Mitarbeiter & Gehalt

Digitale Personalakte einführen mit Betriebsrat

Die Software ist ausgewählt, das Budget steht, der Starttermin auch. Dann meldet sich der Betriebsrat und fragt nach der Betriebsvereinbarung. Bei einer digitalen Personalakte darf der Betriebsrat mitentscheiden. Dieser Beitrag erklärt dir, welche Rechte der Betriebsrat bei der digitalen Personalakte hat, was ihr gemeinsam in der Betriebsvereinbarung festhaltet und wie die Einführung reibungslos klappt.

Zuletzt aktualisiert am 12.10.2026

Ist die Einführung einer digitalen Personalakte mitbestimmungspflichtig?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn durch technische Einrichtungen die Leistung oder das Verhalten von Mitarbeitenden überwacht werden kann. Noch ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob das auch für die digitale Personalakte gilt. Je nach verwendeter Software kann es durchaus möglich sein, dass der zuvor genannte Paragraf greift. Darum ist es sinnvoll, den Betriebsrat bei der Einführung der elektronischen Personalakte einzubinden.

Welche Rechte des Betriebsrats noch dazukommen

Vorschrift Worum es geht
§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG Einführung und Nutzung des Systems
§ 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG Regeln dazu, wie Beschäftigte das System nutzen
§ 94 BetrVG Fragebögen für Beschäftigte und Regeln für Beurteilungen
§ 80 Absatz 2 BetrVG Du informierst den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig
§ 75 BetrVG Schutz der Persönlichkeitsrechte deiner Beschäftigten

Für dich heißt das: Hol den Betriebsrat nicht erst dazu, wenn die Software schon feststeht, sondern beziehe ihn schon bei der Auswahl mit ein.

Darf der Betriebsrat die Personalakte einsehen?

Nein, von sich aus nicht. Zur Einsicht des Betriebsrats in die Personalakte kursiert viel Halbwissen, deshalb der genaue Blick in § 83 Absatz 1 BetrVG.

  • Deine Beschäftigten dürfen jederzeit in ihre eigene Akte schauen.
  • Sie dürfen ein Mitglied des Betriebsrats mitnehmen. Den Anstoß gibt der Beschäftigte, nicht der Betriebsrat.
  • Dieses Mitglied muss Stillschweigen bewahren. Es darf niemandem erzählen, was in der Akte steht.

Ohne Einverständnis des Beschäftigten bekommt der Betriebsrat die Akte also nicht zu sehen. Das gilt für Papierakten und digitale Akten gleichermaßen, und zwar bei jeder Einsichtnahme. Bei einer digitalen Personalakte erfüllst du das Einsichtsrecht am einfachsten mit einem Lesezugriff im System.

DSGVO und BDSG: Diese Rechtsgrundlage gilt

Bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten greift die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz. Relevant sind vor allem § 26 Absatz 1 BDSG sowie Artikel 6 der DSGVO.
Was für besonders geschützte Daten gilt, steht im Beitrag zum Datenschutz bei der digitalen Personalakte.

Was in die Betriebsvereinbarung zur digitalen Personalakte gehört

Die Betriebsvereinbarung zur digitalen Personalakte ist das Ergebnis, das ihr aushandelt. Sie hat zwei Aufgaben: Sie setzt die Mitbestimmung um und schafft die Grundlage für den Datenschutz.

Das gehört hinein:

  • Zweck und Geltungsbereich: für welche Beschäftigten, welche Standorte und welches System die Regeln gelten
  • Inhalte der Akte: eine feste Liste, welche Dokumente hineindürfen und welche nicht
  • Berechtigungen: wer welche Dokumente sehen darf, geregelt über Rollen, statt über freigegebene Ordner
  • Protokolle: welche Zugriffe das System speichert und wer diese Protokolle ansieht
  • Verbot der Leistungskontrolle: schriftlich, samt der Zusage, solche Daten nicht gegen Beschäftigte zu verwenden
  • Einsichtsrecht: wie Beschäftigte an ihre Akte kommen und wie sie den Betriebsrat dazuholen
  • Löschkonzept: Fristen und Zuständigkeit, siehe unten
  • Externer Anbieter: wer die Daten für dich speichert und wo die Server stehen
  • Schulungen: wen du schulst und wie oft
  • Laufzeit: was passiert, wenn du das System wechselst oder ein Update kommt

In sechs Schritten zur Einführung mit dem Betriebsrat

  1. Betriebsrat früh informieren. Der Betriebsrat erfährt von der digitalen Personalakte, bevor du dich für eine Software entscheidest.
  2. Anforderungen gemeinsam festlegen. Rollen, Protokolle und Löschfristen gehören in die Kriterien für die Auswahl.
  3. Anbieter gemeinsam ansehen. Der Betriebsrat sitzt bei den Präsentationen mit dabei.
  4. Betriebsvereinbarung verhandeln. Parallel zur Einführung, nicht erst danach.
  5. Datenschutz dokumentieren. Dazu gehören ein Verzeichnis aller Verarbeitungen, der Vertrag mit dem Anbieter und je nach Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
  6. Schulen und starten. Erst Berechtigungen einrichten, dann alte Akten übernehmen, dann freischalten. Wie die technische Umstellung abläuft, steht im Beitrag zur digitalen Personalakte.

Fazit

Noch ist nicht abschließend geklärt, ob der Betriebsrat bei der Einführung der digitalen Personalakte ein Mitbestimmungsrecht hat. Je nach genutzter Software ist es aber möglich, dass § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift. Darum ist es sinnvoll, den Betriebsrat bereits von Anfang an mit einzubeziehen. So bist du auf der sicheren Seite und dem Umstieg auf die elektronische Personalakte steht nichts mehr im Weg.

Häufige Fragen

Brauchen wir überhaupt einen Betriebsrat?

 

Einen Betriebsrat wählen deine Beschäftigten selbst. Das ist möglich, sobald mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten, von denen drei wählbar sind(§ 1 BetrVG). Gründen musst du keinen. Wie Wahl, Aufgaben und Rechte im Rahmen des BetrVG im Einzelnen geregelt sind, steht im Beitrag zum Betriebsrat. Ohne Betriebsrat entfällt die Mitbestimmung, die Pflichten aus dem Datenschutz bleiben trotzdem bestehen.

Muss der Betriebsrat der Software zustimmen?

 

Sofern die Software Leistungs- und Verhaltensüberwachung ermöglicht, ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat der Software für die digitale Personalakte zustimmen muss.

Muss der Betriebsrat auch zustimmen, wenn die Personalakte in der Cloud liegt?

 

Wenn die Software die Möglichkeit zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung deiner Mitarbeiter bietet, ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat zustimmen muss, egal ob die Software in der Cloud liegt oder auf dem eigenen Server läuft. Speichert ein Anbieter die Daten für dich, brauchst du zusätzlich einen Vertrag mit ihm. Was drinstehen muss und was beim Serverstandort gilt, steht im Beitrag zum Datenschutz bei der digitalen Personalakte.

Rechtsstand: September 2026. Wichtige Vorschriften: §§ 1, 37, 75, 80, 83, 87 und 94 BetrVG, Artikel 6, 9, 15, 28 und 88 DSGVO, § 26 BDSG, § 8 BVV, § 28f SGB IV, § 41 EStG. Zentrale Entscheidung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025, Aktenzeichen 8 AZR 209/21. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.