Import: Von der Zollwertermittlung bis zur Bezahlung der Zollschuld

Unter Import ist sowohl der Eingang von Unionsware aus der EU als auch die Einfuhr von Nicht-Unionsware aus Drittländern und der EU zu verstehen. Dieser Beitrag informiert, was beim Intrahandel und Extrahandel zu beachten ist, wie die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abläuft und wie eine Zollwertberechnung durchzuführen ist.

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Junger Mann mit Helm auf dem Kopf, bedient ein iPad
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 |  Zuletzt aktualisiert am:28.03.2023

Import: Intrahandel und Extrahandel

Beim Import wird unterschieden zwischen:

  • Intrahandel (innerhalb der EU) und
  • Extrahandel (mit Drittstaaten)

Intrahandel

Beim Intrahandel spricht man auch vom Eingang, beim Extrahandel von der Einfuhr. Beide Verfahren unterliegen statistischen Meldepflichten zur Erstellung der Außenhandelsbilanz der Bundesrepublik Deutschland, die der Käufer (Importeur) zu erfüllen hat. Der Handel innerhalb der EU ist zollfrei und bedarf keiner Zollwertberechnung. Er kommt weitestgehend ohne Zollkontrollen aus. Wie alle grenzüberschreitenden Lieferungen ist die Faktura für die Verzollung mehrwertsteuerfrei. Der Käufer hat die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten, eventuell auch Verbrauchsteuern. Zölle fallen keine an.

Folgende Dinge hat der Käufer zu beachten:

  • Er erhält eine umsatzsteuerfreie Rechnung mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Er hat INTRASTAT-Meldungen ab einer Assimilationsschwelle von 500.000 EUR pro Jahr zu erstellen.
  • Möglicherweise anfallende Verbrauchsteuern sind zu entrichten.
  • Möglicherweise ist eine Warenverkehrsbescheinigung T2L erforderlich, wenn die Ware über Nicht-EG-Gebiet befördert wurde.
  • Er hat auf jeden Fall die „Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb“(Erwerbsteuer) zu entrichten, die in ihrer Höhe der Mehrwertsteuer entspricht: 19 % im Regelfall, 7 % ermäßigt. Die Erwerbsteuer kann wie jede Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Anmeldung erfolgt mit der (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung.

Extrahandel (Einfuhr)

Bei jeder Einfuhr aus einem Drittland wird die Ware an der Eingangszollstelle „gestellt“ und im ATLAS-System (Österreich: e-Zoll-System, Schweiz: EZV) mit der „summarischen Anmeldung“ (SumA) erfasst. Mit der Erfassung der Ware wird vom ATLAS-System eine Nummer vergeben (hier: AT/A-Nummer), die bei der weiteren Behandlung wie z.B. einer Einfuhranmeldung mit Zollwertberechnung angegeben werden muss, damit sie wieder aus dem System gelöscht werden kann.

Spätestens 90 Tage nach der Gestellung muss eine Zollanmeldung erfolgen. Der Zollbeteiligte oder ein von ihm Beauftragter (z.B. ein Spediteur) kann einen Antrag bzw. eine Anmeldung zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren (Besondere Verfahren, Art. 210 ff. Zollkodex) stellen.

Zollanmeldung

Zunächst wird die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr dargestellt. Die anderen Verfahren werden in diesem Beitrag nicht besprochen – aber auch für diese ist das, was im Folgenden dargestellt wird, anzuwenden. Die meisten Daten werden aus der Handelsrechnung in die Einfuhranmeldung übernommen. Die zu ergänzenden Felder sind dann selbst zu ermitteln (z.B. Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerwert), andere Daten, wie diverse Schlüsselnummern, müssen Sie dem „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen“ entnehmen, egal, ob Sie mit einer ATLAS-basierten Software für die Zollwertberechnung arbeiten oder die Formularform verwenden.

Info

Import Control System 2 (ICS2)

ICS2 ist ein Zollsystem der EU, das die Sicherheit im Binnenmarkt erhöhen soll. Es wird bis März 2024 schrittweise eingeführt und gilt für den Warenverkehr mit Drittländern außerhalb der EU. Für den Warenaustausch müssen Unternehmen Sicherheitsdaten digital übermitteln. Dies erfordert auch eine enge Zusammenarbeit mit den Logistikpartnern. Die Europäische Union stellt hierzu umfassende Informationen zur Verfügung.

Warennummer und Zollwert

Zu Beginn jeder Anmeldung sollten Sie zunächst die Warennummer (Feld 33) feststellen (Einreihung). In der Regel erfolgt dies mit dem Elektronischen Zolltarif (EZT) des deutschen Zolls. Die Tarifsysteme basieren auf dem Harmonisierten System (HS) der Welt-Zoll-Organisation.

