Ferienjobber beschäftigen: Besonderheiten bei Sozialabgaben und Lohnsteuer beachten

Gerade in der Zeit der Sommerferien sind viele Unternehmen auf Ferienjobber und Aushilfskräfte angewiesen, um die Urlaubszeit zu überbrücken. Dafür stellen Firmen häufig Schüler und Studenten in einer kurzfristigen Beschäftigung ein. Wichtig ist, dass Arbeitgeber die speziellen Vorgaben aus dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht kennen und beachten. Denn die sind je nach Alter und Beschäftigungsform unterschiedlich.

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Mitarbeiterin in einem Lebensmittelfachgeschäft steht im Gang mit einem Lebensmittelkorb
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.10.2023

Das gilt im Arbeitsrecht bei kurzfristiger Beschäftigung von Schülern und Studenten

Geringfügig beschäftigte Schüler: Minderjährige Ferienjobber unter 15 Jahren

Kinder (unter 15 Jahren) dürfen nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren Ausnahmen: 

  • deren Eltern stimmen zu
  • die Arbeit dauert höchstens zwei Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) pro Tag
  • sie übernehmen nur leichte für sie geeignete Tätigkeiten 
  • sie arbeiten nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts

Welche Arbeiten „leicht und geeignet“ sind, ist in der Verordnung über Kinderschutzarbeit festgelegt. Dazu gehört z. B.:

  • das Zeitungsaustragen
  • Botengänge
  • die Betreuung von Haustieren
  • das Erledigen von Einkäufen

Geringfügig beschäftigte Schüler und Studenten: Minderjährige Ferienjobber ab 15 Jahren

Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) können einen richtigen Ferienjob annehmen, wenn sie die Zustimmung der Eltern haben. Unterliegen die Schüler noch der Vollzeitschulpflicht, darf während der Ferien höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr gearbeitet werden. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in der Regel 9 Jahre.

Für Schüler der höheren Klassen und minderjährige Studenten ist die Dauer der Ferienarbeitszeit nicht begrenzt. Für sie gelten folgende Regeln:

  • Die Arbeitszeit darf täglich bis zu 8 Stunden, wöchentlich maximal 40 Stunden betragen.
  • Nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden ist eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden von 60 Minuten vorgegeben.
  • Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auch das Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sind für Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten.
  • Jugendliche dürfen keine „gefährlichen Arbeiten“ ausführen (§ 22 JArbSchG).

Info

Ausnahme bei Nacht- und Wochenendarbeit bei der geringfügigen Beschäftigung von Schülern

Für Schüler und Schülerinnen ab 16 bzw. 17 Jahren gelten einige Ausnahmen, wenn sie z. B. in Bäckereien, Gaststätten, Krankenhäusern oder landwirtschaftlichen Betrieben jobben.

So dürfen Ferienjobber ab 16 Jahren im Bäckerhandwerk bereits um 5 Uhr, 17-Jährige bereits ab 4 Uhr mit der Arbeit beginnen. In Gaststätten dürfen Ferienjobber ab 16 Jahren bis 22 Uhr arbeiten.

Weitere arbeitsrechtliche Regelungen bei einer geringfügigen Beschäftigung

Für Ferienjobs gelten grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Der Mindestlohn gilt auch für Aushilfen. Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten und Teilzeitkräfte aller Art haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Achtung

Ausnahme: Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn

Bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Ausbildung darf der Verdienst unter dem Mindestlohn liegen.

Art der Tätigkeit, Dauer und Entgelt sollten schriftlich vereinbart werden. Es ist zu empfehlen, eine Kopie des Ausweises und ggf. das schriftliche Einverständnis der Eltern zu den Unterlagen zu nehmen.

Für volljährige Schüler gelten dieselben Regelungen wie für alle volljährigen Beschäftigten.

