Geschäftsessen und Betriebsfeste sind immer eine gute Möglichkeit, Geschäftsbeziehungen zu vertiefen und um das Teambuilding von Mitarbeitern zu fördern. In lockerer Stimmung ergeben sich häufig die besten Deals. Zusätzlich können mit den Kosten für Essen und Veranstaltungen, den steuerlich genannten Bewirtungskosten, jede Menge Steuern gespart werden. Unsere 10 Steuertipps für Geschäftsessen und Betriebsfeste helfen Ihnen, die formalen Anforderungen für Belege und Rechnungen zu erfüllen und so maximal Steuern zu sparen. Denn das Finanzamt schaut bei Bewirtungskosten ganz genau hin.
Was sind Bewirtungskosten und wie werden diese unterteilt?
10 Steuertipps für Bewirtungskosten
Bewirtung von Geschäftspartnern
1. Ein „geschäftlicher Anlass“ liegt fast bei jeder geschäftlichen Besprechung vor
Aus steuerlicher Sicht ist ein geschäftlicher Anlass, wenn Sie betriebsfremde Personen einladen und mit ihnen
- Geschäfte machen.
- Handelsbeziehungen unterhalten.
- Verträge abschließen.
- Geschäftsbeziehungen lediglich pflegen.
- über geplante Projekte sprechen, für die Sie gerne den Zuschlag bekommen möchten.
Geschäftspartner sind alle Besucher Ihres Unternehmens, zum Beispiel: Geschäftspartner, Journalisten, auch Prüfer der Finanzverwaltung oder Vertreter von Behörden. Es hat keine Bedeutung, ob die Geschäftsbeziehungen mit den bewirteten Geschäftspartnern bereits bestehen oder erst geknüpft werden.
2. Geschäftsfreunde sind auch alle Begleiter Ihrer Geschäftspartner
Als Geschäftspartner akzeptiert das Finanzamt nicht nur Ihren konkreten Ansprechpartner. Auch für Begleiter Ihres Geschäftspartners können Sie die Bewirtungskosten in Höhe von 70 % als Betriebsausgabe abziehen:
- Ehepartner,
- zusätzliche Mitarbeiter,
- Assistenz oder
- externe Berater, die für das Projekt nützlich und hilfreich sein können.
Bewirtung von Arbeitnehmern
Nicht geschäftlich, sondern betrieblich veranlasst ist die Bewirtung von Arbeitnehmern.
3. Familienangehörige von Arbeitnehmern zählen wie Mitarbeiter
Auch die Bewirtung von Angehörigen, Ehepartnern und Kindern des Arbeitnehmers gilt als betrieblich veranlasst – auch diese Kosten sind zu 100 % Betriebsausgaben.
4. Bewirtung bei Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern sind voll abziehbar
Betriebsveranstaltungen, wie die obligatorische Weihnachtsfeier oder eine Jubiläumsfeier, werden vom Finanzamt als reine Arbeitnehmerbewirtung eingeordnet und sind deshalb komplett abzugsfähig. Das gilt auch, wenn Partner und Kinder zu der Veranstaltung geladen sind. Die dafür anfallenden Kosten sind ebenfalls komplett abzugsfähig. Sind zu Ihrer Veranstaltungen Prominente (steuerlich: Personen des öffentlichen Lebens) geladen, dürfen Sie die Kosten für Essen und Getränke nur bis zu 70% als Betriebsausgaben abziehen.
Seit 2015 gilt der 110-Euro-Freibetrag
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmendem Arbeitnehmer. Zur Berechnung der Kosten pro Arbeitnehmer teilen Sie die Gesamtkosten der Betriebsfeier (inklusive Mehrwertsteuer) durch die Anzahl Ihrer Mitarbeiter, die die Betriebsveranstaltung besucht haben. (Sind Arbeitnehmer mit Familie erschienen, werden die Begleitpersonen dem Mitarbeiter zugerechnet.). Wird der Freibetrag überschritten, wird für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer fällig. Die 110-Euro-Regelung gilt übrigens nur für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Für alle weiteren Betriebsveranstaltungen sind die Kosten je Arbeitnehmer vom ersten Cent an lohnsteuerpflichtig.
Weiteres Hintergrundwissen zu gesetzlichen Regelungen erhalten Sie in unserer Video-Schulung zu Bewirtungskosten.
Rechnung richtig ausstellen lassen
5. Die Rechnungen müssen alle vorgeschriebenen Angaben ausweisen
Fehlt auch nur eine vorgeschriebene Angabe auf der Rechnung, geht der Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben verloren. Die folgenden Angaben muss eine Rechnung enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (z. B. des Restaurants),
- Tag der Bewirtung,
- Art und Umfang sowie Entgelt der in Anspruch genommenen Leistungen,
- Umsatzsteuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt,
- Preis für die Lieferung oder sonstige Leistung (Rechnungsbetrag),
- bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag (inkl. MwSt.) von mehr als 250 EUR: Name des Bewirtenden,
- Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-ID-Nummer,
- eine fortlaufende (Rechnungs-)Nummer, die zur Identifizierung einmalig vergeben wird.
