Nebentätigkeiten: Welche Nebenjobs muss ich als Arbeitgeber dulden?

Viele Arbeitnehmer haben eine Nebentätigkeit, unabhängig davon, ob sie hauptberuflich in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten. Die Zustimmung des Arbeitgebers brauchen sie dafür normalerweise nicht. Als Arbeitgeber sollten und dürfen Sie allerdings eingreifen, sobald die Hauptbeschäftigung unter dem Nebenjob leidet. Wann und wie Sie dem Nebenjob eines Mitarbeiters einen Riegel vorschieben können, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Duldungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Nebenjob des Mitarbeiters
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.10.2023

Definition: Was zählt als Nebentätigkeit bei Arbeitnehmern?

Nebentätigkeit ist jede Arbeit, die Ihr Mitarbeiter neben der Hauptbeschäftigung ausübt; auch unentgeltliche Arbeiten können dazu zählen. Typische Nebentätigkeiten für Arbeitnehmer sind:

  • Arbeit gegen Bezahlung bei einem anderen Arbeitgeber
  • als Selbstständiger
  • unentgeltliche Hilfe für Freunde, z. B. beim Hausbau
  • ehrenamtliche Arbeit, z. B. als Vereinsvorsitzender

Teilweise wird der Umgang mit Nebentätigkeiten zum Beispiel im Tarifvertrag TVÖD oder im Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitnehmer wird darin meist verpflichtet, die Nebentätigkeit zu melden und die Zustimmung Arbeitgebers einzuholen.

Hierfür formulieren Sie eine Klausel zur Nebentätigkeit wie im folgenden Muster: „Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Diese wird erteilt, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.“

Müssen Arbeitnehmer ihre Nebentätigkeit bei Arbeitgebern anmelden?

Grundsätzlich darf Ihr Mitarbeiter seine Freizeit gestalten, wie er will. Besteht keine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung, braucht er Ihre Genehmigung für einen Nebenjob nicht. Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen nicht einmal sagen, dass er eine Nebentätigkeit aufnimmt.

Achtung

Die Freiheit der Berufsausübung

Ob ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht oder sogar einen Zweitjob ausübt - beides ist durch die „Freiheit der Berufsausübung“ im Grundgesetz geschützt (Art. 12 GG). Das betrifft auch selbstständige oder ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Nebenjobs von Arbeitnehmern im Rahmen eines zweiten Arbeitsvertrags. Arbeitnehmer können sogar einer Nebentätigkeit bei Ihnen als Hauptarbeitgeber übernehmen, wenn Sie diesen gesondert bezahlen.

Eine Ausnahme gibt es dann, wenn die Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers Ihre betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen könnte. In diesem Fall müssen Mitarbeiter ihren Nebenjob beim Arbeitgeber schriftlich melden und Ihnen mitteilen, um welche Nebentätigkeit es sich handelt. Kommen Sie dann zum Ergebnis, dass Ihre Interessen verletzt werden, erlaubt Ihnen das Gesetz, ihm ein Nebentätigkeitsverbot auszusprechen.

Darf ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Nebenjob verbieten?

Arbeitgeber dürfen ihrem Arbeitnehmer die Genehmigung für eine Nebentätigkeit verweigern, wenn dieser damit mindestens eine der folgenden Situationen provoziert:

  • er gefährdet die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten
  • er geht einer Konkurrenztätigkeit nach und verstößt gegen das Wettbewerbsgesetz
  • er läuft Gefahr, gegen die gesetzlichen Arbeitszeit-Regeln zu verstoßen

Beispiele: Das kann die Erfüllung des Arbeitsvertrags gefährden

  1. Leistungsabfall: Ihr Buchhalter ist nebenbei als selbstständiger DJ tätig. Er ist mehrfach völlig übermüdet zur Arbeit gekommen und durch erhebliche Fehler aufgefallen. Diese Nebentätigkeit dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer untersagen.
  2. Konkurrenzausschluss: Ihr Mitarbeiter darf Ihnen mit seiner Nebentätigkeit keine Konkurrenz machen – das gilt auch für seine fachliche Mitarbeit in konkurrierenden Unternehmen. So darf er z. B. als Zusteller Ihres Paketdienstes nicht nebenbei Pakete eines Konkurrenzunternehmens ausliefern. Ob Sie Ihrem Mitarbeiter allerdings auch eine untergeordnete Tätigkeit anderer Art bei einem Konkurrenzunternehmen verbieten dürfen, ist nach der aktuellen Rechtsprechung fraglich. Reinigt er beispielsweise in seinem Nebenjob Autos bei DHL, macht er seinem Arbeitgeber mit dem Nebenjob keine Konkurrenz. Dass DHL auch Pakete ausliefert, dürfte nicht ausreichen, um den Nebenjob zu verbieten.
  3. Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit: Ein weiterer häufiger Grund für das Verbot eines Nebenjobs ist das Überschreiten der Vorgaben zur Arbeitszeit. Diese basieren auf § 3 des Arbeitszeitgesetzes zur Nebentätigkeit. Wenn Arbeitnehmer aufgrund von Nebenjobs die gesetzlich erlaubten Höchstarbeitszeiten überschreiten würden, können Sie ihnen die Nebentätigkeit untersagen.

