Definition
Was sind Kinderkrankentage?
Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf sogenannte Kinderkrankentage. Diese sind für den Fall da, dass Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie zuhause ein krankes Kind betreuen müssen.
Gesetzliche Grundlage zu Kinderkrankentagen
Die gesetzliche Grundlage für Kinderkrankentage findet sich in folgenden Normen:
- In Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht, dass der Mitarbeiter für eine gewisse Zeit bezahlt von der Arbeit freigestellt wird, wenn „er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
- In Paragraph 45 des Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind die Kinderkrankentage expliziter geregelt. Hier steht, dass Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, einen Anspruch auf Kinderkrankentage und Krankengeld haben, wenn sie ein krankes Kind zuhause betreuen müssen. Es findet sich jedoch die Einschränkung, dass das Kind unter zwölf Jahre alt sein muss oder aufgrund einer Behinderung nicht auf sich allein gestellt sein darf.
Bis zu welchem Alter des Kindes haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderkrankentage?
§ 45 SGB V hält fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Anspruch auf Kinderkrankentage besteht. Der Anspruch aus dem BGB ist dagegen unklar und im Streitfall gerichtlich zu klären.
Tipp
Halten Sie den Kindergeldanspruch Ihrer Mitarbeiter aus § 616 BGB vertraglich fest
Als Arbeitgeber können Sie zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festhalten, wann Ihre Mitarbeiter einen Anspruch auf Kinderkrankentage aus § 616 BGB haben.
Wer kann Kinderkrankentage in Anspruch nehmen?
Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankentage. Selbstständige grundsätzlich nicht. Sie können aber einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Je nach Rechtsgrundlage bekommt der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder Kinderkrankengeld von seiner Krankenkasse.
Grundsätzlich gibt es beim Kindergeld zwei Optionen:
- Nach § 616 BGB: Sie als Arbeitgeber stellen Ihren Beschäftigten von der Arbeit frei, um die Betreuung des kranken Kindes zu gewährleisten. Die Freistellung von der Arbeit erfolgt in diesem Fall gemäß § 616 BGB, womit Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, Ihrem Beschäftigten die vollen Bezüge weiter zu zahlen.
- Nach § 45 SGB V: Sie können aber auch ausschließen, dass Sie im Fall von Kinderkrankentagen weiterhin Entgeltfortzahlungen für Ihre Mitarbeiter leisten. Dann ist in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung in der Pflicht und zahlt das sogenannte Kinderkrankengeld als Lohnersatzleistung aus – sofern das Kind die Voraussetzungen erfüllt. Das Kinderkrankengeld ist deutlich niedriger als der regelmäßige Lohn und schwankt in der Regel zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Achtung
Regelungen für Privatversicherte in Bezug auf Kinderkrankengeld
Nur gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Privat versicherte Beschäftigte müssen diese Leistung ausdrücklich vereinbart haben, um während ihrer Arbeitsunfähigkeit Kinderkrankengeld beziehen zu können. Arbeitnehmer in Elternzeit, die in Teilzeit arbeiten, haben einen Anspruch auf Kinderkrankentage.
Wie viele Kinderkrankentage bekommen Arbeitnehmer?
In § 45 SGB V ist festgehalten, wie lange Arbeitnehmer zuhause bleiben dürfen, um ein krankes Kind zu betreuen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankentageerhöht.
Für das gesamte Jahr 2023 haben abhängig Beschäftigte noch folgende Ansprüche auf Kinderkrankentage:
- Verheiratete Paare: Jedes Elternteil hat einen Anspruch, jeweils 30 Arbeitstage jährlich zuhause zu bleiben, um ein krankes Kind zu betreuen. Hat Ihr Arbeitnehmer zwei Kinder, hat er damit einen Anspruch auf 60 Kinderkrankentage pro Jahr – sein Ehepartner oder seine Ehepartnerin ebenfalls. Bei mehr als zwei Kindern liegt der Anspruch pro Elternteil bei höchstens 65 Kinderkrankentagen jährlich. Hat Ihr Beschäftigter also vier Kinder, hat er trotzdem nur einen Anspruch auf maximal 65 Kinderkrankentage pro Jahr. Eltern können den Anspruch auf Kinderkrankentage unter bestimmten Voraussetzungen gegenseitig übertragen.
- Alleinerziehende: Alleinerziehende haben den Anspruch auf Kinderkrankentage, den sich Paare teilen, komplett für sich allein. So kommen sie auf 65 Kinderkrankentage jährlich beziehungsweise höchstens 130 Kinderkrankentage bei mehr als zwei Kindern. Als alleinerziehend gilt, wer das alleinige Sorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat.
Was ist, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind, Ihr Mitarbeiter aber trotzdem ein krankes Kind betreuen muss, kann er Urlaub beantragen oder mit Ihnen vereinbaren, dass er unbezahlt freigestellt wird. Ob Sie eine unbezahlte Freistellung genehmigen, bleibt Ihnen überlassen.
Was brauche ich als Arbeitgeber, wenn mein Mitarbeiter Kinderkrankentage beantragt?
Um Probleme mit der Krankenkasse zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Mitarbeiter alle notwendigen Bescheinigungen einreicht und diese korrekt ausfüllt.
- Weisen Sie ihren Mitarbeiter darauf hin, dass er sich beim Kinderarzt eine Bescheinigung ausstellen lassen muss, aus der hervorgeht, dass er das kranke Kind zuhause betreuen muss.
- Achten Sie darauf, dass die Rückseite der Bescheinigung ausgefüllt ist.
- Machen Sie Ihren Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass auf der Bescheinigung seine Daten (und nicht die des erkrankten Kindes) eingetragen werden müssen. Außerdem wichtig: Er muss seine korrekte Bankverbindung angeben, um Kinderkrankengeld zu erhalten.
- Alleinerziehende Arbeitnehmer müssen das entsprechende Feld auf der Bescheinigung ankreuzen.
- Sollten Sie als Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung bei Kinderkrankentagen leisten, muss Ihr Arbeitnehmer das ebenfalls auf der Bescheinigung angeben.
- Zum Abschluss muss der Mitarbeiter die Bescheinigung noch unterschreiben und an die Krankenkasse senden. Bei den meisten Krankenkassen ist die Antragstellung unkompliziert online möglich.