Das Fahrrad von der Steuer absetzen: Das müssen Sie dabei beachten

Da Sie als Selbstständiger keinen Chef haben, gibt es für Sie auch keinen geldwerten Vorteil. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich kein Dienstfahrrad zulegen können. Im Gegenteil! Wie Sie als Selbstständiger Ihr Fahrrad oder E-Bike von der Steuer absetzen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Frau fährt ein Fahrrad
© Uwe Krejci - Getty Images
 |  Zuletzt aktualisiert am:28.03.2024

Können Selbstständige ein E-Bike oder Fahrrad von der Steuer absetzen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Finanzamt unterscheidet nämlich zwischen zwei Arten von Fahrrädern: 

  1. Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung

  1. Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung

1. Fahrräder ohne verkehrsrechtliche Zulassung

Diese Fahrräder sind wohl das, was die meisten Personen meinen, wenn sie von einem Fahrrad sprechen. Nämlich der gute, alte Drahtesel ohne Zulassung als Kraftfahrzeug. 

Das sagt aber nichts über die Ausstattung des Fahrrades aus. Damit es als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer darauf achten müssen, dass das Fahrrad die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht besetzt und außerdem mit einer Klingel ausgestattet ist.

Info

Regelmäßige Wartung für Verkehrstauglichkeit

Sollten Sie sich unsicher sein, was alles dazu gehört, um Ihr Fahrrad verkehrstauglich zu machen, wenden Sie sich an den Fahrradhändler Ihres Vertrauens. Dieser sollte Ihr Fahrrad vor allem, wenn es als Dienstfahrrad genutzt wird, regelmäßig warten.

2. Fahrräder mit verkehrsrechtlicher Zulassung

Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug – unabhängig davon, ob es wie ein herkömmliches Rad aussieht oder nicht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder – in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs – die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.

Achtung

Besonderheiten bei elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern

Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Diese Regelungen unterscheiden sich von denen, die wir hier ansprechen. Am besten besprechen Sie Ihre Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit Ihrem Steuerberater.

Müssen Sie das (E-) Bike betrieblich nutzen, wenn Sie es steuerlich absetzen möchten?

Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet – mit Auswirkungen auf die Steuer.

Warum sollten Sie ein Fahrtenbuch führen?

Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben. 

Diese Angaben gehören in ein Fahrtenbuch:

  • Datum der Dienstfahrt 

  • Adresse des Kunden, Lieferanten… 

  • Adresse, von der Sie gestartet sind 

  • Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben 

  • Grund für die Fahrt 

Fahrrad, E-Bike oder Pedelec von der Steuer absetzen: Wie geht das?

Die oben angesprochene Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchten. Achten Sie daher unbedingt auf die folgende Unterscheidung im Hinblick auf den Nutzungsanteil.

10 bis 50 Prozent betrieblicher Nutzungsanteil

Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen

Stellt sich die Frage, ob Sie die Kosten für Ihren privaten Nutzungsanteil versteuern müssen, wenn Sie das Fahrrad von der Steuer absetzen. Denn Sie nutzen es ja nur zu einem Teil geschäftlich. Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil Sie das Fahrrad privat nutzen – sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzen, müssen Sie keine Privatnutzung versteuern, es ist für Sie also steuerfrei. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.

Mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzungsanteil

Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert. 

Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen. Zu diesen Kosten gehören:

1. Anschaffungskosten

Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Allerdings sind diese nach Höhe gestaffelt: Ein Rad, das mehr als 1.000 Euro kostet, muss über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. War es in der Anschaffung günstiger als 1.000 Euro, können Sie es als sogenanntes  geringwertiges Wirtschaftsgut direkt mit Ihrer nächsten Steuererklärung abschreiben. Für E-Bikes vermuten Steuerberater den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.

2. Instandhaltungskosten

Die Instandhaltungskosten wie Fahrradreparatur und Wartung, aber auch die notwendigen Versicherungen, die Sie für Ihr Rad brauchen, können Sie sich ebenfalls zum Teil vom Finanzamt erstatten lassen. Sie sind damit auch steuerlich absetzbar. In der Regel müssen Sie dafür die Rechnungen über die angefallenen Kosten aufbewahren. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie ein Fahrtenbuch führen, wenn Sie diese Abrechnungsmethode wählen. 

Übrigens: Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie natürlich von allen Rechnungen, die Sie in Zusammenhang mit Ihrem Firmen-Fahrrad bekommen, die Vorsteuer abziehen. Oder alternativ bei der nächsten Umsatzsteuererklärung verrechnen. 

Sie können also einige Kosten von der Steuer absetzen, wenn Ihr Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zum Betriebsvermögen gehört – das gilt übrigens auch beim Leasing

Achtung

Verkauf als Betriebseinnahmen verbuchen

Gehört das Fahrrad zum Betriebsvermögen und Sie möchten es verkaufen, müssen Sie darauf achten, dass Sie den Erlös unter Ihren Betriebseinnahmen verbuchen.

Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte

Nutzen Sie Ihr Fahrrad betrieblich und zählt es damit zum Betriebsvermögen, können Sie alle Kosten – nicht nur den Weg von Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte – voll als Betriebsausgaben geltend machen.

Fahrrad, E-Bike, Pedelec als Selbstständiger leasen: Was ist zu beachten?

Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten

Das bezieht sich auf folgende Posten: 

  • den privaten Nutzungsanteil 

  • die Absetzbarkeit verschiedener Kosten

Info

Fahrrad von der Steuer absetzen: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Gehört das Fahrrad bei Selbstständigen und Freiberuflern zum Betriebsvermögen, kann es von der Steuer abgesetzt werden. 

  • Auch geschäftliche Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs, die geleast werden, sind steuerlich absetzbar. 

  • Wenn das Fahrrad als Kfz eingestuft wird, gelten andere Regelungen. 

  • Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie bei den Kosten, die für das Fahrrad anfallen, die Vorsteuer geltend machen.

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