Arbeitszeitgesetz: Welche Vorgaben für Nebentätigkeiten gibt es?

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer für Hauptjob und Nebenjob eine Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Mehr ist nur im Ausnahmefall, vorübergehend und mit einem entsprechenden Zeitausgleich erlaubt. Folgendes gilt:

  1. Beträgt die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters im Hauptjob also beispielsweise 39 Stunden pro Woche, können Sie ihm verbieten, zusätzlich dauerhaft 10 Stunden pro Woche in einem Nebenjob zuarbeiten.
  2. Darüber hinaus definiert der Gesetzgeber eine Arbeitszeitgrenze pro Tag: Gemäß § 3 ArbZG dürfen Ihre Mitarbeiter höchstens zehn Stunden an einem Arbeitstag arbeiten. Wer also acht Stunden im Hauptjob arbeitet, darf zusätzlich höchstens zwei weitere Stunden im Zweitjob aktiv sein.
  3. Laut § 5 Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer Ruhezeiten beachten. Zwischen zwei Arbeitstagen beläuft sich diese auf mindestens 11 Stunden. Deshalb ist es zum Beispiel nicht erlaubt, bis 23 Uhr am Abend in der Gastronomie zu arbeiten und dann am nächsten Tag ab 8 Uhr wieder Vollzeit im Büro der regulären Arbeit nachzugehen. Wenn Arbeitnehmer am Samstag einen Nebenjob ausüben, hat das dagegen keine Auswirkungen auf die Ruhezeit.

Info

Bei Verstoß droht Abmahnung

Wenn Arbeitnehmer in Haupt- und Nebenjob mehr Stunden arbeiten, als es das Gesetz erlaubt, dann können Sie ihnen eine Abmahnung zukommen lassen. Denn sie verstoßen mit dem Nebenjob gegen ihre Arbeitnehmer-Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Wenn Mitarbeiter trotz Abmahnung nicht weniger arbeiten, dürfen Sie ihnen als Hauptarbeitgeber sogar die Kündigung ausprechen.

Nebentätigkeit bei Krankheit und im Urlaub

  1. Ist ein Mitarbeiter krankgeschrieben, muss er alles vermeiden, was die Heilung verzögert. Schadet der Nebenjob der Genesung nicht, darf er ihn trotz Krankschreibung weiter ausüben. Beispiel: Ist etwa ein Monteur wegen eines Skiunfalls krankgeschrieben, weil er an Krücken geht und überwiegend sitzen soll, kann er trotzdem für einen Bekannten dessen Website neugestalten.
  2. Im Urlaub darf Ihr Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben, die dem Erholungszweck zuwiderläuft.  Er darf z. B. im Urlaub keinen körperlich anstrengenden Vollzeitjob ausüben. Arbeiten an seinem Eigenheim dürfen Sie ihm dagegen nicht verbieten, auch wenn diese sehr belastend sind.
  3. Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Artikel "Arbeitsunfähigkeit: Diese Melde- und Nachweispflichten haben Ihre Mitarbeiter."

Wie schlägt sich eine Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers nieder?

  1. Sie dürfen Ihrem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nicht generell verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
  2. Sie können auch nicht verlangen, dass eine Nebentätigkeit ausschließlich mit Ihrer Zustimmung aufgenommen werden darf. Beides würde gegen die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit verstoßen. Sie dürfen aber hineinschreiben, dass Sie Ihre Zustimmung verweigern dürfen, wenn die Nebentätigkeit gegen Ihre betrieblichen Interessen verstößt.
  3. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, in denen bestimmte Nebentätigkeiten für Arbeitnehmer generell ausgeschlossen werden können. So darf beispielsweise ein Spediteur seinen (in Vollzeit beschäftigten) Fahrern im Arbeitsvertrag alle Nebenjobs verbieten, die mit dem Lenken eines Fahrzeugs verbunden sind. Grund: Nur so kann er sicherstellen, dass seine Mitarbeiter die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

 

Tipp

Ehrenamt als Nebenbeschäftigung

Die Ausübung eines Ehrenamts gilt ebenfalls als Nebenbeschäftigung. Arbeitnehmer dürfen für einen solchen Nebenjob im Kalenderjahr höchstens ein Drittel der Zeit investieren, die sie für ihren Hauptberuf aufbringen. Vergütungen von bis zu 840 Euro im Jahr sind dabei steuerfrei.

Dem Arbeitgeber Nebenjob nicht gemeldet bzw. verschwiegen?

Wenn Arbeitnehmer oder Beamte ihren Chefs oder Dienstherren einen Nebenjob nicht gemeldet haben, kann es kritisch werden. Denn ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich Arbeitnehmer Nebentätigkeiten genehmigen lassen müssen, dann sind sie verpflichtet, die Personalabteilung zu informieren – noch bevor sie mit dem Nebenjob starten. Anderenfalls können Sie ihren Mitarbeitern eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag schicken. Diese ist selbst dann gesetzeskonform, wenn Sie die Nebentätigkeit Ihres Arbeitnehmers genehmigen müssten, weil sie Firmeninteressen nicht entgegensteht.

