Definition: Was zählt als Nebentätigkeit bei Arbeitnehmern?
Nebentätigkeit ist jede Arbeit, die Ihr Mitarbeiter neben der Hauptbeschäftigung ausübt; auch unentgeltliche Arbeiten können dazu zählen. Typische Nebentätigkeiten für Arbeitnehmer sind:
Müssen Arbeitnehmer ihre Nebentätigkeit bei Arbeitgebern anmelden?
Grundsätzlich darf Ihr Mitarbeiter seine Freizeit gestalten, wie er will. Besteht keine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung, braucht er Ihre Genehmigung für einen Nebenjob nicht. Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen nicht einmal sagen, dass er eine Nebentätigkeit aufnimmt.
Achtung
Die Freiheit der Berufsausübung
Ob ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht oder sogar einen Zweitjob ausübt - beides ist durch die „Freiheit der Berufsausübung“ im Grundgesetz geschützt (Art. 12 GG). Das betrifft auch selbstständige oder ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Nebenjobs von Arbeitnehmern im Rahmen eines zweiten Arbeitsvertrags. Arbeitnehmer können sogar einer Nebentätigkeit bei Ihnen als Hauptarbeitgeber übernehmen, wenn Sie diesen gesondert bezahlen.
Eine Ausnahme gibt es dann, wenn die Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers Ihre betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen könnte. In diesem Fall müssen Mitarbeiter ihren Nebenjob beim Arbeitgeber schriftlich melden und Ihnen mitteilen, um welche Nebentätigkeit es sich handelt. Kommen Sie dann zum Ergebnis, dass Ihre Interessen verletzt werden, erlaubt Ihnen das Gesetz, ihm ein Nebentätigkeitsverbot auszusprechen.
Darf ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Nebenjob verbieten?
Arbeitgeber dürfen ihrem Arbeitnehmer die Genehmigung für eine Nebentätigkeit verweigern, wenn dieser damit mindestens eine der folgenden Situationen provoziert:
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Beispiele: Das kann die Erfüllung des Arbeitsvertrags gefährden
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Arbeitszeitgesetz: Welche Vorgaben für Nebentätigkeiten gibt es?
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer für Hauptjob und Nebenjob eine Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Mehr ist nur im Ausnahmefall, vorübergehend und mit einem entsprechenden Zeitausgleich erlaubt. Folgendes gilt:
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Info
Bei Verstoß droht Abmahnung
Wenn Arbeitnehmer in Haupt- und Nebenjob mehr Stunden arbeiten, als es das Gesetz erlaubt, dann können Sie ihnen eine Abmahnung zukommen lassen. Denn sie verstoßen mit dem Nebenjob gegen ihre Arbeitnehmer-Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Wenn Mitarbeiter trotz Abmahnung nicht weniger arbeiten, dürfen Sie ihnen als Hauptarbeitgeber sogar die Kündigung ausprechen.
Nebentätigkeit bei Krankheit und im Urlaub
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Wie schlägt sich eine Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers nieder?
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Tipp
Ehrenamt als Nebenbeschäftigung
Die Ausübung eines Ehrenamts gilt ebenfalls als Nebenbeschäftigung. Arbeitnehmer dürfen für einen solchen Nebenjob im Kalenderjahr höchstens ein Drittel der Zeit investieren, die sie für ihren Hauptberuf aufbringen. Vergütungen von bis zu 840 Euro im Jahr sind dabei steuerfrei.
Dem Arbeitgeber Nebenjob nicht gemeldet bzw. verschwiegen?
Wenn Arbeitnehmer oder Beamte ihren Chefs oder Dienstherren einen Nebenjob nicht gemeldet haben, kann es kritisch werden. Denn ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich Arbeitnehmer Nebentätigkeiten genehmigen lassen müssen, dann sind sie verpflichtet, die Personalabteilung zu informieren – noch bevor sie mit dem Nebenjob starten. Anderenfalls können Sie ihren Mitarbeitern eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag schicken. Diese ist selbst dann gesetzeskonform, wenn Sie die Nebentätigkeit Ihres Arbeitnehmers genehmigen müssten, weil sie Firmeninteressen nicht entgegensteht.
Was tun, wenn der Arbeitnehmer an seiner Nebentätigkeit festhält?
