Geänderte Größenklassen von GmbHs seit 2015
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hatte bereits im September 2014 den Gesetzentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vorgelegt. Danach werden die Größenklassen-Kriterien für GmbHs erneut angehoben. Und zwar so, dass viele mittelständische GmbHs, die bisher ihren Jahresabschluss aufwendig nach den Vorgaben für mittelgroße GmbH aufstellen und offen legen müssen, zu einer kleinen GmbH werden. Das dürften etwa 10.000 bis 15.000 GmbHs (ca. 1,5 %) sein.
Für rund 7.000 mittelgroße Unternehmen entfällt die Prüfungspflicht. Das bedeutet spürbare Erleichterungen auch beim Jahresabschluss, der Offenlegung und eine spürbare Kostenersparnis. So wird der Schwellenwert für die Bilanzsumme um fast 20 % auf 6 Mio. EUR erhöht. Die neue Umsatzgrößengrenze für kleine GmbH steigt ebenfalls um rund 20 % auf dann 12 Mio. EUR. Kleinere GmbH mit einer Bilanzsumme bis 6 Mio. EUR und Umsatzerlösen bis 12 Mio. EUR werden damit deutlich entlastet – bei der Bürokratie und bei den Bürokratiekosten.
Die neuen GmbH-Größenklassen im Überblick
Größenklassen | |
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Kleinste GmbH |
Bilanzsumme bis 350.000 Euro Umsatzerlöse bis 700.000 Euro Mitarbeiter bis 10 |
Kleine GmbH |
Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro Umsatzerlöse bis 12 Mio. Euro Mitarbeiter bis 50 |
Mittelgroße GmbH |
Bilanzsumme 6 bis 20 Mio. Euro Umsatzerlöse 12 bis 40 Mio. Euro Mitarbeiter 51 - 250 |
Große GmbH |
Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro Mitarbeiter mehr als 250 |
Die neuen Größenklassen gelten für alle Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2015 (also für Jahresabschlüsse ab 2016).
Achtung: Umsatzerlöse werden strenger gerechnet
Diese Erleichterungen gelten allerdings nicht automatisch für alle GmbHs, die rein rechnerisch in die nächst kleinere Größenklasse absteigen würden. Begründung: Nach dem neuen Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz werden die Umsatzerlöse neu definiert. So, dass einige GmbHs ihren Umsatz in Zukunft nach oben rechnen müssen. Es gilt: Alle Vorgänge des Unternehmens gehören in Zukunft zum normalen bzw. gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Damit werden z. B. auch außerordentliche Aufwendungen und Erträge in die Umsatzberechnung einbezogen.
Aus bilanzieller Sicht heißt das: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Einbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (z. B. Mineralölsteuer) auszuweisen“.
Achtung
Nicht zu früh freuen – Ihr Steuerberater muss bei der GmbH-Größenklasse genau rechnen
Nach ersten Einschätzungen führt dies bei GmbHs, die z. B. Erträge aus der Vermietung von Wohnungen (Werkswohnungen, Wohnung des Geschäftsführers in der GmbH-Immobilie) erzielen oder die Erlöse aus Umsätzen in der eigenen Kantine erwirtschaften, zu z. T. deutlich höheren Umsätzen mit Auswirkungen auf die Größenklassen-Zuordnung der GmbH. Problematisch kann auch die Zuordnung der Erlöse aus dem Verkauf einer Beteiligung oder eines Betriebsteils zum „Umsatz“ werden. Hier ist noch Vieles unklar. In Zweifelsfällen drohen neue Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.