Hintergrund
Im Lexware scout werden Ihnen Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, angezeigt. Für die erforderlichen Änderungen des Beitragsgruppenschlüssel bzw. der Personengruppe erhalten Sie ebenfalls Einträge im Lexware scout.
Prüfen Sie anhand der unten aufgeführten tabellarischen Übersicht, welche Einstellungen bei Ihrem Arbeitnehmer vorzunehmen sind. 
Hinweise:
- Damit Sie den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Rentners richtig in Lexware lohn+gehalt erfassen, sollten Sie vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den Rentenbeginn anfordern.
 - Nehmen Sie bei Fragen zum Rentenstatus Ihres Arbeitnehmers Kontakt mit seiner Krankenkasse auf.
 - Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst. Diese und weitere Informationen finden Sie in den FAQs der 'Deutschen Rentenversicherung'.
 
Vorgehen
- Öffnen Sie die Mitarbeiterstammdaten des betroffenen Mitarbeiters.
 - Rufen Sie die Seite 'SV-Status' auf.
Wählen Sie den Eintrag 'keine' oder die zutreffende Rentenart aus. Erfassen Sie den 'Beginn der Rente lt. Rentenbescheid ' und ggf. die 'Besonderheit der Rentenart'. - Rufen Sie die Seite 'Tätigkeit' auf. 
Wählen Sie eine neue Personengruppe 119 bzw. 120.
Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer eine Verzichtserklärung zur Rentenversichungsfreiheit abgegeben hat, müssen Sie die Personengruppe 120 wählen. - Rufen Sie die Seite 'Kassen' auf.
Wählen Sie die zutreffenden Einstellungen im Beitragsgruppenschlüssel zur KV/RV/AV.
Hinweis: Aktivieren Sie die Option 'Rechtswirksamer Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit liegt vor', wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung vorgelegt hat.
Erfassen Sie die notwendigen Kalenderdaten.
Tipp:
Der Arbeitnehmer sollte den Beginn des Verzichts ('Verzicht gültig ab') immer zum ersten eines Monats erklären.
Wenn die Erklärung untermonatig erfolgt (z. B. Verzicht gültig ab 11.01.2024), müssen Sie einen 'Statuswechsel' (z. B. zum 11.01.2024) durchführen.
Wie das geht, haben wir für Sie in dieser FAQ beschrieben: Statuswechsel durchführen. 
Begriffsdefinitionen:
- Regelaltersgrenze: Ist das Alter, in dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Regelaltersrente hat. Die Regelaltersgrenze wird bis zum Jahre 2029 auf das 67. Lebensjahr angepasst. 
Die Befreiung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. D. h. erreicht Ihr Arbeitnehmer am 14.04.2017 das Regeleintrittsalter, wirkt die Befreiung ab dem 01.05.2017.
Hinweis: Den möglichen Rentenbeginn können Sie ganz einfach hier ermitteln: Dt. Rentenversicherung: Rentenbeginn- und Rentenhöherrechner - Altersvollrentner: Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
 - Vorzeitige Altersrente: Personen, die eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, jedoch das Regeleintrittsalter noch nicht erreicht haben.
 - Teilrente, Hinterbliebenenrente, Erziehungsrente, Erwerbsminderungsrente: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze können diese Renten durch eine Teilzeitbeschäftigung ergänzt werden.
 - Berufsständischer Versorgungsbezug: Personen, die eine Rente von einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten.
 - Beamtenrechtlicher Versorgungsbezug: Personen, die eine Pension oder ein Ruhegehalt beziehen.
 
Tabellarische Übersicht zu Personengruppen/Beitragsgruppen
Bedeutung der Personengruppenschlüssel (PGR)
101 – sv-pflichtig ohne besondere Merkmale
119 - Altersvollrentner
120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner
Bedeutung der Beitragsgruppenschlüssel (BGR)
| KV | RV | AV | PV | 
| 1 - voller Beitrag | 1 - voller Beitrag | 1 - voller Beitrag |  1 - voller Beitrag (ggf. Zuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn das Geburtsdatum nach dem 31.12.1939 liegt)  | 
| 3 - ermäßigter Beitrag | 3 - halber Betrag (nur Arbeitgeberanteil)  |  2 - halber Beitrag (nur Arbeitgeberanteil)  |  1 - voller Beitrag (ggf. Zuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn das Geburtsdatum nach dem 31.12.1939 liegt)  | 
Die nachfolgende Übersicht stellt die Auswirkungen der verschiedenen Rentenarten auf die einzelnen Versicherungszweige, die Beitragssätze sowie den sich daraus ergebenden Beitragsgruppenschlüssel dar. 