Die Warennummer muss auf jeden Fall angegeben werden und bildet die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben. Ergibt sich bei der Einreihung ein prozentualer Zollsatz, müssen Sie danach den Zollwert feststellen. Diese Zollwertberechnung können Sie sich sparen, wenn Sie beim Einreihen feststellen, dass die Ware zollfrei ist oder ein Gewichtszoll anfällt.

Info

Das Harmonisierte System

Das „Harmonisierte System“ ist ein Warenkatalog sämtlicher Waren auf der Welt. Zu jedem Abschnitt und zu jedem Kapitel des Harmonisierten Systems gibt es einführende Vorschriften, die Gesetzescharakter haben. Hier werden Begriffe geklärt und Einreihungsvorschriften, aber auch Hinweise gegeben, welche Ware nicht zu diesem Kapitel gehört und wo sie stattdessen einzureihen ist. Sie gibt auch Hinweise auf die Zollwertberechnung der einzelnen Warentypen.

Sie haben die folgenden Möglichkeiten, die Warennummer und den Zollsatz (und weitere Angaben) festzustellen:

  • im Elektronischen Zolltarif (EZT), der kostenlos auf der Webseite des Zolls (zoll.de, Datenbanken) einsehbar ist,
  • im Zolltarif der EG (TARIC), der ebenfalls über die Webseite des Zolls oder über die der EU einsehbar ist,
  • durch eigene auf dem Rechner installierte Software wie z.B. Tarife32 des Verlags Bundesanzeiger,
  • in Druckversionen des Tarifs, die von einigen Verlagen nach wie vor angeboten werden.

Wertzoll, Gewichtszoll, Stückzoll

Einer Warennummer können verschiedenartige Zollsätze zugeordnet werden. Meist werden Wertzölle angegeben, es gibt aber auch Gewichtszölle bei Marktordnungswaren (Agrarprodukten) und Stückzölle. Bei manchen Waren ist neben dem üblichen Zollsatz alternativ auch ein Mindest- oder Höchstzollsatz zu beachten. Sie sind wichtig für die Zollwertberechnung.

Die folgenden Begriffe sollten Sie kennen:

  • Drittlandszollsatz: der höchste in Betracht kommende Zollsatz.
  • Präferenzzollsatz: ein günstigerer, bevorzugter Zollsatz für assoziierte Staaten oder Entwicklungsländer.
  • Zollaussetzung: für manche Waren wird der Zoll vorübergehend ausgesetzt, kann aber wieder eingeführt werden.
  • Zollkontingent: für bestimmte Waren werden ermäßigte Zollsätze für begrenzte Mengen (nach Wert, Stückzahl usw.) gewährt, wobei es zwei verschiedene Methoden von Kontingentverfahren gibt:
    • Bei Lizenzkontingenten werden auf Antrag bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen dem Einführer auf dessen Namen lautende zeit- und mengenmäßig beschränkte Kontingentscheine ausgestellt.
    • Das Windhundverfahren ist jedem Antragsteller zugänglich. Die ermäßigten Zollsätze werden Antragstellern so lange gewährt, bis das Kontingent erschöpft ist. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Wirksamwerdens behandelt. Die Überwachung erfolgt zentral bei der OFD Düsseldorf (Zentralstelle Zollkontingente). Ob ein Windhundverfahren besteht, ist wiederum dem Zolltarif zu entnehmen (EZT: automatische Meldung). Auch hier ist zu prüfen, ob das Kontingent noch offen ist. Auf der Webseite der EU wird unter QUOTA täglich aktualisiert, ob ein Kontingent noch offen ist.

  • Agrarteilbeträge werden im Tarif durch den Vermerk „EA“ gekennzeichnet. Oft sind Agrarteilbeträge Zusammensetzungen aus mehreren Abgabenarten wie Zusatzzölle für Mehl, Milch und Zucker in Backwaren. Die Höhe der Agrarteilbeträge finden Sie in Anhang ZC 7 des Zolltarifs. I.d.R. werden EUR je 100 kg erhoben, abhängig vom Gehalt der in den Waren enthaltenen Stoffe, z.B. 5 GHT (%) Glukose, 40 GHT Stärke, 20 GHT Milchprotein usw. Der Elektronische Zolltarif fragt automatisch die Zusammensetzung ab und ermittelt den zu entrichtenden EUR-Betrag.
  • Antidumpingzölle: Auf manche, durchaus alltägliche Waren wird neben dem üblichen Zoll ein zusätzlicher Antidumpingzoll erhoben. Er kann nach dem Ursprungsland und nach einzelnen Herstellern variieren und muss in die Zollwertberechnung miteinfließen.

