Belege: Die wichtigsten Infos für Unternehmer einfach erklärt

Grundsätzlich gilt: Wer Ausgaben von seiner Steuerlast abziehen möchte, sollte diese Aufwendungen belegen können. Hierzu sind Quittungen vonnöten, die Sie am besten schon während eines Jahres sammeln. Auch wenn seit 2017 statt der Belegvorlagepflicht die Belegvorhaltepflicht gilt, ist es wichtig, seine Belege aufzubewahren – entweder in Papierform oder digital. In der Buchhaltung lautet nach wie vor der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg! Wir haben für Sie alles Wichtige rund um das Thema Belege zusammengestellt, damit Sie wissen, worauf Sie in Ihren Ordnern und der Ablage der Daten achten müssen.

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Zuletzt aktualisiert am:01.02.2024

Belegpflicht: Keine Buchung ohne Beleg

In der ordnungsgemäßen Buchhaltung gilt die Angabe, dass keine Buchung vorgenommen werden darf ohne einen dazugehörigen Beleg. Ein Beleg ist ein Beweis für eine bestimmte geschäftliche Tätigkeit – weiter gefasst meint dies eine Einnahme oder eine Ausgabe. Es gibt unterschiedliche Arten von Belegen mit denen unterschiedliche rechtliche Anforderungen an diese Unterlagen einhergehen. 

Achtung

Rechnungen & Belege und der Vorsteuerabzug

Für Rechnungen gibt es vom Gesetzgeber Vorschriften, die es zu beachten gilt. Diese sind vor allem bei der Umsatzsteuer entscheidend. Nur wenn Rechnungen korrekt ausgestellt sind, berechtigen sie zum Vorsteuerabzug. Daher sollte bei jeder Eingangsrechnung darauf geachtet werden, ob diese sämtliche Vorgaben erfüllt. 

Belegarten und Definitionen

Aber was genau sind Belege eigentlich? Belege sind u. a. Rechnungen, Quittungen, Kaufverträge, Kassenzettel (auch Kassenbelege genannt) für Zahlungen in Bar, Fahrkarten, Spendenbescheinigungen oder Parkscheine. Aus Ihnen muss ersichtlich sein, wie viel Sie wofür, wann und wem gezahlt haben. 

Zu den Belegen gehören auch sonstige Unterlagen über „steuerlich erhebliche Tatsachen“. Das können z. B. Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen oder ein Attest über die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme oder Kur sein sowie Kontoauszüge über Daueraufträge wie die monatlich fällige Strompauschale. Grundsätzlich unterscheidet man in der Buchhaltung zwischen mehreren Belegarten: 

Fremdbelege

Zu Fremdbelegen oder externen Belegen zählen Belege, die von Dritten ausgestellt wurden. Das können z. B. Eingangsrechnungen, Gutschriftsbelege, Lieferscheine oder Quittungen sein.

Eigenbelege

Das sind beispielsweise Ersatzbelege für fehlende Fremdbelege oder Kopien von Ausgangsrechnungen, also alle im Rechnungswesen erstellten Dokumente. Eigenbelege können z. B. angefertigt werden beim Verlust von Quittungen oder für unleserliche Quittungen, Automaten mit defekter oder ohne Belegausgabe, Trinkgeld, Reisenebenkosten oder Pauschalen für regelmäßige Aufwendungen. Diese Belege werden auch als Notbelege bezeichnet. Auch wenn Sie selbst Geld aus dem Unternehmen ziehen, ist ein sogenannter Entnahmebeleg notwendig (Beleg für private Entnahmen). 

Achtung

Vorsteuerabzug bei Eigenbelegen

Bei Eigenbelegen ist der Abzug der Vorsteuer nicht möglich, hierzu braucht es eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Interne Belege

Interne Belege sind Belege, die Sie selbst ausstellen. Das können z. B. Anweisungen für Umbuchungen oder Verrechnungen sowie Ausgangsrechnungen oder Gehaltslisten sein. 

Elektronische Belege

Elektronische Belege sind Belege, die in elektronischer Form gespeichert werden. Für elektronische Belege, wie zum Beispiel elektronische Rechnungen, gelten mit Hinblick auf das Finanzamt grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Papierbelege. Wichtig ist, bei einem elektronischen Archiv darauf zu achten, dass dieses GoBD-konform ist.

Definition

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Der Begriff GoBD ist eine Abkürzung und steht für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Die Grundlage hierfür ist – genauso wie die Grundlage der ordnungsgemäßen Buchführung – der § 238 Abs. 1 des HGB.