Hinweis: Hier können nicht alle Fallkonstellationen abgebildet werden. Bei Fragen zur Meldung (Personengruppe, Beitragsgruppe) nehmen Sie Kontakt mit der Kranken- oder Rentenversicherung auf.
  | Beschäftigungsbeginn  | Verzichtserklärung  | SV-Status  | PGR  | BGR  | |||
KV  | RV  | AV  | PV  | |||||
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze  | beliebig  | nein  | Altersvollrente  | 119  | 3  | 3  | 2  | 1  | 
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze  | beliebig  | ja1)  | Altersvollrente  | 120  | 3  | 1  | 2  | 1  | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezug einer Altersvollrente.  | vor 01.01.2017 (Bestandsschutz)  | nein  | Altersvollrente  | 119  | 3  | 32)  | 13)  | 1  | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezug einer Altersvollrente  | vor 01.01.2017  | ja  | Altersvollrente  | 120  | 3  | 1  | 13)  | 1  | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezug einer Altersvollrente  | nach 01.01.2017  | nein  | Altersvollrente  | 120  | 3  | 1  | 13)  | 1  | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezüge einer Altersteilrente  | beliebig  | --  | Altersteilrente  | 101  | 1  | 1  | 1  | 1  | 
| Nach Erreichen der Regelaltersgrenze | ||||||||
| Personen, welche die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, diese aber nicht in Anspruch nehmen | beliebig | nein | keine | 101 | 1 | 1 | 2 | 1 | 
| Nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezüge einer Altersteilrente | beliebig | -- | Altersteilrente | 101 | 1 | 1 | 2 | 1 | 
| Personen ohne Rentenanspruch | beliebig | nein | keine | 101 | 1 | 3 | 2 | 1 | 
1) Die Verzichtserklärung gilt ab dem Datum des Zugangs beim Arbeitgeber. Mit Änderung der Personengruppe / Beitragsgruppe erzeugt Lexware lohn+gehalt eine An- und Abmeldung. Bei einem Wechsel zur Personengruppe 120 aktivieren Sie auf der Seite 'Kassen' die Check-Box ' Rechtswirksamer Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit liegt vor'.
2) Aufgrund des gewährten Bestandschutzes bleibt der Rentner beitragsfrei in der Rentenversicherung.
3) Da das Regeleintrittsalter noch nicht erreicht ist, sind die vollen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu melden und abzuführen.
Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente (Rente wegen Erwerbsminderung)
  | PGR  | BGR  | |||
KV  | RV  | AV  | PV  | ||
Vollrente wegen Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente)  | 101  | 3 | 1 | 0 | 1  | 
| Teilrente wegen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeitsrente) | 101 | 1 | 1 | 14) | 1 | 
4) Ausname: Der Beschäftigte ist aufgrund eines Bescheids der Bundesagentur für Arbeit arbeitslosenversicherungsfrei. In diesem Fall ist AV = 0 zu schlüsseln.
Hinweis:
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente in der Regel in eine Altersrente umgewidmet.