Die oben aufgeführten Angaben sind meist ohne Schwierigkeiten zu erhalten und bei maschinell erstellten Quittungen (z.B. Registrierkassen) ohnehin häufig enthalten. Sollte das von Ihnen ausgesuchte Restaurant keine Quittungen mit den erforderlichen Angaben ausstellen können, bitten Sie den Gastwirt am besten um einen handschriftlichen Bewirtungsbeleg; hilfreich ist hier immer auch der schriftliche Hinweis des Gastwirts, dass aus technischen Gründen keine maschinelle Quittung ausgestellt werden konnte.
Bitte beachten Sie: Die Angabe "Speisen und Getränke" sowie die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht aus. Allerdings sind Bezeichnungen wie z. B. "Menü 1", "Tagesgericht 2" oder "Lunch-Buffet" in Ordnung.
Bitte nicht vergessen! Tragen Sie zeitnah Ihren Namen als Bewirtender und die Namen aller bewirteten Personen auf die Rückseite des Belegs ein. Ebenso muss der Anlass der Bewirtung konkret angegeben sein. Angaben wie beispielsweise "Infogespräch" oder "Arbeitsgespräch" genügen dem Finanzamt nicht.
6. Fehler bei der Registrierung müssen nicht zu Ihren Lasten gehen
Zur Sicherheit bei geschäftlichen Bewirtungen empfehlen wir, immer eine maschinell erstellte Rechnung zu verlangen, die mit einer laufenden Registriernummer versehen ist. Es genügt, wenn die Rechnungsendsumme maschinell registriert wird. Eine Registrierung der Einzelleistungen (Speisen, Getränke, Sonstiges) ist nicht erforderlich. Fehlt die Registriernummer auf einer Rechnung, führt das nicht zwingend zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs der im Übrigen nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen. Entscheidend ist, dass eine Registrierung durch die bewirtende Einrichtung tatsächlich erfolgte (s.o.).
7. Auch das Trinkgeld kann eine „Betriebsausgabe“ sein
Trinkgelder können in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung nicht ausgewiesen werden, da diese nicht für die Gaststätte, sondern für die Bedienung bestimmt sind. Lassen Sie sich die Trinkgeldzahlung auf der Rechnung handschriftlich quittieren. Dann können Sie auch hier 70 % als Betriebsausgaben abziehen.
8. Für Bewirtungen im Ausland gelten weniger strenge Vorgaben
Auch für die Rechnungserstellung im Ausland gilt: Grundsätzlich verlangt das Finanzamt auch hier einen maschinell erstellten und registrierten Bewirtungsbeleg. Können Sie aber glaubhaft machen, dass in dem jeweiligen Ausland eine solche formale Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in begründeten Ausnahmefällen für den Betriebsausgabenabzug eine ausländische Gaststättenrechnung, die nur handschriftlich erstellt ist. Mögliche Begründung: „Der Wirt war nicht in der Lage, eine solche Rechnung zu erstellen, er verfügt nicht über eine Registrierkasse…“
Bewirtung auf Dienstreisen
9. Auswärts Betriebsausgabenabzug, aber Kürzung der Verpflegungspauschale
Wenn Sie auf einer Dienstreise Ihre Geschäftsfreunde (Geschäftspartner, deren Angestellte inkl. Assistenz, Berater) bewirten, können Sie 70 % dieser Aufwendungen für Bewirtung als Betriebsausgaben ansetzen. Während die von Ihnen bewirteten Gäste zusätzlich das volle Tagegeld ansetzen dürfen, ist bei Ihnen als Folge der Bewirtung die Verpflegungspauschale um 40 % zu kürzen.
Vorsteuerabzug
10. Die Vorsteuer können Sie immer voll anrechnen
Die Bewirtungskosten können Sie zwar netto nur zu 70 % gewinnmindernd bei den Betriebsausgaben ansetzen. Anders ist das aber bei der Mehrwertsteuer. Hier gelten europakonforme, einheitliche Vorschriften. Danach können Sie die Vorsteuer aus der Restaurant-Rechnung in voller Höhe mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen.
Praxis-Tipp: Auf einen Stolperstein möchten wir Sie noch hinweisen. Scannen Sie Bewirtungsbelege unbedingt im Rahmen einer Sicherheitskopie ein und bewahren Sie diese Scans auf. Denn bei vielen Bewirtungsbelegen handelt es sich um Thermobelege. Verblassen diese Belege und der Prüfer des Finanzamts möchte diese bei einer Jahre später stattfindenden Prüfung anschauen, droht die Kürzung des Betriebsausgaben- und des Vorsteuerabzugs.