Geldwäschegesetz: Diese Pflichten müssen Sie kennen

Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) wird europäisches in nationales Recht umgesetzt. Das Ziel ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Das GwG ist von den präventiven Ansätzen der EU-Geldwäscherichtlinien geprägt. Sanktioniert werden können die dem GwG Verpflichteten im Finanzbereich wie Banken oder Handelsunternehmen im Nichtfinanzbereichs über Bußgelder. Strafrechtlich wird die Geldwäsche über das Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt. Verpflichtete müssen Sorgfaltspflichten einhalten und Verdachtsfälle melden, um Geldströme transparent zu halten. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Vorschriften sowie Pflichten zu beachten sind und wie Sie als Unternehmen mit dem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung umgehen.

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Ein 200 Euro-Schein zwischen 500 Euro-Scheinen an einer Wäscheleine
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 |  Zuletzt aktualisiert am:18.02.2024

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche nach dem Drei-Phasen-Modell ist das Einspeisen, das Verschleiern und die Integration illegaler Vermögenswerte. Dabei wird das Geld oder Vermögen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeführt und über verschiedene, meist undurchsichtige Transaktionen verschleiert und in einer Art Waschsalon „gewaschen“, wodurch nicht mehr nachvollziehbar ist, woher die Vermögenswerte ursprünglich stammen. So erscheinen sie am Ende „sauber“.

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Hintergrund: So entstand der Ausdruck Geldwäsche

Der Begriff „Geldwäsche“ ist einer Legende nach auf den US-amerikanischen Mafioso Al Capone zurückzuführen, der mehrere Waschsalons erwarb, um mit fingierten Umsätzen seine Straftaten zu verdecken. Er gab nach außen vor, das illegal erlangte Geld mit seinen Salons verdient zu haben.

Was beinhaltet das Geldwäschegesetz?

Das GwG verpflichtet deutsche Wirtschaftsakteure zur aktiven Mitwirkung bei der Geldwäscheprävention. Dies ist dem präventiven Charakter des Gesetzes geschuldet, das lediglich Bußgeldvorschriften enthält. Repression findet über das Strafgesetzbuch (StGB) statt. Im GwG sollen die wirtschaftlich agierenden Verpflichteten Transaktionen ihrer Kunden nach dem Prinzip „know your customer“ sorgfältig prüfen. So sollen sie der Verwaltung und dem Staat helfen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereits an der Quelle zu erkennen. Im Blickpunkt stehen dabei alle Zahlungsarten, vor allem jedoch Barzahlungsgeschäfte, denn dort ist die Gefahr besonders groß. Deshalb gelten für den Güterhandel Schwellenwerte von 2.000 EUR und 10.000 Euro und ein Verbot bei Immobiliengeschäften. Ergibt sich der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, ist das betroffene Unternehmen zu einer umgehenden Geldwäsche-Verdachtsmeldung verpflichtet.

Zu den 16 verpflichteten Berufs- und Branchengruppen gehören unter anderem:

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
  • Finanzunternehmen
  • Steuerberater
  • Versicherungsunternehmen
  • Immobilienmakler
  • Rechtsanwälte
  • Glücksspielveranstalter und -vermittler
  • Güterhändler

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EU-Geldwäscherichtlinien

Das deutsche Geldwäschegesetz basiert auf den Vorgaben von EU-Geldwäscherichtlinien. Diese werden in unregelmäßigen Abständen fortgeschrieben und verschärft, um die Wirksamkeit der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und mit neuen Maßnahmen eventuelle Lücken zu schließen.

Welchen Pflichten müssen Wirtschaftsakteure nachkommen?

Die Geldwäscheprävention und die dazugehörigen Pflichten richten sich nach einem Drei-Säulen-Modell:

  • Risikomanagement
  • Kundensorgfaltspflichten
  • Organisatorische Pflichten und Verdachtsmeldungen
     

Risikomanagement – wie Sie ein potenzielles Geldwäscherisiko verringern

Für eine erfolgreiche Geldwäscheprävention müssen die Verpflichteten ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) gewährleisten, das auf den „risk based approach“ der EU-Geldwäscherichtlinien zurückgeht. Dieses setzt sich aus einer Risikoanalyse (§ 5 GwG) und den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) zusammen.

