Hintergrund
Bis zum 30.06.2026 galt ein einmal erteilter Befreiungsantrag für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung. Mit einem Antrag auf Aufhebung der Befreiung wird eine Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ermöglicht.
Vorgehen im Programm
Mit dem Update Juni 2026 steht Ihnen ab dem Abrechnungsmonat Juli 2026 die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht zur Verfügung.
- Wenn Ihnen der unterschriebene Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung vorliegt, wechseln Sie in den Mitarbeiter-Stammdaten auf die Seite 'Kassen' und ändern den Beitragsgruppenschlüssel RV auf '1' ab.

- Mit Änderung der Beitragsgruppe wird eine SV-Abmeldung mit Meldegrund 32 (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel für den Zeitraum....) und eine SV-Anmeldung mit Meldergrund 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel zum ...) erzeugt.
- Prüfen Sie in der Abrechnung, ob dem Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden.
- Versenden Sie die SV-Meldung über das meldecenter.
Unter 'Datei-Drucken' steht Ihnen der 'Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der RV-Pflicht...' zur Verfügung. Die Arbeitnehmerdaten werden - soweit die Daten in den Mitarbeiter-Stammdaten enthalten sind - befüllt. Drucken Sie den Antrag aus und geben diese ihrem Arbeitnehmer zur Vervollständigung und Unrterschrift. Nehmen Sie anschließend den Antrag zu ihren Akten.
Auf der 2. Seite / Rückseite sind weitere Hinweise abgedruckt.

Hinweise:
- Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung gilt ab dem Folgemonat der Antragsstellung.
Durch den Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels (Seite Kassen) von 5 auf 1 und Versand der SV-Meldung (Meldegrund 12) wird die Bundesknappschaft von der Aufhebung informiert.
Die Bundesknappschaft kann dem Antrag binnen vier Wochen widersprechen. - Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der RV-Pflicht ist bindend für das Beschäftigungsverhältnis und kann nicht widerrufen werden.
Eine erneute Rückkehr zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist damit ausgeschlossen. - Der Antrag gilt einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (bei anderen Arbeitgebern). Der Arbeitnehmer hat ggf. andere Arbeitgeber zu informieren.