Arbeitsvertrag für Minijob – Muster

Nutzen Sie unseren Minijob-Mustervertrag und stellen Sie geringfügig Beschäftigte schnell und unkompliziert ein. Das sind die Vorteile:

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  • Zeitsparend
  • Rechtlich korrekte Formulierungen
  • Übersichtlicher Aufbau

Was ist ein Minijob?

Minijobber befinden sich in einem Beschäftigungsverhältnis, in dem ihr Gehalt monatlich 520 Euro und jährlich 6.240 Euro nicht übersteigen darf. Im Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auch für Minijobs auf 12 Euro pro Stunde erhöht, denn dieser steht jedem Arbeitnehmer unabhängig von Art und Umfang der Arbeit zu. Vor der Erhöhung lag die maximale monatliche Vergütung bei 450 Euro.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist in keinem Arbeitsverhältnis zwingend notwendig. Dennoch raten wir Ihnen dazu, unseren Arbeitsvertrag zum Minijob als PDF zu nutzen. Darin halten Sie als Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten sowie allgemeine Konditionen fest. Spätestens nach einem Monat sind Sie ohnehin dazu verpflichtet, dem Minijobber einen schriftlichen Nachweis über die Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Mit unserem Muster des Minijob-Vertrags sparen Sie sich doppelte Arbeit und viel Zeit.

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Der Unterschied zum kurzfristigen Minijob

Die Regelungen des kurzfristigen Minijobs unterscheiden sich vom regulären Minijob. Hier dürfen die Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate in Folge oder insgesamt maximal 70 Tage tätig sein. Eine Verdienstgrenze für die Gehaltsabrechnung gibt es hier nicht. Kurzfristige Minijobs sind insbesondere bei Saisonarbeit wie in der Gastronomie, Hotellerie oder Landwirtschaft üblich.

Was muss ein Arbeitsvertrag für Minijobber beinhalten?

Arbeitsverträge dürfen nicht nur formlos, sondern auch individuell in ihren Vereinbarungen sein. In unserem Vertrag zum Minijob im PDF-Format finden Sie die gängigen Punkte, die sich für Arbeitsverträge etabliert haben. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Angaben:

  • Informationen zum Arbeitgeber und Minijobber: Wie jeder Vertrag beginnt das Muster zum Minijob-Arbeitsvertrag ebenfalls mit dem Namen und der Anschrift des Arbeitgebers und des geringfügig Beschäftigten.
  • Beginn und Ende der Tätigkeit: Das eingetragene Datum gilt als Startpunkt der offiziellen Zusammenarbeit mit dem Minijobber. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, können Sie hier zusätzlich das Ende der Beschäftigung angeben.
  • Tätigkeit: Weiter geht es mit den geplanten Aufgaben des Minijobbers. Zunächst benennen Sie dieTätigkeit selbst und definieren dann den genauen Aufgabenbereich. Das kann beispielsweise der Verkauf von Produkten, das Einsortieren der Ware oder die Beratung von Neukunden sein. In der Regel halten es sich Arbeitgeber offen, die Aufgabenbereiche je nach Umstand zu erweitern oder einzuschränken. Somit müssen Sie nicht jedes Mal den Muster-Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte neu aufsetzen.
  • Arbeitszeit: Sie halten außerdem die geplanten Wochenstunden und Wochentage fest. Mit der Erhöhung des Mindestlohns sind rund 43 Stunden Arbeit im Monat möglich. Je nach Tätigkeit bietet es sich an, die genauen Start- und Endzeiten zu erfassen. Oftmals finden sich im Vertrag einige Worte zu Ruhe- und Pausenzeiten.
  • Vergütung: In diesem Absatz definieren Sie den monatlichen Bruttolohn oder den Stundenlohn. Wie bereits erwähnt, haben Arbeitnehmer mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Stundenlohn von 12 Euro. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, mehr zu bezahlen. Sie müssen jedoch weiterhin die jährliche Entgeltgrenze von 6.240 Euro im Blick behalten. Gleiches gilt für Sonderzahlungen wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Genau wie andere Arbeitnehmer sind auch Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber müssen einen pauschalen Betrag von 15 Prozent für die Rentenversicherung zahlen. Minijobber haben aber das Recht, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Dabei verzichten sie gleichzeitig auf ihren Rentenanspruch.
  • Urlaub: Der Urlaubsanspruch von Minijobbern richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Die Urlaubstage werden proportional an die gesetzlich zustehende oder tariflich vereinbarte Anzahl angepasst.
  • Arbeitsverhinderung: In diesem Punkt müssen Sie in der PDF des Arbeitsvertrags für den Minijob nichts anpassen. Hier finden Sie lediglich den Hinweis darauf, dass Minijobber im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit sechs Wochen lang weiterhin entlohnt werden. Außerdem steht hier, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich krankmelden und spätestens nach drei Kalendertagen ein ärztliches Attest vorzulegen hat.
  • Verschwiegenheitspflicht: In so gut wie jedem Beschäftigungsverhältnis wird von den Arbeitnehmern Stillschweigen verlangt. Das dient unter anderem der Wahrung von Betriebsgeheimnissen sowie dem Datenschutz.
  • Weitere Beschäftigungen: Minijobber müssen ihrem Arbeitgeber von weiteren Beschäftigungen berichten. Die Verdiensthöhe und Arbeitszeit sind dabei irrelevant. Insbesondere geht es bei dieser Mitteilungspflicht darum, die Arbeit mit Wettbewerbern zu unterbinden.
  • Kündigungsfrist: Gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats beenden. Haben Sie eine Probezeit vereinbart, gelten in dieser Zeit andere Fristen – meist zwei Wochen. Weitere Details entnehmen Sie dem kostenlosen Muster-Arbeitsvertrag zum Minijob.
  • Vertragsänderungen und Nebenabreden: Abschließend halten Sie fest, dass keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden. Dementsprechend gilt der Ausschluss der betrieblichen Übung. Ferner beeinflussen unwirksame Einzelbestimmung nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrags. Schließlich sind die Minijobber dazu verpflichtet, relevante persönliche Änderungen wie dem Familienstand, der Kinderzahl und Adresse zu informieren.

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Minijobber sind nicht krankenversichert

Minijobber sind nicht bei ihrem Arbeitgeber kranken- und pflegeversichert. Zwar zahlen Sie als Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von 13 Prozent an die Minijob-Zentrale, der Minijobber muss sich dennoch selbst versichern. Weitere Informationen können Sie unserem Beitrag zum Thema Minijob entnehmen.