Eingetragener Kaufmann

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Zuletzt aktualisiert am:20.12.2023

Zusammenfassung

Eingetragener Kaufmann im Überblick

  • Die Bedeutung der Abkürzung e.K. lautet „eingetragener Kaufmann“.
  • Beim e.K. handelt es sich um eine eigenständige Rechtsform in Deutschland.
  • Eingetragene Kaufleute sind natürliche Personen mit einem Handelsregistereintrag.
  • Ein eingetragener Kaufmann unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
  • Ob sich ein Einzelunternehmer als Kaufmann eintragen lassen muss, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab: u.a. davon, ob ein Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Vorteile der Rechtsform e.K., wie unkomplizierte schnelle Gründung, sind gegen die Nachteile wie die unbeschränkte Haftung und die Bilanzierungspflicht abzuwägen.

  • Nachteile sind die unbeschränkte Haftung und Bilanzierungspflicht.
  • Um sich als Kaufmann eintragen zu lassen, registrieren Sie sich zunächst im Handelsregister. Erst dann folgen die Gewerbeanmeldung, die Anmeldung beim Finanzamt und ggf. bei der IHK und HWK.

Definition

Was bedeutet e.K.?

Der eingetragene Kaufmann (kurz: e.K.) ist die Rechtsform, die in Deutschland am häufigsten vorkommt. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person, die im Handelsregister eingetragen ist. Kaufleute sind Einzelunternehmer. Das bedeutet, dass sie alleinige Inhaber sind und in der Firma keine Partner haben. Bei eingetragenen Kaufleuten findet das Handelsgesetzbuch (HGB) als Gesetzesgrundlage Anwendung. Um die Rechtsform an das Geschlecht der Person anzupassen, wird diese auch teilweise mit “e.Kfm.” für “eingetragener Kaufmann” oder “e.Kfr.” für “eingetragene Kauffrau” abgekürzt.

Welche Kaufleute müssen sich im Handelsregister eintragen lassen?

Ob eine Eintragung ins Handelsregister notwendig ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Betriebsgröße und der Art des Unternehmens ab. Grundsätzlich werden Gewerbetreibende unterschieden, die sich eintragen müssen und die es freiwillig machen können.

  • Ist-Kaufmann: Für einen Ist-Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist der Handelsregistereintrag verpflichtend. Prinzipiell ist er das für alle Gewerbetreibende. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Gewerbetätigkeit keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist der Jahresumsatz von über 800.000 Euro oder der Jahresgewinn von über 80.000 Euro. Da es allerdings keine eindeutigen Grenzwerte gibt, werden zusätzlich weitere Kriterien herangezogen. Dazu zählen beispielsweise die Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens, die Anzahl der Mitarbeiter, die Art und Vielfalt erbrachter Dienstleistungen oder die Menge der Produkte. Treffen diese Punkte nicht zu und entscheidet sich ein Unternehmer gegen die Eintragung, behält er die grundsätzliche Kaufmannseigenschaft dennoch bei.
  • Kann-Kaufmann: Ihr Gewerbe erfordert keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb und Kriterien wie der Jahresumsatz von über 800.000 Euro werden nicht erfüllt? Dann haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig als Kaufmann eintragen zu lassen. Folglich sind Sie ein Kann-Kaufmann. Darüber hinaus müssen Kleingewerbetreibende nicht zwingend ins Handelsregister. Für sie gilt das Privatrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das ist der wesentliche Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer und einem Kaufmann. Sie werden auch als nicht eingetragene Einzelunternehmen bezeichnet.

Info

Was hat es mit den zwei Abteilungen des Handelsregisters auf sich?

Kaufleute, die sich im Handelsregister registrieren lassen, werden in Abteilung A gelistet – das HRA. Hier finden Sie sämtliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften. In die Abteilung B (HRB) kommen Kapitalgesellschaften wie AGs und GmbHs.

Welche Vor- und Nachteile hat ein eingetragener Kaufmann?

So wie alle Rechtsformen hat auch der eingetragene Kaufmann gewisse Vor- und Nachteile. Im Folgenden bekommen Sie einen Überblick über die bedeutendsten Punkte.

Vorteile eines eingetragenen Kaufmanns

  • Günstige Gründung: Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ist die Gründung als eingetragener Kaufmann und erfordert nur einen geringen Gründungsaufwand. Ein großer Vorteil hierbei ist, dass kein Mindestkapital notwendig ist.
  • Firmierung möglich: Ein eingetragener Kaufmann hat das Recht, mit einem Fantasienamen für sein Handelsgewerbe aufzutreten. Dieses Privileg der Firmierung genießen Betreibende von Kleingewerben und Freiberufler ohne Eintragung ins Handelsregister nicht. Das verschafft Ihnen die Option, mit Ihrem Wunschnamen in der Öffentlichkeit aufzutreten. Wichtig ist, dass Sie immer den Zusatz „e. K.“ ergänzen.
  • Höheres Ansehen: Eine Eintragung ins Handelsregister ist in der Regel mit einem höheren Ansehen verbunden. Eingetragene Kaufleute genießen bei anderen Kaufleuten und Banken einen höheren Stellenwert. Zudem ist es oftmals einfacher für einen eingetragenen Kaufmann, Zugang zu Bankkrediten zu bekommen.
  • Keine Publizitätspflicht: Ein eingetragener Kaufmann ist nicht dazu verpflichtet, seinen Geschäftsbericht zum Jahresende zu veröffentlichen. Das hat den Vorteil, dass er nicht in allen Aspekten transparent sein und sensible Inhalte offenlegen muss.
  • Schutz durch Rügepflicht: Das Handelsgesetzbuch enthält eine Reihe besonderer Pflichten für Kaufleute, die gleichzeitig die Abwicklung von Geschäften erleichtern können. Dazu gehört unter anderem die kaufmännische Rügepflicht (§ 377 HGB) fest. Diese besagt für beidseitige Handelsgeschäfte, dass Käufer ihre erhaltene Ware unverzüglich prüfen und etwaige Mängel benennen müssen. Andernfalls gilt die Ware als akzeptiert und der Kaufprozess als abgeschlossen.

