Minijob unter 175 EUR: Mindestentgeltbemessungsgrundlage zur RV wird unberechtigt berücksichtigt

Die Mindestentgeltbemessungsgrundlage wird auch dann berücksichtigt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erforderlich ist. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind in diesen Fällen aus dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen.

Hintergrund

Seit 1.1.2013 sind geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig.
Für die Berechnung der Pflichtbeiträge ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI in Höhe von 175 Euro pro Kalendermonat zugrunde zu legen (Abschnitt 3.2.1).

  • Ausgehend vom vollen Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung beläuft sich der Mindestbeitrag für Minijobs im Jahr 2018 auf 32,55 EUR (175 EUR x 18,6 %).
  • Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 15% des tatsächlichen Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer muss den Restbetrag übernehmen.

Ausnahmen:

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung:
Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen.

2.Gleiches gilt, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte bereits aufgrund anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Auszubildende,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • gewisse selbständig Tätige (zum Beispiel Hebammen),
  • Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen.

In der derzeitigen Programmversion können diese Ausnahmen nicht berücksichtigt werden. Das führt dazu, dass die Mindestentgeltbemessungsgrundlage für alle rentenversicherungspflichtigen Minijobber berücksichtigt wird.

Abhilfe:

Wenn beim Mitarbeiter aufgrund oben aufgeführter Gründe die Mindestentgeltbemessungsgrundlage nicht zu prüfen ist, und der Mitarbeiter weniger als 175 EUR erhält, gehen Sie so vor:

  1. Setzen Sie in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite 'SV-Status' den Haken für Mehrfachbeschäftigung.(auch wenn der Mitarbeiter nicht mehrfachbeschäftigt ist).
  2. Erfassen Sie unter 'Entgelt aus anderen Beschäftigungen' 'laufendes Entgelt RV' 175 EUR. Dadurch erreicht das Gesamtentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und Lexware lohn+gehalt berechnet den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung aus dem tatsächlichen Entgelt.

 

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