Der Streitfall zur Betriebsausfallversicherung
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen schloss eine GmbH für den Krankheitsfall ihrer zu jeweils 50 % beteiligten Geschäftsführer:innen einen Betriebsunterbrechungsversicherung ab und behandelte die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgabe.
Als Versicherungsnehmer waren die beiden Geschäftsführer und die GmbH im Versicherungsschein erfasst. Versicherter Betrieb war die GmbH.
Es kam, wie es kommen musste. Als das Finanzamt auf die Beitragszahlungen zu der Betriebsunterbrechungsversicherung stieß, behandelte es diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung, erhöhte also den Gewinn der GmbH und unterstellte in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge bei den Gesellschafter-Geschäftsführern. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf Streitfälle zum Betriebsausgabenabzug für Beiträge in eine Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Freiberufler und einer Personengesellschaft.
Die Entscheidung zur Betriebsunterbrechungsversicherung: Bisherige Rechtsprechung ist nicht bei GmbHs anzuwenden
Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen stellten nun jedoch klar, dass die GmbH bei der Betriebsunterbrechungsversicherung eine Sonderstellung einnimmt und deshalb ein Betriebsausgabenabzug für die Beitragszahlungen zu bejahen ist (Urteil v. 14.2.2013, Az. 6 K 107/11). Denn die GmbH hat durch die Betriebsunterbrechungsversicherung kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, das eintritt, wenn die Geschäftsführer längere Zeit krankheitsbedingt ausfallen.
Praxis-Tipp: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit jedoch noch nicht gesprochen. Es wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az. I R 16/13).
In gleichgelagerten Fällen, bei denen das Finanzamt die Beitragszahlungen einer GmbH in eine Betriebsunterbrechungsversicherung als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt, helfen vorerst also nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Das leistet die Betriebsunterbrechungsversicherung
Nicht über die Geschäftsversicherung versichert ist der Unterbrechungsschaden. Er kann zusätzlich über Ergänzungsversicherungen abgedeckt werden. Die Unterbrechungsversicherung zahlt den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten infolge des Schadens.
Praxis-Beispiel: In der Gaststätte von Günther Groß ereignet sich ein Rohrbruch. Die Gaststätte wird komplett unter Wasser gesetzt und muss für einen Monat geschlossen werden. Die fortlaufenden weiteren Kosten – z. B. für Personal und den entgangenen Gewinn – reguliert die Betriebsunterbrechungsversicherung.
Wichtig ist, bei den Betriebsunterbrechungsversicherungen mit Blick auf Ihr Risikomanagement darauf zu achten, welche Ereignisse versichert sind. Üblicherweise werden Versicherungen angeboten, in denen die folgenden Gefahren abgedeckt sind.
- Feuer,
- Leitungswasser/Rohrbruch,
- Sturm und/oder Hagel,
- Einbruchdiebstahl,
- Vandalismus und
- Raub
Achtung: Auch weitere Elementargefahren, wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Erdfall usw. lassen sich versichern.