Freistellung

Einer Ihrer Arbeitnehmer kann oder möchte eine Zeit lang nicht arbeiten? Oder Sie haben einem Angestellten gekündigt und möchten nicht, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin im Betrieb arbeitet? Eine Freistellung ist eine Möglichkeit, mit solchen Situationen umzugehen. Was eine Freistellung genau ist, welche Gründe es geben kann, wer während der Freistellung von der Arbeit zahlt und was es grundsätzlich zu beachten gilt, lesen Sie hier.

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Zuletzt aktualisiert am:03.01.2024

Info

Freistellung im Überblick

  • Eine Freistellung entbindet Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht und Arbeitgeber von der Pflicht, eine Beschäftigung zu gewährleisten.
  • Die Freistellung erfolgt meistens einvernehmlich, selten einseitig.
  • Je nach Grund ist die Freistellung bezahlt oder unbezahlt.
  • Freistellungen können widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen werden.
  • Die Regeln für eine Freistellung bestimmt das Arbeitsrecht, aber auch Tarifverträge sowie Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Definition

Definition: Was ist eine Freistellung?

Bei einer Freistellung – auch Suspendierung genannt – ist bei einem laufenden Arbeitsvertrag zeitweise oder dauerhaft die Arbeitspflicht seitens des Arbeitnehmers und der Beschäftigungsanspruch seitens des Arbeitgebers aufgehoben.

Es lassen sich verschiedene Formen einer Freistellung unterscheiden:

  • Einseitige Freistellung
  • Einvernehmliche Freistellung
  • Bezahlte Freistellung
  • Unbezahlte Freistellung
  • Widerrufliche Freistellung
  • Unwiderrufliche Freistellung

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Freistellungsvereinbarung aufsetzen

Wenn Sie einen Angestellten von der Arbeit suspendieren möchten oder er seinerseits um eine Freistellung bittet, gilt es, einiges zu beachten, damit die Freistellung rechtlich Bestand hat. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Absprachen immer in einer Freistellungsvereinbarungschriftlich festgehalten werden. Diese sollte mindestens den Zeitraum, die Regelung zur Vergütung und den Grund für die Freistellung enthalten.

Bezahlte vs. unbezahlte Freistellung

Eine Freistellung erfolgt entweder unbezahlt oder bezahlt. Ausschlaggebend sind die Gründe für die Freistellung sowie von welcher Seite diese erfolgt.

  • Freistellung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers: Gründe hierfür können eine private Notsituation sein oder eine Erkrankung innerhalb der Familie. Eine Freistellung hierfür ist in der Regel unbezahlt, es sei denn, Ihr Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung. 
  • Freistellung durch den Arbeitgeber: Die Freistellung durch den Arbeitgeber geht in der Regel mit einer Fortzahlung des Lohns einher.

Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist es selbst bei einer bezahlten Freistellung schwierig, rechtskonforme Gründe für eine Freistellung zu formulieren und einen Arbeitnehmer, ohne dessen Einverständnis, von der Arbeit freizustellen. Deshalb sollte eine Freistellung am besten einvernehmlich erfolgen und die damit verbundenen Vereinbarungen sollten schriftlich aufgesetzt werden.

Widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung

In der Freistellungsvereinbarung müssen Sie verdeutlichen, ob diese widerruflich oder unwiderruflich erfolgen soll. Das sollten Sie wissen:

  • Widerrufliche Freistellung: Sie können von Ihrem Arbeitnehmer jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Innerhalb des Freistellungszeitraums können Sie den Arbeitnehmer nicht zurück zur Arbeit berufen.

Wie verhält es sich mit Urlaubsanspruch und Freistellung?

Kniffelig sind folgende Überlegungen: Verfällt der Anspruch auf Urlaub durch die Freistellung bzw. werden noch offene Urlaubstage auf die Freistellung angerechnet und sind damit abgegolten?

Es kommt darauf an:

  • Damit Urlaubstage auf die Freistellung angerechnet werden können, müssen Arbeitgeber dies dem betroffenen Angestellten mitteilen, das heißt, am besten schriftlich festhalten.
  • Erfolgt nach einer Kündigung die Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wird in dieser Zeit in der Regel auch der übrige Urlaubsanspruch abgegolten.
  • Ohne Anrechnung der Urlaubstage bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Während der Freistellung erwerben Arbeitnehmer sogar weiterhin Urlaubsanspruch. Deshalb ist es für Arbeitgeber wichtig, den Urlaub in der Freistellungsvereinbarung zu regeln.

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Ausnahmen bestätigen die Regel

Bei einer widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung von Urlaubstagen in aller Regel unzulässig. Schließlich kann der Arbeitnehmer jederzeit zur Arbeit zurückberufen werden. Er kann also nicht verreisen oder anderweitige Pläne verfolgen, was dem Sinn des Erholungsurlaubs widerspricht.

Gründe für eine Freistellung

Infografik von Lexware zur Darstellung von Gründe für eine Freistellung

Es gibt viele mögliche Gründe für eine Freistellung von der Arbeit. Diese können entweder auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite liegen.

