Steuer-Deadline 31. Mai - Was bleibt und was sich in Zukunft ändert

„Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ bringt Neuerungen

Mann der auf Sanduhr starrt

Noch gilt: Die Steuererklärung ist bis zum 31. Mai abzugeben. Doch ab dem Veranlagungsjahr 2018 wird es Neuerungen geben. Die Abgabefrist soll um zwei Monate auf den 31. Juli verlängert werden. Wer dann nicht abgegeben hat, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen und 25 Euro pro verpassten Monat zahlen.

Das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ wurde am 12. Mai vom Bundestag beschlossen und bringt neben der Abgabefrist und dem Verspätungszuschlag eine weitere Neuerung. Die „Pflicht zur Vorlage der Belege“ wird entschärft. Der Steuerzahler muss die Belege nun nur noch aufheben und lediglich auf Anfrage des Finanzamtes vorlegen. Doch noch ist nichts final, das Gesetz muss zunächst den Bundesrat passieren, das soll Mitte Juni der Fall sein. Weitere Infos und Details zu der Gesetzesänderung siehe hier.

Für die diesjährige Steuererklärung, die noch zum 31. Mai abgegeben werden muss, gibt Lexware folgende Tipps und Hinweise:

1) Wie lange kann man seine Steuererklärung abgeben?

Die Frist läuft derzeit noch bis zum 31. Mai des Folgejahres. Unabhängig von der Deadline gilt: Je schneller man die Erklärung abgibt, desto schneller kommt das Geld vom Fiskus zurück! Übrigens: Das Finanzamt muss eine nach mehr als vier Jahren freiwillig abgegebene Steuererklärung nicht mehr bearbeiten. Anders ist der Zeitraum bei pflichtgemäßen Steuererklärungen: Hier muss das Finanzamt auch noch bis zu sieben Jahre später ran.

2) Kann man etwas ändern oder nachreichen, wenn die Steuererklärung bereits abgegeben ist?

Ja. Solange noch kein Steuerbescheid erstellt wurde, lassen sich Unterlagen nachreichen. Wurde der Steuerbescheid bereits erteilt, gibt’s zudem eine Einspruchsfrist von einem Monat. In dieser können auch Unterlagen nachgereicht werden. Danach wird es schwierig, Änderungen anzugeben.

3) Lassen sich Handwerkerarbeiten im Haus generell als Handwerkerleistungen geltend machen?

Nur teilweise. Die erste Voraussetzung für die Teil-Rückerstattung von Handwerkerkosten ist: Die Arbeit muss wirklich vor Ort, also im Haus oder in der Wohnung verrichtet werden. Nimmt ein Installateur die Waschmaschine zur Reparatur mit, zählt das nicht als Handwerkerleistung. Außerdem darf die Rechnung nicht bar bezahlt werden. Pro Jahr lassen sich 20 Prozent solcher Kosten absetzen – bis maximal 1.200 Euro als Steuerbonus.

4) Kann man beim Arbeitsweg eine Entfernungspauschale für Hin- & Rückweg, also die doppelte Wegstrecke, ansetzen?

Nein. Der Arbeitsweg kann grundsätzlich nur als einfache Entfernungspauschale vom Wohnort zur Arbeitsstelle angesetzt werden. Beispiel: Die Arbeitsstelle liegt 15 Kilometer von Wohnort entfernt. Dann kann der Steuerzahler pro Arbeitstag 15 x 0,30 Euro = 4,50 Euro als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung angeben.

5) Muss ich, wenn ich einmal eine freiwillige Steuererklärung abgegeben habe, immer eine abgeben?

Nein. Wenn ein Steuerzahler einmal eine freiwillige Steuererklärung abgegeben hat, verpflichtet ihn das nicht dazu, in den Folgejahren ebenfalls eine Erklärung abzugeben. Allerdings kann es sein, dass das Finanzamt nach einmaliger Abgabe den Steuerzahler auffordert, eine Erklärung abzugeben. In diesem Fall muss er dieser Aufforderung nachkommen.

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