§ 13b UStG (Umsatzsteuergesetz)

Jeder Selbstständige und Unternehmer hat eine Reihe von steuerlichen Pflichten. Dazu gehören bestimmte Steuern, für die man regelmäßig eine Erklärung bzw. Voranmeldung erstellen und proaktiv ans Finanzamt übermitteln muss. Im Umsatzsteuergesetz (UStG) sind alle Abgaben geregelt, die Unternehmer und Selbstständige betreffen. In Paragraph 13 UStG wird aufgeschlüsselt, was in jede Waren- oder Dienstleistungsrechnung gehört.

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Zuletzt aktualisiert am:22.12.2023

Zusammenfassung

Das Wichtigste zum § 13b UStG auf einen Blick

  • Jeder Unternehmer und Selbstständige ist Steuerschuldner und damit grundsätzlich zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet.
  • § 13 UStG regelt die Umsatzsteuerabgabe im Detail.
  • Der Rechnungssteller erstellt eine regelmäßige Umsatzsteuererklärung und führt die Steuer ans Finanzamt ab.
  • Für bestimmte Geschäfte, z. B. mit ausländischen Unternehmen oder in der Baubranche, kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um: § 13b UStG regelt das „Reverse Charging“.
  • Reverse Charging gilt für Bauleistungen als Subunternehmer, Goldhandel, Gebäudereinigungen als Subunternehmer, Verkauf eines Firmengrundstücks an andere Unternehmen, Lieferungen von bestimmten elektronischen Geräten, Emissionshandel, Entsorgung von Produktionsabfällen sowie für verschiedene Leistungen, die man von ausländischen Unternehmen bezieht. In diesen Fällen übernimmt der Leistungsempfänger die Voranmeldung und Abrechnung der Umsatzsteuer.

Wer muss Umsatzsteuer bezahlen?

Definition

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer – auch Verkehrssteuer oder Endverbrauchersteuer genannt – muss in Deutschland auf (fast) allen Rechnungen angegeben und vom Unternehmen ans Finanzamt abgeführt werden.

Infografik von Lexware zur Darstellung von Beispiel zur § 13b UStG

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) beschreibt es so: „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sind umsatzsteuerpflichtig.“

Das bedeutet: Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmer bzw. Selbstständiger auf alle Waren und Dienstleistungen in Deutschland

  • Umsatzsteuer von Ihren Kunden einfordern
  • Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung an Ihre Kunden ausweisen
  • Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen

Wer muss keine Umsatzsteuer bezahlen?

1. Kleinunternehmerregelung
Für jede Regel gibt es Ausnahmen: Wenn Ihr Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr bei maximal 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten wird, können Sie sich auf die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ berufen. Dies bedeutet, dass Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Die Regelungen für Kleinunternehmer sind im Umsatzsteuergesetz in § 19 beschrieben.

2. Umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten
In bestimmten Berufen wird prinzipiell keine Umsatzsteuer erhoben. Die Voraussetzungen dazu erfüllen Sie dann, wenn Sie beispielsweise im medizinischen Bereich tätig sind.

3. Nicht unternehmerische Tätigkeiten
Hierzu gehören unentgeltliche Tätigkeiten, z. B. eines Vereins, die zu ideellen Zwecken ausgeübt werden.

Tipp

Angabe der Umsatzsteuerbefreiung

Wenn Sie keine Umsatzsteuer bezahlen, müssen Sie einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung angeben, wie: „Von der Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs.1 UStG befreit“ oder „Nicht steuerbare Leistung aufgrund einer Umsatzsteuerbefreiung“.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer?

Für die meisten Produkte und Dienstleistungen beträgt der Umsatzsteuersatz gemäß § 12 UStG19 %.

Services und Produkte, die zur sogenannten Grundversorgung zählen, wie beispielsweise Lebensmittel, aber auch Sport-, Theater- und Konzertveranstaltungen, werden mit der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 % besteuert. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten 10,7 Prozent und für Forsterzeugnisse 5,5 Prozent Umsatzsteuer.

Wie wird die Umsatzsteuer bezahlt?

Sie als Unternehmer oder Selbstständiger geben auf Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer unter Angabe des geltenden Satzes in Prozent sowie den Umsatzsteuerbetrag an. Der Kunde bezahlt dann an Sie den Gesamtbetrag.

Als Steuerschuldner erstellen Sie eine Umsatzsteuererklärung und führen den Umsatzsteuerbetrag an Ihr Finanzamt ab. In Ihrer Bilanz erscheint die Umsatzsteuer als Durchlaufposten.

Was ist der Voranmeldungszeitraum?

Je nach Höhe der erwarteten Umsatzsteuer teilt Ihnen das Finanzamt den sogenannten „Voranmeldezeitraum“ mit. Das ist das Intervall, in dem die in Rechnung gestellte und verbuchte Umsatzsteuer ans Finanzamt abgegeben werden muss. Der Zeitraum kann einmal im Monat, im Quartal oder im Jahr sein.

Definition

Was ist ein „Steuerschuldner“?

Steuerschuldner ist derjenige, der dem Finanzamt die Abgabe bestimmter Steuern „schuldet“, d. h. an das Finanzamt abführen muss. Das kann die bekannte Einkommensteuer sein, aber auch die in § 13 UStG beschriebene Umsatzsteuer.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

§ 13 UStG erläutert im Detail die Umsatzsteuer, die jeder Unternehmer seinen Kunden in Rechnung stellt und ans Finanzamt bezahlt.

