Soli-Abschaffung 2021: Das Wichtigste für Unternehmer

Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 2021 weitgehend abgeschafft – mit einer Verspätung von knapp 30 Jahren. Seit diesem Datum gibt es für die Masse der Steuerzahler, Privatpersonen und Unternehmer deutliche Entlastungen – in der Spitze bis gut 1.800 Euro pro Jahr. Was Unternehmer zur Soli-Abschaffung wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Zettel mit Schriftzug "Solidaritätszuschlag"
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.03.2023

Was ist der Soli, wer zahlt ihn und warum wurde er eingeführt?

Durch den Solidaritätszuschlag (Soli) sollten 1991 vor allem die Kosten der deutschen Einheit aber auch die Belastungen durch den Golfkrieg finanziert werden. Er war zunächst befristet auf ein Jahr. Für die Jahre 1993 und 1994 entschied sich der Gesetzgeber für eine Soli-Abschaffung, um ihn seit 1995 unbefristet wiedereinzuführen. Hauptgrund : Die Kosten der deutschen Einheit waren nach wie vor hoch und sollten so finanziert werden .

Fakten zum Soli:

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe
  • Der Soli ist ein Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer
  • Er muss von den meisten Steuerzahlern ab einer bestimmten Einkommensgrenze entrichtet werden
  • Die Freigrenze, ab der der Solidaritätszuschlag gezahlt wird, liegt im Jahr 2023 für Singles bei 17.543 Euro und für Ehepaare bei 35.086 Euro

Wie hoch ist der Soli?

Bemessungsgrundlage des Solis ist die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer nach Berücksichtigung von Freibeträgen, etwa dem Kinderfreibetrag. Beim Steuerabzug bei Arbeitnehmern vom Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage die um Freibeträge verminderte Lohnsteuer.

Info

Wie viel Prozent beträgt der Soli?

Zu Beginn betrug der Soli 7,5 Prozent auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Seit 1998 müssen alle Steuerzahler, deren Einkommensteuer über der Freigrenze liegt, einen Solidaritätszuschlag abgeben. Er beträgt aktuell 5,5 Prozent.

Soli-Abschaffung seit 2021: Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen Arbeitgeber den Soli bisher mit der Lohnsteuer ab. Dabei wurde für sonstige Bezüge in der Lohnabrechnung, z. B. Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, keine Freigrenze berücksichtigt. Arbeitgeber haben unabhängig davon, ob das Einkommen der Arbeitnehmer die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des Gehalts einbehalten. Das ändert sich nach Soli-Abschaffung für 2022 für die Gehaltsabrechnung:

  1. Arbeitgeber behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein und müssen die jährliche Freigrenze beachten.
  2. Nach Soli-Abschaffung brauchen Arbeitnehmer keine Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.

Soli-Abschaffung: Was ist die Milderungszone?

Einige Steuerzahler und Unternehmer werden vom Soli weniger belastet, weil es eine sogenannte Freigrenze mit Gleitzone, die Milderungszone, gibt. Die bisherige Regelung zur teilweisen Soli-Abschaffung sieht vor, dass für Bruttoeinkommen bis 1.522 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse I) bzw. 2.878 Euro (Lohnsteuerklasse III) kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben wird. Die Milderungszone verhindert, dass Steuerpflichtige, deren Einkommen nur wenige Euro über dieser Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe zahlen müssen.

Wann und weshalb wurde die Soli-Abschaffung beschlossen?

Der Bundestag hat am 14. November 2019 im „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ beschlossen, den Soli ab 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen vollständig abzuschaffen. Weitere etwa 6,5 Prozent der Steuerzahler bezahlen den Soli dementsprechend nur noch teilweise. Die restlichen Steuerzahler, die Topverdiener, profitieren nicht von der Soli-Abschaffung, sie müssen den Solidaritätszuschlag wie bisher in voller Höhe entrichten. Folgendes gilt:

  1. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag mehr anfällt, wird bei Alleinstehenden von ursprünglich 972 Euro auf aktuell 17.543 Euro für Alleinstehende der Steuerzahlung angehoben. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag.
  2. An diese Freigrenze schließt sich die neue Milderungszone an. Sie verhindert, dass der Soli in voller Höhe erhoben wird, wenn das Einkommen nur geringfügig über der Freigrenze liegt. Die Milderungszone gilt für zu versteuernde Einkommen bis gut 96.400 Euro. Für Ehepartner verdoppelt sich der Betrag.
  3. Steuerpflichtige mit höheren Einkommen müssen den Soli weiter in voller Höhe bezahlen. Der Steuersatz von 5,5 Prozent bleibt bestehen.

