Firmenanteile vererben oder verschenken: Wann fällt Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an?
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer haben ihre gesetzliche Grundlage im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und werden weitgehend nach denselben Regeln berechnet. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass die Steuerpflicht auf einen Vermögensgegenstand – wie z.B. einen GmbH-Anteil – dadurch umgangen wird, dass dieser noch zu Lebzeiten verschenkt wird.
Nach dem Gesetz wird in den folgenden Fällen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer erhoben:
- Erwerb von Todes wegen: Hierzu zählt u. a. die „normale“ Erbschaft, d. h. wenn du einen GmbH-Anteil erbst, weil dies so in einem Testament festgehalten wurde oder weil die gesetzliche Erbfolge eintritt.
- Schenkung unter Lebenden: Hierzu gehört jeder Fall, in dem dir ein GmbH-Anteil ohne Gegenleistung geschenkt wird, den du – zumindest rein theoretisch – verkaufen könntest.
- Zweckzuwendungen: Hierbei handelt es sich um eine Vermögensübertragung (Erbfall oder Schenkung), die mit der Auflage verbunden ist, die Zuwendung für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
- Stiftungen und Vereine: Sofern sie im Interesse einer bestimmten Familie oder bestimmten Familien errichtet wurden. Das Vermögen dieser Stiftungen und Vereine wird alle 30 Jahre besteuert.
Wer trägt die Steuerlast?
Bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer handelt es sich um eine sogenannte Erbanfallsteuer. Das bedeutet, dass nicht die Person, die den GmbH-Anteil vererbt bzw. verschenkt (Erblasser / Schenker) die Steuer zahlen muss, sondern die Person, die den GmbH-Anteil erhält (Erwerber).
Voraussetzung für eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist, dass entweder der Erblasser / Schenker oder der Erwerber den Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer – also der Wert, auf den die Steuer erhoben wird – ist der sogenannte „steuerpflichtige Erwerb“. Um diesen zu berechnen, werden von dem Wert der verschenkten Unternehmensanteile Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge abgezogen.
1. Nachlassverbindlichkeiten
Bei den Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet man zwischen Erblasserschulden, Erbfallschulden und Erbfallkosten.
- Zu den Erblasserschulden gehören alle Schulden, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte. Ausnahme hiervon sind betriebliche Schulden.
- Erbfallschulden sind Schulden, die dem Erwerber durch den Erblasser oder durch Gesetz auferlegt werden – wie z. B. Schulden aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen.
- Die Erbfallkosten umfassen alle Kosten, die mit der Bestattung und der Abwicklung des Nachlasses zusammenhängen. Hierfür wird für den Erbfall ein Pauschbetrag von 10.300 EUR gewährt.
Bei der Schenkungsteuer sind anstelle der Nachlassverbindlichkeiten Gegenleistungen und Auflagen, die dem oder der Beschenkten auferlegt wurden, zu berücksichtigen.
2. Steuerbefreiungen
Zusätzlich zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Vermögenswert werden für die Bemessung der Erbschaftsteuer sachliche Steuerbefreiungen berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben u. a. folgende Vermögensteile ganz oder teilweise steuerfrei:
- Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. der Rechtsform GmbH), an denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (das sogenannte Produktivvermögen)
- ein selbst genutztes Familienheim, das vom Erben für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnwecken genutzt wird.
- zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
- der Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören
3. Persönlicher Freibetrag im Rahmen der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Der persönliche Freibetrag des Erwerbers bzw. der Erwerberin, der oder die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer berücksichtigt wird, hängt von der Erbschaftsteuerklasse ab. Hierfür ist es maßgebend, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erwerber zum Erblasser / Schenker steht:
Steuerklasse I
- der Ehegatte / die Ehegattin oder eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Enkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers
- im Erbfall (nicht bei Schenkungen) auch die Eltern und Großeltern des Erblassers
Steuerklasse II
- Geschwister
- Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen)
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern des Schenker
Steuerklasse III
- alle anderen Erwerber
Je nach Erbschaftsteuerklasse kannst du einen höheren oder niedrigeren Freibetrag von der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer abziehen. Gehörst du zur Steuerklasse I, richtet sich der Steuerfreibetrag nach deinem konkreten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser / Schenker. Die entsprechenden Freibeträge für die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer kannst du der folgenden Übersicht entnehmen:
| Erbe / Beschenkter | Höhe des Freibetrags |
|---|---|
| Ehegatte/eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR |
| Kinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 EUR |
| Enkel | 200.000 EUR |
| Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen) | 100.000 EUR |
| Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkung) | 20.000 EUR |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 EUR |
| geschiedener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner | 20.000 EUR |
| beschränkte Steuerpflicht | 2.000 EUR |
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bekommen im Erbfall eines GmbH-Anteils zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten,Steuerbefreiungen und dem persönlichen Freibetrag steht der „steuerpflichtige Erwerb“ fest. Dieser wird abschließend auf volle 100 Euro abgerundet.
GmbH-Anteile verschenken: Welcher Steuersatz gilt für dich?
Wurde der „steuerpflichtige Erwerb“ berechnet, kannst du die konkrete Höhe der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer ermitteln. Dein individueller Steuersatz hängt dabei von diesem Wert und von deiner Erbschaftsteuerklasse ab.
Je nachdem, in welcher Steuerklasse du bist, bewegen sich die Steuersätze der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer zwischen 7 und 50 %. Welcher Steuersatz konkret für dich gilt, kannst du der folgenden Tabelle entnehmen.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Vergünstigungen für Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Handelt es sich bei der Erbschaft bzw. Schenkung, für die Steuer anfällt, um eine GmbH-Nachfolge, wird der Erwerber entlastet.
Damit will der Staat dafür sorgen, dass die GmbH weitergeführt werden kann und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Die Entlastung erfolgt dabei durch den sogenannten Verschonungsabschlag. Dieser kann entweder 85 % oder 100 % betragen:
- Bei einem Verschonungsabschlag von 85 % musst du nur auf 15 % des GmbH-Werts Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer zahlen.
- Beträgt er 100 %, fällt sogar überhaupt keine Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer an. Liegt der zu verschenkende Anteil des GmbH-Werts nicht über 26 Millionen EUR, kann bei Anwendung des Abschlags von 85 % unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Freibetrag von maximal 150.000 EUR vom Restwert abgezogen werden.
Um diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, musst du die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Weiterführung der GmbH: Für die Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % im Rahmen der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer musst du die GmbH mindestens 5 Jahre lang weiterführen. Möchtest du einen Abschlag von 100 % in Anspruch nehmen, erhöht sich dieser Zeitraum auf 7 Jahre. Gibst du die GmbH vor Ende der jeweiligen Frist mit auf, musst du die eingesparten Steuern nachträglich an das Finanzamt abführen. Einhaltung der Mindestlohnsumme: Um den Verschonungsabschlag im Rahmen der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer in Anspruch nehmen zu können, müssen GmbHs mit mehr als fünf Mitarbeitenden eine bestimmte Mindestlohnsumme einhalten. Zur Lohnsumme gehören alle Personalaufwendungen der GmbH einschließlich Sozialbeiträgen. Sie darf eine bestimmte Mindesthöhe nicht unterschreiten. Die Höhe bestimmt sich je nachdem, welchen Abschlag du nutzen möchtest. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, verringert sich der Verschonungsabschlag entsprechend.
- Verwaltungsvermögen in der GmbH: Damit du von dem Verschonungsabschlag bei der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer profitieren kannst, darf deine GmbH maximal zu 90 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Hierzu gehören z. B. Grundstücke, Wertpapiere, Oldtimer, Segelflugzeuge und sonstige Gegenstände, die typischerweise zur privaten Lebensführung gehören.
Achtung
Wichtige Infos zum Abschlag
Die Verschonungsabschläge von 85 % bzw. 100 % im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer kannst du nur bei einem GmbH-Wert von bis zu 26 Millionen EUR in Anspruch nehmen. Liegt der GmbH-Wert darüber, verringert sich der Abschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens über dem Schwellenwert von 26 Mio. EUR liegt. Der Abschlag kann sich so bis auf 0 % verringern.