Zollwertberechnung: Was gehört alles zum Zollwert?

Der Zollwert umfasst den gesamten Wert aller Waren in Ihrer Sendung und entscheidet über die Höhe des vom Warenempfänger zu zahlenden Importzolls.

Die Zollwertberechnung beim Import erfolgt aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Welthandelsorganisation. Der Zollwert einer Ware ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Wertzöllen. Der „Normalfall“ der Zollwertberechnung ist im Zollkodex wie folgt formuliert und gibt an, wie die Zollschuld berechnet werden kann:

Artikel 70 Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts

Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

Zollwertberechnung – einfach erklärt

  1. Der Zollwert wird immer an der EU-Grenze (Verbringungsort) festgestellt. D.h., dass Sie immer von einem Rechnungspreis „frei-EU-Grenze“ ausgehen müssen, der in EUR umzurechnen ist, auch wenn die Lieferbedingung (Incoterm) völlig anders lautet. Als Kurs wird immer für einen ganzen Monat der Kurs vom vorletzten Mittwoch des Vormonats genommen. Bei Online-Abfertigungen im ATLAS-System wird der Kurs automatisch eingespielt, ohne dass Sie eine Zollwertberechnung selber durchführen müssen. Ansonsten können Sie ihn auf der Website des Zolls mithilfe der Suchfunktion finden.
  2. Hierzu kommen Hinzurechnungen, die alle Kosten, die außerhalb der EU entstanden (und noch nicht im Rechnungspreis enthalten) sind, hinzu. Sie müssen diese dazu addieren. Oder Sie subtrahieren bei der Zollwertberechnung alle Kosten wie zum Beispiel Beförderungskosten, die innerhalb der EU entstanden und bereits im Rechnungspreis enthalten sind, je nach Incoterm. Nach den Abzügen erhalten Sie den Zollwert. Hierdurch soll der Zollwert (und damit die entstehenden Zölle) für alle EU-Einführer gleich sein, unabhängig von weiteren innerhalb der EU entstehenden Kosten, z.B. Kosten für den Transport.

Vom Zollwert zu trennen ist der statistische Wert, der ebenfalls in der Einfuhranmeldung anzugeben ist. Während der Zollwert an der EU-Grenze zu ermitteln ist, wird der statistische Wert an der deutschen Außengrenze ermittelt – schließlich geht es um die deutsche Außenhandelsstatistik.

Andere Zollwertermittlungen

Sollte Art. 70 ZK aus irgendwelchen Gründen nicht anwendbar sein, z. B. kein Verkauf, Verbundenheit der Unternehmen, Einschränkung der Verwendung usw., sind andere Bewertungen nach Artikel 74 Abs. 2 vorzunehmen, die in der Praxis aber selten vorkommen.

Bezahlung der Zollschuld

Nach Zollwertberechnung hat der Zollschuldner die Einfuhrabgaben zu entrichten. Hierbei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die einzelne Zollanmeldung mit sofortiger Zahlung.
  • Aufschubverfahren: Einzelne Zollanmeldungen, die monatlich zusammengefasst bis zum 16. des Folgemonats bezahlt sein müssen.
  • Anrechnungsverfahren: Wie oben, jedoch übernimmt hier der Anmelder (z.B. der Spediteur) die Verpflichtung, die Zölle zu entrichten (d.h., er betreibt das Inkassogeschäft des Zolls).
  • Unvollständige Zollanmeldung: Abgabe eines unvollständig ausgefüllten Einheitspapiers bei der Abfertigung zum freien Verkehr. Fehlende Daten und fehlende Unterlagen müssen den Zollbehörden spätestens innerhalb eines Monats nachgereicht werden.
  • Vereinfachtes Anmeldeverfahren (AVA): Für bestimmte zugelassene Personen ist es erlaubt, bei der Einfuhr eine vereinfachte Zollanmeldung abzugeben; anstelle der einzelnen Anmeldungen wird nach einem festgelegten Zeitraum eine Sammelzollanmeldung abgegeben.
  • Anschreibeverfahren (ASV): Nur für zugelassene Empfänger im Anschluss an ein Versandverfahren für einen bestimmten Warenkatalog möglich. An die Stelle der vereinfachten Zollanmeldung treten hier die Aufzeichnung im Betrieb und die Aufzeichnungsanzeige. Danach wird wieder die Sammelzollanmeldung über einen bestimmten Zeitraum erstellt.
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