Freiwillig krankenversicherte Altersvollrentner
  | Verzichtserklärung  | SV-Status  | PGR  | BGR  | |||
KV  | RV  | AV  | PV  | ||||
| Firmenzahler | |||||||
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze  | nein  | Altersvollrente  | 119  | 95)  | 3  | 2  | 1  | 
| Nach Erreichen der Regelaltersgrenze | ja | Altersvollrente | 120 | 95) | 1 | 2 | 1 | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze  | nicht möglich  | Altersvollrente  | 120  | 95)  | 1  | 1  | 1  | 
| Selbstzahler | |||||||
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze  | nein  | Altersvollrente  | 119  | 06)  | 3 | 2 | 0  | 
| Nach Erreichen der Regelaltersgrenze | ja | Altersvollrente | 120 | 06) | 1 | 2 | 1 | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze  | nicht möglich  | Altersvollrente  | 120  | 06) | 1 | 1 | 0 | 
5) 9-freiw. Abzug/Zu. Hälfte aus Betrag oder 9-freiw. Abzug Zu. aus Entgelt (PV analog KV)
6) 0-freiw. Zuschuss aus Entgelt oder 0-freiw. Zuschuss Hälfte aus Beitrag (PV analog KV)
Privat krankenversicherte Altersvollrentner
  | Verzichtserklärung  | SV-Status  | PGR  | BGR  | |||
KV  | RV  | AV  | PV  | ||||
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze  | nein  | Altersvollrente  | 119  | 07)  | 3  | 2  | 0  | 
| Nach Erreichen der Regelaltersgrenze | ja | Altersvollrente | 120 | 07) | 1 | 2 | 1 | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze  | nicht möglich  | Altersvollrente  | 120  | 07)  | 1  | 1  | 0  | 
6) privat (PV analog KV)
Lohnsteuerabzugsmerkmale
Ab Vollendung des 64. Lebensjahrs wird der Altersentlastungsbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer automatisch durch Lexware lohn+gehalt berücksichtigt. Wenn nur Beitragsanteile des Arbeitgebers zur Rentenversicherung entrichtet werden, wird die Zeile 22a der Lohnsteuersteuerbescheinigung nicht befüllt. Erfassen Sie in den ‚Mitarbeiterstammdaten – SV-Status – Altersvollrente‘. Hat der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bescheinigen.
Hinweis: Wenn der beschäftigte Rentner neben seiner gesetzlichen Altersrente noch eine steuerpflichtige Betriebsrente bezieht, prüfen Sie, ob die Beschäftigung nicht im ELSTAM-Verfahren als Nebenarbeitgeber mit Lohnsteuerklasse VI angemeldet und abgerechnet werden soll.
Erweitere Auswahl SV-Status für berufsständische und beamtenrechtliche Versorgungsbezüge
Für Mitarbeiter die berufsständische oder beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten, haben Sie die Wahl zwischen 'Vollversorgung' und 'Teilversorgung' auf der Seite SV-Status.
 
Beachten Sie die nachfolgend aufgeführten gültigen Einstellungen in der Personen- und Beitragsgruppe.
  | Beschäftigungsbeginn  | Verzichtserklärung  | SV-Status  | PGR  | BGR  | |||
KV  | RV  | AV  | PV  | |||||
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze  | beliebig  | nicht möglich  | Berufsständischer Versorgungsbezug  | 119  | 3  | 31)  | 22)  | 1  | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze  | beliebig  | nicht möglich  | Berufsständischer Versorgungsbezug  | 101  | 1  | 01)  | 1  | 1  | 
1) Bei RV gilt das in der Satzung des Versorgungswerks festgelegte Renteneintrittsalter
2) Bei der AV gilt stets das gesetzliche Renteneintrittsalter
	 
- Kranken-/Pflegeversicherung
Pensionäre, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in der Regel versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. - Arbeitslosenversicherung
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur der Arbeitgeber mit seinem Anteil beitragspflichtig. - Rentenversicherung
Pensionäre, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind von der Rentenversicherung befreit. Zur Rentenversicherung ist der Arbeitgeber-Beitragsanteil abzuführen. 
  | Beschäftigungsbeginn  | Verzichtserklärung  | SV-Status  | PGR  | BGR  | |||
KV  | RV  | AV  | PV  | |||||
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze  | beliebig  | nicht möglich  | Beamtenrechtlicher Versorgungsbezug  | 119  | 0 | 3  | 2  | 0 | 
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze  | beliebig  | nicht möglich  | Beamtenrechtlicher Versorgungsbezug  | 101  | 0  | 3  | 1 | 0 |