Was tun, wenn der Arbeitnehmer an seiner Nebentätigkeit festhält?

Hat Ihr Arbeitnehmer bereits eine Nebentätigkeit, die Ihre betrieblichen Interessen verletzt, können Sie Folgendes tun:

  • verlangen, dass er den Nebenjob aufgibt
  • ihn abmahnen
  • ihn kündigen, in schweren Fällen auch fristlos
  • falls er Ihnen Konkurrenz macht: Schadenersatz verlangen

Sind Sie sich über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit nicht einig, kann Ihr Mitarbeiter die Frage vor dem Arbeitsgericht klären lassen.

Für Nebentätigkeit und Hauptbeschäftigung gelten dieselben Regeln

Die gesetzlichen Arbeitszeit-Regelungen gelten nicht nur für den Hauptarbeitgeber, sondern übergreifend. Beide haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Trägt ein Arbeitnehmer beispielsweise von Montag bis Freitag Zeitungen aus, darf er nicht im Nebenjob am Wochenende samstags und sonntags Prospekte verteilen. Grund: Der Arbeitgeber des Nebenjobs kann den für die Sonntagsarbeit vorgeschriebenen Ersatzruhetag nicht geben. Wenn er ihm nicht kündigt, muss er sogar mit einem Bußgeld der Aufsichtsbehörde rechnen.

Auch an anderen Stellen macht das Arbeitsrecht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebentätigkeit. Arbeitnehmer haben in beiden Arbeitsverhältnissen folgende Rechte:

  • Allgemeinen Kündigungsschutz bei mehr als 10 Mitarbeitern
  • Besonderen Kündigungsschutz (z. B. für Schwangere)
  • Das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf bezahlten Urlaub

Praxis-Beispiel: Darf ein Krankenpfleger im Nebenjob als Bestatter arbeiten?

Der Sachverhalt: Durch einen Bericht in der Presse erfuhr der Arbeitgeber eines Krankenpflegers, dass dieser nebenberuflich als Bestatter tätig war. Der Arbeitgeber verbot die Nebentätigkeit seines Arbeitnehmers. Er sah betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt. Der Krankenpfleger wollte sich das nicht bieten lassen und ging vor Gericht. Ohne Erfolg.

Das Urteil: Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit als Bestatter verbieten. Die Tätigkeit als Krankenpfleger beinhaltet, Leben und Gesundheit der Patienten zu retten und zu erhalten. Der Nebenjob setzt mit dem Sterben genau das Gegenteil voraus. Diese Nebentätigkeit könnte die Patienten des Haupt-Arbeitgebers irritieren und die Genesung gefährden. Das muss sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen (BAG, Urteil v. 28.2.2002, 6 AZR 357/01).

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Lohnt sich eine Nebentätigkeit für Arbeitnehmer?  

Häufig sind Beschäftigte in ihrer Nebentätigkeit als Arbeitnehmer angestellt, das heißt, sie erhalten Lohn aus nichtselbständiger Arbeit. In vielen Fällen ist der Nebenjob dann nicht steuerfrei und fällt häufig unter die Steuerklasse 6 mit hohen Abzügen.

Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer Nebentätigkeiten wie Minijobs beim Arbeitgeber melden. Für Beschäftigte ist das besonders interessant, weil sie weder Lohnsteuer noch Beiträge für die Sozialversicherung zahlen müssen. Ihr Netto entspricht dem Brutto ihrer Nebenjobs, allerdings nur, wenn die Verdienstgrenze von 538 Euro für einen Minijob nicht überschritten wird.

Übrigens: Möchten Sie einen Arbeitnehmer im Nebenjob für ein spezielles Projekt – zusätzlich zu dessen Hauptjob – beschäftigen, dann lohnt sich das für Ihren Mitarbeiter steuerlich nur dann, wenn Sie ihn bei einer Tochtergesellschaft anstellen. Dann gilt der Job als Minijob und ist sozusagen steuerfrei.

Bekommen Arbeitgeber mit, wenn ein Nebenjob vorliegt?  

Geht es um Minijobs, dann greift hierfür das sogenannte „Sozialgeheimnis“ nach § 35 SGB (Sozialgesetzbuch). Zwar sind Angestellte bei der Minijob-Zentrale gemeldet und werden darüber auch abgerechnet, doch Auskunft an Dritte gibt diese, ohne die Zustimmung von Minijobbern nicht. Überschreiten Arbeitnehmer bei Minijobs die Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat, wandelt sich der sozialversicherungsfreie Minijob in eine versicherungspflichtige Nebentätigkeit. Die Überschreitung dieser Verdienstgrenze führt dazu, dass die Minijob-Zentrale den jeweiligen Hauptarbeitgeber auffordert, die fehlenden Beiträge für den Nebenjob zu begleichen. Das ist der Grund, weshalb Arbeitnehmer oftmals auffliegen, die einen Nebenjob verschweigen.

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