Wenn die von der Finanzverwaltung zurückgemeldeten ELStAM von den erwarteten Lohnsteuermerkmalen abweichen, müssen Sie dennoch nach den vom ELStAM Server gesendeten Lohnsteuermerkmalen abrechnen.
Vorgehen
Hinweis zu Freibeträgen:
Nur jährlich geltende Freibeträge (z.B. für Werbungskosten oder für volljährige Kinder) müssen vom Arbeitnehmer neu beantragt werden. Die Anträge können beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
antrag-auf-korrektur-von-unzutreffenden-elektronischen-lohnsteuerabzugsmerkmalen-elstam.pdf