Steuertipp 1: Investitionsabzugsbetrag angeben
Ein Klassiker, um Steuern zu sparen, ohne dafür einen Cent investieren zu müssen, ist die Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Plant ein Unternehmer in den nächsten drei Jahren Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschine, Möbel, Smartphones), kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Voraussetzungen: Der Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Zudem muss im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr das bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Tipp
Steuern in der Energiekrise auch für Vorjahre sparen
Der Abzug des Investitionsabzugsbetrags bringt nicht nur für das laufende Jahr eine Erstattung von Steuern, sondern auch für abgelaufene Steuerjahre, für die erst noch eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird. Liegt der Gewinn dieser Altjahre nicht über 200.000 Euro, funktioniert der Steuertipp auch für diese Jahre.
Steuertipp 2: Vorauszahlungen herabsetzen lassen
Benötigt ein Unternehmer angesichts der Energiekrise dringend Geld, können gesparte oder erstattete Steuern helfen. Insbesondere die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können auf Antrag herabgesetzt werden.
Bei Anträgen bis zum 31. März 2023 sollen die Finanzämter keine allzu hohen Anforderungen an die Anträge stellen, wenn der Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen und der Steuern mit der Energiekrise begründet wird (BMF, Schreiben vom 5.10.2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001).
Info
Zwar werden die Gewerbesteuervorauszahlungen von der Gemeinde gefordert. Dennoch muss die Herabsetzung der Gewerbersteuervorauszahlungen in der Regel beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt schickt dann einen Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke an die Gemeinde. Erst dann verzichtet die Gemeinde auf weitere Vorauszahlungen oder erstattet bereits geleistete Vorauszahlungen.
Tipp
Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen
Der Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen gilt übrigens nicht nur für die Vorauszahlungen des vierten Quartals 2022, sondern auch für im Jahr 2022 bereits geleistete Vorauszahlungen. Wird also eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf null Euro beantragt, winkt eine Erstattung der bereits überwiesenen Steuern.
Steuertipp 3: Steuerstundung beantragen
Werden Steuern in der Energiekrise vom Finanzamt in einem Steuerbescheid festgesetzt, fehlt den Unternehmern dafür oft das Geld. Was tun? Ein Darlehen bei der Bank aufnehmen? Den Steuerbescheid ignorieren?
Ratsamer ist es, beim Finanzamt einen Antrag auf zinslose Steuerstundung zu stellen. Die Finanzämter sollen bei solchen Billigkeitsanträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, sehr großzügig reagieren (BMF, Schreiben vom 5.10.2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001).
Zinslos ist die Stundung aber nur für diejenigen, die in der Vergangenheit keine Stundungsanträge gestellt haben (Anträge wegen Corona-Krise bleiben unberücksichtigt) und die Steuerstundung maximal für drei Monate beantragen.
Tipp
Stundungsantrag für fällige Gewerbesteuerzahlungen
Anders als beim Antrag auf Herabsetzung von Gewerbesteuersteuervorauszahlungen ist bei Stundungsanträgen für fällige Gewerbesteuerzahlungen nicht das Finanzamt, sondern die Gemeinde zuständig (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022). Wichtig: Unternehmer sollten den Antrag stets mit der Energiekrise begründen. Dann dürfte es keine Probleme mit der Stundung geben.
Steuertipp 4: Vollstreckungsmaßnahmen einstellen lassen
Eine weitere Billigkeitsmaßnahme für festgesetzte Steuern in der Energiekrise ist ein Antrag auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts. Auch hier gilt: Begründen Unternehmer den Antrag mit der Energiekrise, soll das Finanzamt großzügig zustimmen und Vollstreckungsmaßnahmen vorerst einstellen (BMF, Schreiben vom 5.10.2022, Az. IV A 3 – S 0336/22/10004:001).
Wichtig: In dem Antrag sollte gleichzeitig darum gebeten werden, während des Vollstreckungs-Stopps keine Säumniszuschläge für die von der Vollstreckung betroffenen Steuern festzusetzen oder diese aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Steuertipp 5: Anspruch auf Stromsteuererstattung prüfen
Gerade produzierende Unternehmen ächzen unter den explodierenden Strom- und Gaspreisen. Was viele nicht wissen: Beim Hauptzollamt können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromsteuererstattung beantragen.