Hat Ihr Arbeitnehmer bereits eine Nebentätigkeit, die Ihre betrieblichen Interessen verletzt, können Sie Folgendes tun:
- verlangen, dass er den Nebenjob aufgibt
- ihn abmahnen
- ihn kündigen, in schweren Fällen auch fristlos
- falls er Ihnen Konkurrenz macht: Schadenersatz verlangen
Sind Sie sich über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit nicht einig, kann Ihr Mitarbeiter die Frage vor dem Arbeitsgericht klären lassen.
Für Nebentätigkeit und Hauptbeschäftigung gelten dieselben Regeln
Die gesetzlichen Arbeitszeit-Regelungen gelten nicht nur für den Hauptarbeitgeber, sondern übergreifend. Beide haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Trägt ein Arbeitnehmer beispielsweise von Montag bis Freitag Zeitungen aus, darf er nicht im Nebenjob am Wochenende samstags und sonntags Prospekte verteilen. Grund: Der Arbeitgeber des Nebenjobs kann den für die Sonntagsarbeit vorgeschriebenen Ersatzruhetag nicht geben. Wenn er ihm nicht kündigt, muss er sogar mit einem Bußgeld der Aufsichtsbehörde rechnen.
Auch an anderen Stellen macht das Arbeitsrecht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebentätigkeit. Arbeitnehmer haben in beiden Arbeitsverhältnissen folgende Rechte:
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Praxis-Beispiel: Darf ein Krankenpfleger im Nebenjob als Bestatter arbeiten?
Der Sachverhalt: Durch einen Bericht in der Presse erfuhr der Arbeitgeber eines Krankenpflegers, dass dieser nebenberuflich als Bestatter tätig war. Der Arbeitgeber verbot die Nebentätigkeit seines Arbeitnehmers. Er sah betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt. Der Krankenpfleger wollte sich das nicht bieten lassen und ging vor Gericht. Ohne Erfolg. |
Das Urteil: Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit als Bestatter verbieten. Die Tätigkeit als Krankenpfleger beinhaltet, Leben und Gesundheit der Patienten zu retten und zu erhalten. Der Nebenjob setzt mit dem Sterben genau das Gegenteil voraus. Diese Nebentätigkeit könnte die Patienten des Haupt-Arbeitgebers irritieren und die Genesung gefährden. Das muss sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen (BAG, Urteil v. 28.2.2002, 6 AZR 357/01).
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Häufig sind Beschäftigte in ihrer Nebentätigkeit als Arbeitnehmer angestellt, das heißt, sie erhalten Lohn aus nichtselbständiger Arbeit. In vielen Fällen ist der Nebenjob dann nicht steuerfrei und fällt häufig unter die Steuerklasse 6 mit hohen Abzügen.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer Nebentätigkeiten wie Minijobs beim Arbeitgeber melden. Für Beschäftigte ist das besonders interessant, weil sie weder Lohnsteuer noch Beiträge für die Sozialversicherung zahlen müssen. Ihr Netto entspricht dem Brutto ihrer Nebenjobs, allerdings nur, wenn die Verdienstgrenze von 538 Euro für einen Minijob nicht überschritten wird.
Übrigens: Möchten Sie einen Arbeitnehmer im Nebenjob für ein spezielles Projekt – zusätzlich zu dessen Hauptjob – beschäftigen, dann lohnt sich das für Ihren Mitarbeiter steuerlich nur dann, wenn Sie ihn bei einer Tochtergesellschaft anstellen. Dann gilt der Job als Minijob und ist sozusagen steuerfrei.
Geht es um Minijobs, dann greift hierfür das sogenannte „Sozialgeheimnis“ nach § 35 SGB (Sozialgesetzbuch). Zwar sind Angestellte bei der Minijob-Zentrale gemeldet und werden darüber auch abgerechnet, doch Auskunft an Dritte gibt diese, ohne die Zustimmung von Minijobbern nicht. Überschreiten Arbeitnehmer bei Minijobs die Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat, wandelt sich der sozialversicherungsfreie Minijob in eine versicherungspflichtige Nebentätigkeit. Die Überschreitung dieser Verdienstgrenze führt dazu, dass die Minijob-Zentrale den jeweiligen Hauptarbeitgeber auffordert, die fehlenden Beiträge für den Nebenjob zu begleichen. Das ist der Grund, weshalb Arbeitnehmer oftmals auffliegen, die einen Nebenjob verschweigen.