Was gilt für Kleinunternehmer bei der GmbH-Gründung?
Existenzgründer erhalten vom Finanzamt einen Gründerfragebogen, in dem der Gründer nach voraussichtlichem Umsatz und Gewinn gefragt wird. Gibt der Gründer für das Erstjahr einen voraussichtlichen Umsatz von mehr als 22.000 EUR an, trifft die Kleinunternehmerregelung auf ihn nicht mehr zu. Wird eine GmbH während des Jahres gegründet, gelten 2 Besonderheiten:
- Die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG ist nur anzuwenden, wenn der voraussichtliche Umsatz dieses Erstjahres nicht mehr als 22.000 EUR beträgt.
- Das Finanzamt rechnet den prognostizierten Umsatz auf 12 Monate hoch.
Beispiel: Die XY-GmbH nimmt am 1.4. ihre Tätigkeit auf. In den Monaten April bis Dezember erwartet die Firma 20.000 EUR Umsätze. Folge: Die Firma XY-GmbH kann sich nicht als Kleinunternehmerin beim Finanzamt erfassen lassen, weil der auf 12 Monate hochgerechnete Umsatz 26.667 EUR beträgt (20.000 EUR x 12/9).
Steuerliche Behandlung der Kleinunternehmer-GmbH
Erfüllt eine GmbH die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und lässt sich beim Finanzamt dementsprechend erfassen, hat das folgende Konsequenzen:
- In ihren Ausgangsrechnungen darf die GmbH als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen.
- Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen scheidet im Gegenzug ebenfalls aus.
- Die GmbH muss als Kleinunternehmerin für ihre Umsätze keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen.
Achtung
Umsatzsteuerjahreserklärung trotz Kleinunternehmerregelung
Was kaum jemand weiß: Trotz Erfassung als Kleinunternehmer erwartet das Finanzamt von der GmbH eine Umsatzsteuerjahreserklärung. Der Geschäftsführer der GmbH ist also verpflichtet, in den Zeilen 22 bis 25 Angaben zum Vorjahresumsatz und zum Umsatz des laufenden Jahres anzugeben.
Problemfall: Umsatzsteuerjahreserklärung Gibt der Geschäftsführer einer GmbH nun für die Kleinunternehmer-GmbH eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, übersieht die Zeilen 22 bis 25 und trägt die Umsätze auf den folgenden Seiten der Umsatzsteuerjahreserklärung ein, wird das Finanzamt auf die Aufgabe der Kleinunternehmerregelung schließen und für die angegebenen Umsätze Umsatzsteuer erfassen.
Folge: Die fatale Folge bei der unterstellten „freiwilligen“ Abwahl der Kleinunternehmerregelung: Die GmbH ist 5 Jahre an diese Option gebunden und kann dann erst wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. In der Praxis kommt das häufig vor.
Info
Urteil des Bundesfinanzhofs zur Kleinunternehmerregelung
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass das Finanzamt nachfragen muss, ob durch die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung bei Ausfüllen der falschen Kennziffern die Option zum Wegfall der Kleinunternehmerregelung ausgeübt werden soll. Ohne Nachfrage des Finanzamts gilt weiterhin die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (BFH, Urteil v. 24.7.2013, Az. XI R 14/11).