Nachteile eines eingetragenen Kaufmanns

  • Unbeschränkte Haftung: Als eingetragener Kaufmann müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen in voller Höhe haften. Davon betroffen sind alle Geschäftsaktivitäten, die Sie im Namen Ihres Handelsgewerbes durchführen.
  • Bilanzierungspflicht: Des Weiteren verpflichtet das Handelsgesetzbuch eingetragene Kaufleute zur doppelten Buchführung und Erstellung einer Bilanz. Diese Regelung tritt allerdings erst in Kraft, wenn die Umsätze 600.000 Euro und der Gewinn 60.000 Euro an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren übersteigen. Ist das nicht der Fall, müssen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.
  • Eingeschränkte Kapitalbeschaffung: Im Vergleich zu weiteren Rechtsformen wie eine GmbH ist es für eingetragene Kaufleute schwieriger an neues Kapital zu gelangen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, das Eigenkapital des Unternehmens zu erhöhen.
  • Eingetragene Kaufleute unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, sofern der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. 

Info

Für eingetragene Kaufleute gelten diverse zivilrechtliche Formvorschriften nicht. Dies dient einerseits der Erleichterung von bestimmten Geschäften und Erklärungen, erhöht andererseits aber auch die Haftungsrisiken. So sind unter Kaufleuten Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen und Gerichtsstandsvereinbarungen auch ohne Einhaltung besonderer Formanforderungen ohne weiteres wirksam.

Info

Welche Steuern zahlt ein eingetragener Kaufmann?

Als eingetragener Kaufmann zahlen Sie die gleichen Steuern wie ein Einzelunternehmer. Darunter fallen im Wesentlich diese drei Steuerarten:

  1. Einkommensteuer: Die genaue Höhe ist abhängig vom jeweiligen Einkommen. In Deutschland unterliegt die Einkommensteuer einer progressiven Besteuerung.
  2. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer greift ab einem Umsatz von 24.500 Euro. Darunter gilt der Freibetrag und die Gewerbesteuer entfällt. Der sogenannte Gewerbesteuerhebesatz variiert dabei von Gemeinde zu Gemeinde.
  3. Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer erheben Sie bei jedem Verkauf Ihrer Produkte und Dienstleistungen. Diese liegt bei 19 % und in einigen Kategorien bei 7 %. Die eingenommenen Beträge führen Sie in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt ab. Es handelt sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten, der Ihren Gewinn nicht schmälert.

Die verwaltungstechnischen Schritte der Eintragung

Möchten oder müssen Sie sich als Kaufmann eintragen lassen? Dann befolgen Sie diese Schritte, um sich an den korrekten Ablauf zu halten.

  1. Gewerbeanmeldung: Die Beantragung der Anmeldung beim Gewerbeamt kann persönlichoder online erfolgen. Die Registrierung im Gewerberegister ist Voraussetzung für die weiteren Schritte.
  2. Eintragung ins Handelsregister: Die Eintragung ins - inzwsichen ausschließlich elektronisch geführte - Handelsregister muss immer mit der Begleitung eines Notars erfolgen. Zunächst erhalten Sie eine Checkliste mit den benötigten Dokumenten. Der Notar ist dafür zuständig, diese Unterlagen zu beglaubigen und an Ihr Finanzamt weiterzuleiten. Für die Eintragung entsteht eine Gebühr in Höhe von 70 Euro zuzüglich der Notargebühr.
  3. Anmeldung beim Finanzamt: Innerhalb eines Monats nach Gewerbeanmeldung sind Sie dazu verpflichtet, Ihrem Finanzamt die Betriebseröffnung mitzuteilen. Haben Sie einen Steuerberater, unterstützt er Sie beim Ausfüllen des elektronischen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Hier geben Sie neben der Art Ihrer Tätigkeit Informationen wie das erwartete Jahreseinkommen an.
  4. Anmeldung bei der IHK: Je nach Betrieb wird zudem eine Anmeldung bei der IHK (Industrie- und Handelskammer) oder bei der HWK (Handwerkskammer) fällig. In der Regel berät Sie ebenfalls Ihr Steuerberater zu diesen Fragen.

Was unmittelbar nach der Eintragung zu beachten ist

Sobald Sie die erforderlichen Schritte zur Eintragung ins Handelsregister vollzogen haben und eingetragen sind, können Sie als e.K. offiziell am Geschäftsleben teilhaben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Sie ihre Stellung als e.K. nach außen kundtun müssen. So sind Sie verpflichtet, auf Geschäftsbriefen, Angeboten, Bestellscheinen, Empfangsbestätigungen, Preislisten, Rechnungen und Quittungen grundsätzlich im Anschlauss an Ihre Firmenbezeichnung durch den Rechtsformzusatz e.K. (auch e.Kfm. oder e.Kfr.) auf Ihre Rechtsform hinzuweisen. Daneben sind auf diesen Dokumenten zwingend der Sitz Ihrer Firma, das Registergericht und die Handelsregisternummer sowie gemäß § 14 Abs. 1 UStG wahlweise die Ihnen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-IdNr. anzugeben. 

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