Info

Auswirkung der höheren Freigrenze und Milderungszone

Die Anhebung von Freigrenze und Milderungszone geschieht aus sozialen Gründen. Höhere Einkommen sollen einer stärkeren Steuerbelastung unterliegen als niedrigere Einkommen. Nach Ansicht der Regierungsparteien sind die Kosten der Wiedervereinigung weitgehend „gestemmt“, daher wird der Soli nicht mehr bzw. nur noch in geringerem Umfang benötigt.

Wer profitiert von der Soli-Abschaffung?

Neben Privatpersonen profitieren auch Unternehmer, Arbeitgeber und Selbstständige von der (teilweisen) Abschaffung des Solis, soweit es sich um Einzelunternehmer oder Personengesellschaften wie offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) handelt.

Die Tabelle zeigt, für wen sich Vorteile wegen der Soli-Abschaffung ergeben:

Brutto-JahreseinkommenSolidaritätszuschlag seit 2021
Bis 73.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 151.000 Euro (Verheiratete)Entfällt vollständig
Zwischen rund 73.000 Euro und 109.000 Euro bzw. rund 151.000 Euro und 221.000 EuroEntfällt teilweise (Milderungszone)
Mehr als 109.000 Euro bzw. 221.000 EuroDer Soli muss in voller Höhe entrichtet werden.

 

Je nach Einkommen und Familienstand beträgt die Steuerentlastung nach Soli-Abschaffung bis über 1.800 Euro pro Jahr (hier Ehepaar mit Kindern). Geht man von einem durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn von etwa 3.770 Euro pro Monat aus, zahlt ein alleinstehender Single knapp 410 Euro weniger Steuern.

Wie viel Steuern der Einzelne genau sparen kann, lässt sich mit sogenannten Soli-Rechnern ermitteln. Einen solchen Rechner finden Sie beispielsweise unter www.steuern.de/soli-abschaffung. Grundlage für die Berechnungen ist in der Regel das zu versteuernde Einkommen, das sich z. B. aus der letzten Steuererklärung entnehmen lässt.

Hinweis: Kapitaleinkünfte, für die bereits die Abgeltungssteuer bezahlt worden ist, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Tipp

Kostenlose Soli-Rechner nutzen

Wie viel Steuern jeder Einzelne genau sparen kann, lässt sich mit sogenannten Soli-Rechnern ermitteln. Einen solchen kostenlosen Rechner finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (Bmf). Grundlage für die Berechnungen ist in der Regel das zu versteuernde Einkommen, das sich z. B. aus der letzten Steuererklärung entnehmen lässt.

Hinweis: Kapitaleinkünfte, für die bereits die Abgeltungssteuer bezahlt worden ist, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Was bedeutet die Soli-Abschaffung für kleinere Unternehmen und Selbstständige?

Viele Unternehmer und Selbstständige, die heute noch den Soli zahlen, können sich ab 2021 über eine Entlastung bei den Steuern freuen. Folgendes gilt:

  • Sie müssen dann den Zuschlag nicht oder nur anteilig zahlen, zumindest wenn es sich um Einzelunternehmer oder Personengesellschaften handelt
  • Voraussetzung ist, Sie liegen mit ihrem Einkommen bzw. ihren Gewinnen unter den genannten Freigrenzen bzw. befinden sich in der Milderungszone.

Tipp: Ermitteln Sie die Einsparungen einfach mit den genannten Soli-Rechnern.

Was ist mit dem Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer?

Der Soli wird seit 2021 in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer erhoben. Das betrifft u. a. Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG).

Soli-Abschaffung: Lohnt sich deshalb der Rechtsformwechsel in eine Personengesellschaft?

Steuerlich kann es sich lohnen, die Rechtsform zu wechseln. Gleichzeitig müssen Sie aber folgende Punkte bedenken:

  • Zum Beispiel hat man bei Personengesellschaften meist höhere zivilrechtliche Haftungsrisiken
  • Sie müssen alle Geschäftspartner informieren
  • Bei mehreren Gesellschaftern sind Zustimmungen erforderlich
  • Es sind zahlreiche Verträge anzupassen
  • In der Regel müssen kostenpflichtige Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden.

Oft sind die Kosten für eine Umwandlung der Rechtsform allerdings so hoch, dass sie die möglichen Einsparungen übertreffen. Und verdienen Sie dann z. B. als Einzelunternehmer so viel, dass Sie sich in oder sogar oberhalb der Milderungszone befinden, dann gibt es kaum noch oder gar keine Einsparungen mehr. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Sie sich vor einer Entscheidung von einem Fachmann, z. B. einem Steuerberater, beraten lassen.

Info

Was passiert mit Kapitaleinkünften?

Werden nur 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig, greift die Soli-Abschaffung nicht, stattdessen wird der Soli auch ab 2021 weiter in vollem Umfang erhoben.

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