Sozialabgaben: Geringfügige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei

Ferienjobs können als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Entscheidend ist die Beschäftigungsdauer. Sie darf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr betragen. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei Schülern ist das grundsätzlich der Fall. Darum ist sicherzustellen, dass der Ferienarbeiter tatsächlich noch Schüler ist – d. h., die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt bzw. wenn diese nicht vorgesehen ist, die Ausbildung noch nicht planmäßig beendet hat.

Achtung

Bei Studenten als geringfügig Beschäftigte aufpassen

Auch Studenten können in den Semesterferien als kurzfristig Beschäftigte versicherungsfrei beschäftigt werden. Bei Überschreiten der Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung kann die Beschäftigung des Studenten auch im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ sozialversicherungsfrei sein.

Kurzfristige Beschäftigung in Kombination möglich

Schüler oder Studenten dürfen kurzfristige Beschäftigungen kombinieren. Dabei ist allerdings die Regelung der maximalen Dauer einzuhalten. Das betrifft die 70-Tages-Vorgabe oder die 3-Monats-Regel. Folgende Kombinationen sind erlaubt:

  • Studenten oder Schüler dürfen als ehemalige 538 Euro-Kraft in eine kurzfristige Beschäftigung wechseln, wenn es sich um einen neuen Aufgabenbereich handelt.
  • Die Beschäftigten dürfen etwa nach 2 Monaten den Betrieb wechseln, wenn sie in der anderen Firma nur noch einen Monat arbeiten.
  • Studenten dürfen gleichzeitig sowohl als kurzfristige Beschäftigte als auch als Werkstudenten arbeiten. Vorausgesetzt, sie arbeiten als Werkstudenten höchstens 20 Stunden die Woche, verdienen weniger als 538 Euro im Monat und arbeiten nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Kalendertage im Jahr.

Kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden

Der Arbeitgeber muss die kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an- und abmelden. Zu zahlen sind dann nur die Umlagen U1 und U2 und die Insolvenzgeldumlage. Da Aushilfen in kurzfristigen Minijobs sozialversicherungsfrei sind, besteht keine Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung. Um sicherzustellen, dass diese Arbeitnehmer im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind, sind Arbeitgeber seit Januar 2022 verpflichtet, bei der Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten anzugeben, wie dieser für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Schüler und Studenten sind häufig als geringfügig Beschäftigte familienversichert.

Auch Aushilfen sind lohnsteuerpflichtig

Ferienjobs sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Beträgt der Verdienst nicht mehr als 538 Euro pro Monat ist auch eine Abrechnung als Minijob möglich. Arbeitet die Aushilfe auf dieser Grundlage, ist eine Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 2 % oder 20 % mit unterschiedlichem Rentenversicherungsbeitrag möglich. Zu beachten ist, dass bei diesem Minijob für den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Rentenversicherung anfallen. Der Beschäftigte kann für seinen Beitrag zur Rentenversicherung Befreiung beantragen.

Wird die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung gewählt, gelten bei der Lohnsteuer andere Voraussetzungen als in der Sozialversicherung. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen 25 % Lohnsteuerpauschale an. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • die Beschäftigung erfolgt nur „gelegentlich“
  • die geringfügige Beschäftigung findet nicht an mehr als 18 zusammenhängenden Tagen statt
  • Schüler oder Studenten arbeiten in der geringfügigen Beschäftigung für nicht mehr als durchschnittlich 150 Euro pro Tag und für nicht mehr als durchschnittlich 19 Euro Stundenlohn.

Ansonsten muss die Lohnsteuer nach den elektronischen Steuermerkmalen der Aushilfe abgeführt werden. Dabei dürfte bei einer Aushilfsbeschäftigung in der Praxis wegen Frei- und Pauschbeträgen kaum Lohnsteuer anfallen. Fällt Lohnsteuer an, kann im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs Erstattung beantragt werden.

Kurzfristige Beschäftigte bei Arbeitsunfällen automatisch versichert

Wie alle anderen Arbeitnehmer sind Schüler und Studierende während eines Ferienjobs bei Arbeitsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer der Unfallversicherung zu melden.

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