Freistellungsgründe aus Arbeitnehmersicht

  1. Urlaub: Urlaub ist tatsächlich der wichtigste Grund für eine bezahlte Freistellung. Dazu zählt sowohl der gesetzlich geregelte Anspruch auf Erholungsurlaub als auch der Bildungsurlaub. Außer in Sachsen und Bayern gibt es in allen Bundesländern einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Die Anzahl an Tagen pro Jahr unterscheidet sich je nach Bundesland.
  2. Weiterbildung: Neben Bildungsurlaub können Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung für Weiterbildungen beantragen, wenn beispielsweise der Bildungsurlaub für eine Fortbildung zeitlich nicht ausreicht oder man in Bayern oder Sachsen beschäftigt ist.
  3. Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz: Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Das gilt auch für kurzzeitig erkrankte Kinder. Auf bezahlte Freistellung haben Angehörige bei der Pflege allerdings keinen Anspruch.
  4. Tätigkeit im Betriebsrat: Wer im Betriebsrat tätig ist, hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Müssen Betriebsratstätigkeiten erledigt werden, darf der Arbeitnehmer seine eigentliche Tätigkeit für diese Zeit ruhen lassen. Genauso muss er sie wieder aufnehmen, sobald die Aufgaben als Betriebsrat abgeschlossen sind. Man nennt dies auch Teilfreistellung.
  5. Elternzeit: Für die Kinderbetreuung haben Eltern bis zu 36 Monate das Recht auf unbezahlte Freistellung. Anstelle des Gehalts zahlt der Staat in dieser Zeit Elterngeld.
  6. Sonstige Gründe: Eine längere berufliche Auszeit, eine Weltreise, ein Sabbatical als Freizeitausgleich. Wünscht ein Arbeitnehmer eine Freistellung aus diesen oder ähnlichen persönlichen Gründen, kann er sich mit dem Arbeitgeber auf eine unbezahlte Freistellung für einen festgelegten Zeitraum einigen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht. Auch kann in einem Aufhebungsvertrag eine Freistellung vereinbart sein.

Bezahlte Freistellung kraft Gesetzes

Oben genannte Freistellungsgründe sind zum Teil gesetzlich vorgeschrieben, das heißt, als Arbeitgeber müssen Sie eine Freistellung gewähren. Es bedarf jedoch immer einer Freistellungserklärung. In einigen Fällen ist das nicht erforderlich, die Arbeitspflicht entfällt automatisch und der Gehaltsanspruch bleibt bestehen.

Die wichtigsten Gründe für eine bezahlte Freistellung von Arbeitnehmern – kraft Gesetzes sind:

  • krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit: für maximal 6 Wochen, bei längerer Krankheit muss der Arbeitnehmer Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen 
  • Beschäftigungsverbot und Freistellung für Schwangere: auch in der Zeit direkt nach der Entbindung (Mutterschutz); nicht zu verwechseln mit Elternzeit
  • notwendige Arztbesuche: sofern ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist
  • kurzzeitige Verhinderung: bedingt durch persönliche Gründe, ohne eigenes Verschulden (BGB § 616)
  • Annahmeverzug des Arbeitgebers: Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung an, aber Arbeitgeber bietet keine Arbeit an

Freistellungsgründe aus Arbeitgebersicht

Aus Arbeitnehmersicht erfolgt eine Freistellung meistens ohne Kündigung. Das Arbeitsverhältnis ruht und der Arbeitnehmer nimmt seine Tätigkeit nach einer gewissen Zeit wieder auf.

Arbeitgeber hingegen sprechen eine Freistellung häufig nach einer Kündigung aus. Das schließt betriebsbedingte, verhaltens- und personenbedingte Kündigungen, aber auch eine Insolvenz mit ein. Es handelt sich in diesem Fall um eine bezahlte Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Meistens wird der übrige Urlaubsanspruch in dieser Zeit mit angerechnet.

Freistellung für Stellensuche

Falls Sie einen Angestellten nach Kündigung nicht gänzlich freistellen, müssen Sie ihm trotzdem bezahlte Freistellung für die Stellensuche und Vorstellungsgespräche gewähren. Auch Resturlaubstage können Sie nicht verwehren, da der tatsächliche Erholungsurlaub Vorrang gegenüber der Ausbezahlung von Resturlaub hat.

Achtung

Zustimmung von Arbeitnehmern erforderlich

Als Arbeitgeber benötigen Sie auch bei einer Freistellung nach Kündigung die Zustimmung des Arbeitnehmers. Andernfalls handelt es sich um eine einseitige Freistellung, für die es hohe gesetzliche Hürden gibt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört ist oder es wegen Auftragsmangels keine Einsatzmöglichkeit für den Beschäftigten gibt.

Besondere Regelungen im Arbeitsvertrag beachten

Die Bedingungen und Gründe für eine vorübergehende oder dauerhafte Freistellung können vielfältig sein. Dabei ist neben allgemeinen Regeln und Gesetzesvorgaben auch immer der einzelne Arbeitsvertrag zu beachten. Außerdem können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen besondere Regelungen enthalten – sowohl zugunsten von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern.

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Freistellung wirkt sich auf Sozialversicherung aus

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sich eine unbezahlte Freistellung auf die Sozialversicherung auswirkt. Hier ist die Länge der Freistellung maßgeblich. Dauert die unbezahlte Freistellung zum Beispiel länger als vier Wochen, muss eine Abmeldung von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgen. Der Arbeitnehmer muss sich dann selbst versichern. Erst wenn die unbezahlte Freistellung aufgehoben wird oder der Mitarbeiter wieder arbeitet, kann er wieder bei der Sozialversicherung durch den Arbeitgeber angemeldet werden.

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