Pendlerpauschale-Rechner

Mit dem Pendlerpauschale-Rechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert, welche Fahrtkosten Sie steuerlich absetzen können. Geben Sie einfach Strecke, Arbeitstage und Steuerjahr an – der Rechner zeigt Ihnen auf einen Blick den möglichen Erstattungsbetrag.

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  • Einfach: Geben Sie Strecke, Arbeitstage und Steuerjahr ein – der Rechner übernimmt den Rest.
  • Schnell: Erfahren Sie in wenigen Sekunden, wie hoch die Fahrtkosten sind, die Sie steuerlich absetzen können.
  • Transparent: Der Rechner zeigt klar die Erstattung pro Kilometer und berücksichtigt aktuelle Pauschalsätze.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pendlerpauschale dient der Steuerentlastung von Arbeitnehmern mit einem weiten Arbeitsweg.
  • Die Berechnung erfolgt auf Basis der Länge des Arbeitsweges und der Anzahl der Arbeitstage, an denen diese Strecke zurückgelegt wird.
  • Absetzbar sind 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer.

Angaben im Pendlerpauschale-Rechner

Der Rechner für die Pendlerpauschale berechnet innerhalb von Sekunden den Betrag, der von der Steuer abgesetzt werden kann.

Gut zu wissen: Das Steuerjahr muss angegeben werden, da sich die absetzbaren Beträge der Pendlerpauschale verändern können. Zuletzt gab es eine Änderung der Pauschalsätze für Pendler im Jahr 2022.

Seit dem 1. Januar 2022 wird pro Kilometer die Pendlerpauschale auf 38 Cent angesetzt, sobald die Strecke über 20 Kilometer hinausgeht. Für die ersten 20 Kilometer bleiben die 30 Cent für die Absetzung bestehen. Für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer dürfen 38 Cent abgesetzt werden. Dieser Pauschbetrag ist bis 2026 vorgesehen. Dann könnte es eine erneute Erhöhung geben.

Die Länge der Strecke ist also mitentscheidend für die Höhe der absetzbaren Beträge. Diese muss in vollen Kilometern angegeben werden, da sie die Bemessungsgrundlage für die Pendlerpauschale darstellt. Außerdem sind die Tage im Jahr wichtig, an denen diese Strecke zurückgelegt wurde.

Bei der Pendlerpauschale wird zunächst davon ausgegangen, dass der Arbeitsweg mit einem PKW zurückgelegt wird. Deshalb basiert die Berechnung auf diesem Fortbewegungsmittel. Es ist aber auch möglich, den Arbeitsweg mit einem anderen Verkehrsmittel zu bestreiten, was wiederum die Pendlerpauschale beeinflusst.

Die Pendlerpauschale unterliegt bei einem privaten PKW keiner Begrenzung. Wird der Arbeitsweg jedoch mit einem anderen Fortbewegungsmittel zurückgelegt, ist die Höhe der Pendlerpauschale auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt.

Die Pendlerpauschale zählt in der Steuererklärung zu den absetzbaren Werbungskosten und muss dort angegeben werden.

Der Anspruch auf die Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale – auch Fahrtkostenpauschale genannt – ist ein Pauschbetrag und wird nicht auf den Euro genau berechnet.

Einen Anspruch auf die Absetzung der Kosten für den Arbeitsweg in Form der Pendlerpauschale hat im Grunde jeder. Allerdings ist immer auch zu berücksichtigen, ob es überhaupt sinnvoll ist, die Pendlerpauschale zu nutzen.

Da die Pauschale nicht aus den tatsächlichen Kosten errechnet wird, kann es unter Umständen besser sein, diese auf andere Weise in der Steuererklärung anzugeben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Fahrkarte für den Bus oder die Bahn komplett abgesetzt wird, statt über den Pauschbetrag, der unter den Kosten für die Fahrkarte liegen kann.

Außerdem gibt es bei allen Verkehrsmitteln abseits des PKW einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr, der als Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. Das bezeichnet einen Arbeitsweg von 15.000 Kilometern im Jahr.

Wird der Arbeitsweg mit einem Flugzeug bestritten, besteht kein Anspruch auf die Pendlerpauschale. Dann können Sie nur das Flugticket steuerlich als Werbungskosten angegeben.

Was gilt als Arbeitsweg?

Der Arbeitsweg ist die Strecke, die zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstelle in Form der ersten Tätigkeitsstätte liegt.

Die erste Tätigkeitsstätte ist im Grunde der angestammte Arbeitsplatz. Ein Beispiel dafür ist die Werkstatt oder das Lager eines Elektrikers. Diese arbeiten zwar größtenteils vor Ort bei ihren Kunden, die erste Tätigkeitsstätte ist aber die Werkstatt.

Als Arbeitsweg zählt also nur die Strecke von der Wohnung zur Werkstatt. Fährt ein Arbeitnehmer von der Wohnung direkt zu einem Kunden ist das kein Arbeitsweg, der in der Pendlerpauschale berücksichtigt werden kann.

Es ist aber möglich, sich die erste Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber schriftlich neu bestätigen zu lassen, wenn an vielen unterschiedlichen Orten gearbeitet wird und es selten notwendig ist, die eigentliche Arbeitsstätte aufzusuchen.

Die Wohnung, die als Startpunkt des Arbeitsweges gilt, muss die sein, die den Lebensmittelpunkt darstellt. Das Ferienhaus, das weiter weg liegt, zählt nicht, auch nicht dann, wenn der Arbeitsweg von dort zurückgelegt wird.

Als Bemessungsgrundlage der Strecke muss immer der kürzeste Weg herangezogen werden, der von der Wohnung zur Arbeitsstätte führt. Umwege dürfen nicht berücksichtigt werden. Sie können natürlich trotzdem die Kinder auf dem Weg zur Arbeit an der Schule herauslassen oder auf dem Rückweg einen Einkauf unternehmen. Wenn diese Orte aber nicht auf der direkten Strecke von Wohnung zur Arbeit liegen, können sie nicht in der Berechnung der Pendlerpauschale berücksichtigt werden.

Das Finanzamt ist hier sehr genau und rechnet im Zweifelsfall nach, wie lang die kürzeste Strecke genau ist.

Ebenfalls zu beachten ist, dass die Pendlerpauschale nur für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt wird – also für eine Fahrt pro Arbeitstag, nicht für Hin- und Rückweg. Das gilt unabhängig davon, wie oft die Strecke am Tag zurückgelegt wird. Fährt ein Arbeitnehmer in der Mittagspause immer nach Hause und legt deshalb die Strecke gleich viermal täglich zurück, kann trotzdem nur eine Fahrt in der Pendlerpauschale angerechnet werden.

Regelungen bei Behinderung

Bei einer Behinderung erlaubt es das Einkommensteuergesetz, statt der Anwendung der Pendlerpauschale die gesamten Fahrtkosten geltend zu machen.

Ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent oder einem Behinderungsgrad zwischen 50 und 70 Prozent mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Behindertenausweis können die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Alternativ kann in dem Fall auch die Pendlerpauschale mit den üblichen 30 Cent pro Kilometer für den Hin- und den Rückweg angesetzt werden.