Belege für die Steuererklärung

Seit 2017 gilt nicht mehr die Belegvorlagepflicht, sondern die so genannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass für die Steuererklärung nur in Ausnahmefällen Nachweise einzureichen sind. Das heißt allerdings nicht, dass Sie eine Steuererklärung ganz ohne irgendwelche Belege erstellen können. Die wichtigsten Belege, die Sie als Steuerzahler betreffen, sollten Sie daher kennen und aufbewahren, für den Fall, dass das Finanzamt Rückfragen hat oder Belege anfordert. 

Tipp

Lückenloser Beleg-Nachweis

Je detaillierter später die Aufzeichnungen für Ihre Steuererklärung sind, desto eher erkennt das Finanzamt einzelne Aufwendungen und Belege im Zweifelsfall an. 

Belege erstellen

Die Frage, was bei der Erstellung eines Belegs zu beachten ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Jeder Beleg ist verschieden und hat somit auch unterschiedliche Anforderungen, die es zu erfüllen gilt. Was jedoch auf keinem Beleg fehlen darf, wenn Sie ihn in Ihre Buchhaltung und zur Steuererklärung heranziehen möchten, das haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Was muss auf einem Beleg stehen?

Jedem Geschäftsfall muss ein Beleg oder Kassenbon zugrunde liegen, der folgende Inhalte für seine Richtigkeit ausweisen muss:

  • Eindeutige Beleg- oder Rechnungsnummer
  • Hinweis auf den Belegaussteller bzw. -empfänger
  • Konkreter Rechnungsbetrag bzw. Mengen- oder Wertangaben, aus denen sich der Betrag zusammensetzt
  • Währungsangabe und Wechselkurs bei Fremdwährung
  • Erläuterung des Geschäftsvorfalls
  • Belegdatum
  • Verantwortlicher Aussteller

Belegnummern

Belegnummern werden genutzt, um abgelegte Belege später leicht wiederfinden zu können. Mit einem einheitlichen System an fortlaufenden Belegnummern können Belege der Reihe nach abgeheftet und bei Bedarf schnell gefunden werden. Das ist der sogenannte Belegnummernkreis.

Belegerfassung

Damit kein Chaos in den Ordnern entsteht, ist es ratsam, die steuerlich relevanten Belege auf mehrere Ordner zu verteilen, um sie zu erfassen und abzuheften. Grundsätzlich sollten Sie Belege über Einnahmen, Betriebsausgaben und Anschaffungen von Betriebsvermögen voneinander trennen. In der Buchhaltung nummerieren Sie alle Belege dann mit einem separaten Nummernkreis. Auch sollten Sie die Kontoauszüge für Geschäfts- und andere Konten in einem separaten Ordner aufbewahren. 

Tipp

Struktur in den Belege-Ablageordnern

Es bietet sich ebenfalls an, Unterlagen, Belege oder Verträge in einem separaten Ordner aufzubewahren. Korrespondenz mit dem Finanzamt oder Steuerberater sowie die verschiedenen Steuerbescheide können Sie zum jeweiligen Jahr oder in einem zusätzlichen Ordner abheften.

Erfolgt eine digitale Belegerfassung und Aufbewahrung,muss dies GoBD-konform geschehen. So müssen die elektronischen Systeme so beschaffen sein, dass der Betriebsprüfer als Außenstehender sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Bei der Digitalisierung von Belegen dürfen keine Informationen rund um den Geschäftsvorfall verloren gehen. Ist die Datei, also der Originalbeleg, bereits digitalen Ursprungs, so ist diese auch elektronisch zu archivieren – nur die Archivierung des Papierausdrucks ist unzulässig. Handelt es sich bei der Ursprungsversion um ein Papierformat, kann dieses nach elektronischer Archivierung vernichtet werden. Auch eine E-Mail muss mit allen Anhängen unverändert archiviert werden, es sei denn die E-Mail fungiert nur als Träger des Anhangs

Das Fotografieren von Belegen durch mobile Endgeräte ist zulässig und dem stationären Scanvorgang gleichgestellt. Dies gilt auch für die bildliche Erfassung durch mobile Endgeräte im Ausland. Auch ist das Verbringen von Papierbelegen ins Ausland mit anschließender Digitalisierung erlaubt.

Tipp

Belegerfassung leicht gemacht

Mit unserer Rechnungssoftware lexoffice ist das Erfassen der Belege in Sekunden online erledigt. In nur drei Schritten sind Sie fertig:

  1. Kostenlose Scan-App für iOS oder Android installieren
  2. Rechnungen von Lieferanten oder Dienstleistern sowie Kassenbelege mit dem Smartphone fotografieren
  3. Mit einem Klick als PDF in lexoffice übertragen

Alles rechtssicher und GoBD-konform. Probieren Sie es doch einmal kostenlos aus.  

