Zusammenfassung
Die Gleitzone im Überblick
- Die Gleitzone gilt für Einkommen zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro.
- Arbeitnehmer zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeberanteil gleichbleibt.
- Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts.
Definition
Begriffserklärung der Gleitzone
Seit dem 1. Juli 2019 ersetzt der Begriff Übergangsbereich die bisherige Gleitzone. Der Übergangsbereich beschreibt eine Einkommensspanne, die über der geringfügigen Grenze von 450,01 Euro und unter der Grenze von 1.300 Euro liegt. Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die zu einer Entlastung führen. Der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen bleibt unverändert, während der Arbeitnehmer von reduzierten Beiträgen profitiert.
Sozialversicherung: Wann wird der Übergangsbereich angewendet?
Die Regelung des Übergangsbereichs findet nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung:
- Der Arbeitnehmer muss versicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Das regelmäßige monatliche Einkommen muss zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro liegen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht alle Beschäftigten können von den Regelungen der Gleitzone profitieren. Ausgenommen sind unter anderem:
- Personen in einem Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums
- Teilnehmer eines dualen Studiums
- Personen in der Berufsausbildung
- Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren
- Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes
- Personen in einer Umschulung
Auch Beschäftigte, deren Beitragspflicht auf fiktiven Arbeitsentgelten basiert, fallen nicht unter die Regelung des Übergangsbereichs. Dazu zählen:
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit
- Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeitmodellen
- Jugendliche, die versicherungspflichtig beschäftigt sind
- Personen mit Behinderung, die in Einrichtungen für behinderte Menschen arbeiten
- Beschäftigte in Jugendhilfe-Einrichtungen
- Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, sofern das reguläre Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle über der Gleitzone liegt
Die besondere Regelung der Gleitzone zielt darauf ab, Arbeitnehmer in Teilzeit zu motivieren, im Niedriglohnbereich tätig zu sein, indem ihre Beitragslast gesenkt wird. Die oben genannten Gruppen sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen.
Wann liegt das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich?
Das Arbeitsentgelt muss regelmäßig zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro liegen, damit die Gleitzone greift. Hierzu zählen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sofern der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch darauf hat oder diese Zahlungen regelmäßig erfolgen. Die regelmäßigen Einkünfte müssen über einen Zeitraum von 12 Monaten vorausschauend betrachtet werden, um sicherzustellen, dass das Einkommen innerhalb des Übergangsbereichs bleibt.
Wie sieht es bei Einmalzahlungen aus?
Einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld werden nur dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden. Verzichtet der Arbeitnehmer schriftlich auf diese Zahlungen, fließen sie nicht in die Berechnung des Durchschnittseinkommens ein. Der Verzicht auf solche Zahlungen beeinflusst nicht die Anwendbarkeit des Übergangsbereichs bzw. der Gleitzone, muss jedoch dokumentiert werden.
Schwankendes Arbeitsentgelt
Wenn das Arbeitsentgelt monatlich schwankt, ist eine Schätzung notwendig. Die Schätzung wird zukunftsbezogen vorgenommen, und eine Korrektur erfolgt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend. Wenn das schwankende Arbeitsentgelt von vornherein feststeht, beispielsweise bei Saisonkräften, wird eine Durchschnittsberechnung vorgenommen.
Mehrere Beschäftigungen
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen hat, wird das Gesamteinkommen für die Anwendung des Übergangsbereichs herangezogen. Liegt dieses Einkommen innerhalb des Übergangsbereichs, gelten die Regelungen für alle Beschäftigungen. Nicht berücksichtigt werden hingegen geringfügige Beschäftigungen oder Beamtenverhältnisse.
Tipp
Praxis-Beispiel aus der Gleitzone
Ein Arbeitnehmer verdient bei Arbeitgeber A 300 Euro und bei Arbeitgeber B 250 Euro. Zusammen ergibt das 550 Euro, was innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Für beide Beschäftigungen gelten daher die Regelungen der Gleitzone.
Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in der Gleitzone werden auf Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet. Die Formel lautet:
F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (AE – 450)
Der Faktor F wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2025 beträgt dieser Faktor 0,6683.
Praxis-Beispiel: Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Ein Arbeitnehmer verdient regelmäßig 900 Euro im Monat. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Die Beitragsbemessungsgrundlage errechnet sich folgendermaßen:
1,1298647 x 900 – 168,8241176 = 848,06 Euro
- Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung: 848,06 Euro x 7,3 % x 2 = 123,82 Euro
- Arbeitgeberanteil: 900 Euro x 7,3 % = 65,70 Euro
- Arbeitnehmeranteil: 123,82 Euro – 65,70 Euro = 58,12 Euro
Leistungsrechtliche Auswirkungen
Die Sonderregelungen des Übergangsbereichs haben keine Auswirkungen auf bestimmte Sozialleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und Rentenansprüche. Bei der Berechnung dieser Leistungen wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt, nicht die reduzierten Beiträge. Dadurch entstehen keine niedrigeren Rentenansprüche, obwohl die Arbeitnehmer in der Gleitzone weniger Beiträge zahlen.
Krankengeld
Die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung im Übergangsbereich haben keinen Einfluss auf die Höhe des Krankengeldes. Es wird auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet.
Rentenansprüche
Auch für die Rentenansprüche wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt herangezogen. Seit dem 1. Juli 2019 haben Arbeitnehmer in der Gleitzone keine reduzierten Rentenanwartschaften, obwohl sie weniger Beiträge zahlen.
Mehrfachbeschäftigung
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen und liegt das Gesamteinkommen innerhalb des Übergangsbereichs, wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eine erweiterte Formel verwendet:
[F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (GAE – 450)] x EAE : GAE
- F = 0,6683
- GAE = Gesamt-Arbeitsentgelt
- EAE = Einzel-Arbeitsentgelt
Diese Regelung ermöglicht es, den Übergangsbereich auch bei mehreren Beschäftigungen anzuwenden.