Aber: Nach § 13b UStG sind nicht immer Sie derjenige, der die Umsatzsteuer schuldet. In bestimmten Situationen kann dies umgekehrt sein und Ihr Kunde muss die Umsatzsteuer abführen. Diesen besonderen Fall nennt man Reverse-Charge-Verfahren.

Vorteil
§ 13b UStG vereinfacht mithilfe des Reverse-Charge-Verfahrens u. a. die Zusammenarbeit mit ausländischen Lieferern und Empfängern. Ohne dieses Gesetz müsste man bei Leistungen eines ausländischen Unternehmens eine eigene Steuererklärung im Empfängerland abgeben.

Nachteil
Während beim UStG unter § 13b die Umkehrung der Umsatzsteuerpflicht geregelt wird, greift im Unterschied dazu für Leistungen ins Gemeinschaftsgebiet § 18b:
Für diese Art von Leistungen müssen Sie die sogenannten „Zusammenfassenden Meldungen“ ans Finanzamt übermitteln und in der Umsatzsteuervoranmeldung die „nicht steuerbaren Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG“ erklären.

Wann gilt § 13b UStG?

Wenn Ihre Geschäftspartner in ausländischen Unternehmen oder in inländischen Unternehmen bestimmter Branchen sitzen, gelten für Sie besondere Regelungen bei der Umsatzsteuerpflicht.

Der zugehörige §13b UStG legt fest, dass in diesen Fällen der Empfänger einer Leistung und nicht das liefernde bzw. leistende Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist.

Hier einige Beispiele dafür, wann § 13b UStG gilt, können die folgenden Fälle sein:

  1. Werklieferungen eines Unternehmers mit ausländischer Betriebsstätte, die in Deutschland erbracht werden 

  2. Absatz Erbringung von Bauleistungen (z.B. auch für den Einbau von Fenstern und Türen) 

  3. Reinigung von Gebäuden 

  4. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen 

  5. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen 

  6. Lieferung von bestimmten Metallen 

  7. Goldlieferungen 

  8. Elektronikwarenlieferungen (Mobiltelefone, Tablet-Computer, Spielekonsolen, u. ä.) 

  9. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen 

Info

Bagatellgrenze für Reparatur- und Wartungsleistungen

Bei allen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken gibt es nur dann eine Umkehrung der Umsatzsteuerpflicht, wenn das Nettoentgelt über 500 Euro beträgt. Reparatur- und Wartungsleistungen über der 500-Euro-Grenze sind laut § 13b UStG nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

Ist das Reverse-Charge-Verfahren Pflicht?

Wenn für Ihr Unternehmen einer der oben genannten Fälle nach § 13b UStG zutrifft, ist der Wechsel der Steuerschuldnerschaft verpflichtend. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Automatisch darf dann das leistende Unternehmen keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Leistungsempfänger ermittelt die Umsatzsteuer und kann, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, den Betrag als Vorsteuer geltend machen.

Info

Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren auf Rechnung

Trifft einer der genannten Fälle auf Ihr Geschäft zu, müssen Sie auf Ihrer Rechnung den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG wie folgt angeben:

„Leistungen unterliegen gemäß § 13b UStG dem Reverse-Charge-Verfahren. Die Steuerschuld liegt beim Leistungsempfänger.“

Drei typische Fehler in Reverse-Charge-Rechnungen

Achten Sie auf Folgendes, wenn Sie eine Rechnung im Reverse-Charge-Verfahren ausstellen:

  1. Ausweisen der Umsatzsteuer
  2. Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der jeweiligen Landessprache des Rechnungsempfängers
  3. Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Info

Ausnahme Bauträger

Wenn Sie als Unternehmer für einen Bauträger arbeiten, gilt für Sie in aller Regel das Reverse-Charge-Verfahren nicht.

Es ist nur dann verpflichtend, wenn auch der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. „Nachhaltig“ bedeutet hier, dass Leistungen dauerhaft zur Erzielung von Einnahmen erbracht werden.

Wenn Bauleistungen als nachhaltig gelten, stellt das Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung aus. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer mindestens 10 Prozent seines Umsatzes mit Bauleistungen erwirtschaftet.

Wozu dient das Reverse-Charge-Verfahren?

§ 13b UStG wurde eingeführt, um ie Abführung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Auf diese Weise soll Steuerhinterziehung vorgebeugt werden, wie sie in der Vergangenheit häufig passiert ist.

Tipp

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer ist ein so genannter Durchlaufposten. Das bedeutet, dass man sie dem Kunden zwar in Rechnung stellt, jedoch in voller Höhe direkt an das Finanzamt abgibt.

Dies gilt auch bei der Umkehrung der Steuerschuld: In dem Fall gibt sie der Rechnungsempfänger ans Finanzamt weiter. Die Umsatzsteuer kann in der Steuererklärung mit bezahlter Vorsteuer verrechnet werden.

Vorteil beim Vorsteuerabzug

Führen Sie als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab und sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie in Höhe der abgeführten Umsatzsteuer eine Vorsteuererstattung beantragen. Der Clou: Selbst wenn die Rechnung nicht alle Rechnungsinhalte nach § 14 Absatz. 4 USstG enthält, winkt bei Anwendung des § 13b USstG der volle Vorsteuerabzug. 

Bagatellgenzen

Neben der Regelung zu Reparatur- und Bauleistungen bis 500 Euro gibt es noch weitere Bagatellgrenzen, bei deren Unterschreiten das Reverse-Charge-Verfahren ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommt. Danach schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Der Rechnungsbetrag bei der Lieferung Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen an einen Kunden beträgt weniger als 5.000 Euro. 

  • Bei der Lieferung der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenstände 

(Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets), wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. 

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