Bei der Risikoanalyse überprüfen die verpflichteten Unternehmen regelmäßig folgende Risikofaktoren:

  • Kunden- und Geschäftspartnerrisiken
  • Produktrisiken
  • Transaktionsrisiken
  • Vertriebsrisiken
  • Geografische Risiken

Die Analyse muss dokumentiert und auf Anforderung der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Um die Risikofaktoren zu verringern, müssen Verpflichtete außerdem – auch zu ihrem eigenen Schutz – interne Sicherungsmaßnahmen schaffen. Dazu zählen unter anderem:

  • interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu den Kern- und Meldepflichten
  • die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit
  • die Unterrichtung der Mitarbeiter zu den Typologien und Methoden von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Sorgfaltspflichten – wie Sie sichere Geschäftsbeziehungen eingehen

Die Kernpflichten beim risikobasierten Ansatz sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten, um stets zu wissen, mit wem Sie Geschäfte eingehen. Daher müssen Sie Ihre Kunden identifizieren und deren Angaben überprüfen. Dazu listet das Geldwäschegesetz fünf Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) auf, die Sie beachten müssen:

  • Identifizieren des Vertragspartners und für ihn auftretende Personen
  • Abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) handelt
  • Einholen und Bewerten von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung
  • Feststellen, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen (PeP) sind
  • Kontinuierlich die Geschäftsbeziehung und deren Transaktionen überwachen

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Beispiel: Geldwäschegesetz und Barzahlung beim Autokauf

Laut dem GwG unterliegen Sie als Güterhändler bei Barzahlungsgeschäften ab 10.000 Euro den Kundensorgfaltspflichten
Sind Sie Autohändler und möchten einem Kunden (einer Privatperson) einen Wagen im Wert von 13.000 Euro verkaufen und dieser eine Barzahlung vornehmen wollen, müssen Sie den Kunden identifizieren und die flankierenden, allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen.

Ergibt sich nach Ihrer Risikoanalyse nur ein potenziell geringes Risiko, können Sie die Sorgfaltspflichten angemessen reduzieren. Ergibt sich ein höheres Risiko, etwa wenn die Identifizierung des Kunden nicht möglich ist oder wenn ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt, dürfen Sie den Verkauf nicht abwickeln. Zusätzlich müssen Sie eine Verdachtsmeldung absetzen.

Was passiert, wenn die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden?

Bei Nichterfüllen der Sorgfaltspflichten oder der organisatorischen Pflichten drohen Bußgelder nach dem GwG. Diese reichen bei Leichtfertigkeit bis zu 100.000 EUR und bei Vorsatz bis zu 150.000 EUR, pro Verstoß. Daher sind Sanktionen bis zu Beträgen in Millionenhöhe nicht ausgeschlossen.

Organisatorische Pflichten nach dem GwG

Zu den organisatorischen Pflichten gehört die Aufzeichnung sowie Aufbewahrung der Daten Ihrer Vertragspartner (§ 8 GwG). Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren müssen Sie laut Gesetz die Daten umgehend vernichten. Aber auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG kann dazu gezählt werden. 

Meldepflichten – so gehen Sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche vor

Wenn ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, unterliegen Sie als Verpflichteter der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes (§§ 43 ff. GwG). Sofern Privatpersonen Geschäfte mit Barzahlungen über den Schwellenwerten des Geldwäschegesetzes vornehmen, können Sie ebenfalls gegen das Gesetz verstoßen und nachweisen müssen, woher das Geld stammt. Die zuständige Behörde für Verdachtsmeldungen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

Info

Transparenzregister

Um die Geldwäscheprävention noch weiter voranzutreiben, wurde 2017 das sogenannte Transparenzregister eingeführt. Darin sind Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts (bspw. GmbHs und AGs) und eingetragener Personengesellschaften (bspw. OHGs) enthalten. Für Behörden, die gesetzliche Aufgaben erfüllen und Verpflichtete, die Sorgfaltspflichten nachzukommen haben, ist die Einsichtnahme gestattet. Mitglieder der Öffentlichkeit müssen in einem Antrag ihr berechtigtes Interesse begründen.

Neues zum Geldwäschegesetz: Registrierungspflicht zum 01.01.2024

Wie in den vergangenen Jahren wurden auch 2023 Änderungen im GwG vorgenommen und bspw. Paragrafen zum Datenschutz und dem Barzahlungsverbot für Immobilien (§§ 11a und 16a GwG) ergänzt. Zum Jahresende 2023 läuft für die Verpflichteten die Möglichkeit aus, sich für das Meldeportal „goAML“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen FIU zu registrieren. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann seit dem 01.01.2024 sanktioniert werden. Die unterlassene Registrierung kann sanktioniert werden. 

Hinweis

Aufschub für Güterhändler

Güterhändlern soll ein Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 01.01.2027 gewährt werden. Allerdings wird empfohlen, die Registrierung bereits jetzt vorzunehmen, um der Meldepflicht nachkommen zu können, sollte diese erforderlich sein.

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