § 14 Abs. 4 TzBfG muss „nur“ die Befristung schriftlich fixiert werden, nicht der Sachgrund. Nur bei der Zweckbefristung z. B. „bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von Mitarbeiter X.“ muss dieser Vertragszweck in den Arbeitsvertrag.

Was passiert, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt?

 

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die grundlegenden Arbeitsbedingungen in schriftlicher Form auf Anfrage nachreichen. Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag noch möglich? Ja, doch greifen hier direkt die angepassten Bedingungen.Schließen beide Vertragsparteien einen neuen Arbeitsvertrag in mündlicher Form ab, muss der Arbeitgeber die Niederschrift entsprechend der Fristen mitgeben.

Ist eine zusätzliche Niederschrift nötig?  

Wenn die Arbeitsbedingungen bereits in einem schriftlichen und vom Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag aufgenommen sind, ist eine zusätzliche Niederschrift nicht erforderlich.

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