Belege und vorbereitende Buchhaltung

Für jedes Unternehmen ist es wichtig, die Buchhaltung zu erledigen. Kleinere Unternehmen holen sich häufig Unterstützung bei einem Steuerberater und übernehmen in ihren Aufgaben nur die vorbereitende Buchhaltung.

Was ist vorbereitende Buchhaltung?

Die vorbereitende Buchhaltung umfasst einige Maßnahmen, die es Unternehmen ermöglicht, die Kosten für den Steuerberater niedrig zu halten. Durch bereits erledigte Aufgaben verschafft sie diesem eine Zeitersparnis. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte zur vorbereitenden Buchhaltung.

Belege sortieren

Eine Hauptaufgabe der vorbereitenden Buchhaltung ist das Vorsortieren der Belege. Dazu zählen erhaltene sowie selbst ausgestellte Rechnungen, der Kassenbericht ohne Kontierung sowie die Kontoauszüge. Wenn Sie Ihre Belege schon in der Buchhaltung vorbereiten und sortieren, dann erspart das einem Steuerberater einiges an Arbeit, wenn die Kontoauszüge bereits den jeweiligen Belegen zugeordnet sind. 

Zuordnung der Buchungskonten

Neben dem Sortieren der Belege ist die Zuordnung der Buchungskonten eine weitere wichtige Maßnahme. So können Einnahmen und Ausgaben der richtigen Stelle zugeordnet werden. Für die unterschiedlichen Kontenarten gibt es vordefinierte Kontonummern, die in der Regel aus vier Ziffern bestehen und einem Kontenrahmen entnommen werden können.

Tipp

Korrekte Kontierung erleichtert die Buchhaltung

Im Rahmen der Kontierung wird festgehalten, auf welche Konten ein Geschäftsfall gebucht wird. Dabei werden Angaben zur Kostenstelle und dem Kostenträger gemacht und der Buchungssatz vordefiniert. So wird klar, welche Konten jeweils im Haben und im Soll von der Buchung berührt werden. Die Buchhaltungssoftware von Lexware unterstützt Sie dabei und macht es Ihnen möglich, Ihre Buchhaltung ganz leicht selbst zu erledigen.

Übrigens: Belege nachträglich noch zu verbuchen, kann einen hohen Aufwand mit sich bringen. Daher ist es ratsam, wenn Sie Ihre Belege möglichst aktuell verbuchen. 

Belege aufbewahren

Das Aufbewahren Ihrer Unterlagen mit allen Belegen gehört zu Ihren Pflichten. Die Finanzverwaltung interessiert sich erst bei einer Betriebsprüfung für Ihre vollständigen Unterlagen. 

Zu Ihren Pflichten als Unternehmer zählt, dass Sie nicht nur Rechnungen, sondern alle Vorgänge, die mit Ihrem Betrieb zusammenhängen, aufbewahren müssen. Die Aufbewahrungsfrist gilt als erfüllt, wenn die Bestandteile Ihrer Buchführung in gespeicherter Form richtig abgelegt sind und jederzeit wieder sichtbar gemacht oder gedruckt werden können. Jedes Dokument muss dabei in seiner originären Form aufbewahrt werden. Erlaubt ist das Einscannen von Papierdokumenten und Belegen, wie es bei unterschiedlichen Buchhaltungsapps möglich ist. 

Es gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen – je nach Art und Inhalt der Dokumente.

Sechs Jahre aufzubewahren sind:  
  • Abrechnungsunterlagen
  • Aktenvermerke
  • Angebote
  • Auftragsbestätigungen
  • Beitragsabrechnung Sozialversicherungs-/Rentenversicherungsnachweis
  • Handels- und Geschäftsbriefe
  • Mietunterlagen/Betriebskostenabrechnung
  • Darlehensunterlagen/Kreditunterlagen
  • Dauerauftragsunterlagen
  • Kalkulationsunterlagen
  • Schriftverkehr
  • Versicherungspolicen
  • Verträge
Zehn Jahre aufzubewahren sind:  
  • Bankbelege/Kontoauszüge
  • Bewirtungsbelege
  • Buchungsbelege (inkl. Reisekostenabrechnungen)
  • Bilanzen
  • Buchführungsprogramme
  • Datensicherungen
  • Fahrtenbücher
  • Jahresabschlüsse
  • Rechnungen
  • Steuererklärungen
  • Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Aufbewahrungspflicht der Belege setzt mit dem Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem das betreffende Dokument im Unternehmen erarbeitet wurde oder eingegangen ist.

Tipp

Übersicht aller Aufbewahrungsfristen

Welches Dokument müssen Sie wie lange aufbewahren, damit Sie bei einer Prüfung keine Probleme bekommen? Wir haben Ihnen eine Übersicht erstellt, die Sie kostenlos downloaden können.

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