So können sie in der Energiekrise gegebenenfalls durch einen einfachen Antrag beim Hauptzollamt Steuern sparen. Der Erstattungsbetrag ist jedoch im Gegenzug als Betriebseinnahme zu versteuern.
Steuertipp 6: Degressive Abschreibung sichern
Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber bei Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Dadurch können Unternehmer in der Regel deutlich höhere Abschreibungsbeträge als bei der linearen Abschreibung steuersparend vom Gewinn abziehen.
Wer in naher Zukunft hohe Investitionen plant, sollte diese möglicherweise noch im Jahr 2022 umsetzen, um in Zeiten der Energiekrise möglichst viele Steuern zu sparen. Denn: Für Investitionen im Jahr 2023 ist nur noch die lineare Abschreibung möglich. Die degressive Abschreibung soll für Neuinvestitionen 2023 wegfallen.
Steuertipp 7: Stecker-Solaranlage anrechnen
Stecker-Solaranlagen auf dem Balkon oder im Garten sind aktuell im Trend. In betrieblichen Räumen können Unternehmer so Strom sparen. Doch wie werden die Stecker-Solaranlagen steuerlich behandelt?
Es gibt zwei Möglichkeiten: Kostet das Solarmodul netto nicht mehr als 800 Euro, dürfen Unternehmer den Kaufpreis im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen (sog. Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter).
Beträgt der Kaufpreis netto mehr als 800 Euro, können Unternehmer zwar ebenfalls Steuern sparen. Doch die Steuerentlastung fällt dann deutlich geringer aus als beim Sofortabzug. Derzeit gilt nämlich: Der Kaufpreis für die Stecker-Solaranlage muss auf 20 Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Info
Hilfestellungen zur Energiekrise für Unternehmer und Selbstständige
Welche Entlastungen und Fördermaßnahmen gibt es in der Energiekrise für Unternehmen? Wie können Betriebe ihre laufenden Kosten senken und ihre Liquidität erhöhen? Antworten auf diese Fragen und hilfreiche Praxis-Tipps erhalten Sie auf unserer Themenseite zur Energiekrise.
Steuertipp 8: Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ausbezahlen
Wollen Unternehmer Mitarbeitende finanziell unterstützen, die durch die Energiekrise und die hohe Inflation finanziell betroffen sind, können sie auch hier Steuern sparen. Und zwar, indem sie die neue Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bis zu 3.000 Euro dürfen je Beschäftigten steuerfrei ausbezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG – neu).
Voraussetzungen: Die Zahlungen müssen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 stattfinden und werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Außerdem muss auf dem Lohnzettel oder dem Bankauszug vermerkt sein, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie handelt.
Info
Steuern sparen in der Energiekrise auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?
Hier drängt sich die Frage auf: Dürfen sich auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei gönnen? Antwort: Das ist noch nicht klar. Eine ausführliche Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums steht noch aus. Bei der vergleichbaren Corona-Prämie, die Arbeitgeber bis zum 31. März 2022 steuerfrei an Mitarbeitende auszahlen durften, hat das Bundesfinanzministerium Bedenken geäußert.
Steuertipp 9: Aufs Homeoffice setzen
Während der Corona-Pandemie zeigte sich eindrucksvoll: Homeoffice führt in vielen Bereichen nicht zu einer Beeinträchtigung des Umsatzes. Wer auch in Zeiten nachhaltig sinkender Infektionszahlen verstärkt aufs Arbeiten im Homeoffice setzt, kann Steuern und hohe Ausgaben für Gas und Strom sparen.
Gute Nachricht für Beschäftigte und Unternehmer: Auch im Jahr 2023 dürfen sie die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Tag, an dem sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben – maximal in Höhe von 600 Euro – geltend machen.
Um den Anreiz fürs Arbeiten im Homeoffice zu erhöhen, ist für 2023 sogar geplant, den Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro auf 1.000 Euro anzuheben.
Steuertipp 10: Familienangehörige einstellen
In finanziell schwierigen Zeiten ist Personal gefragt, das besonders flexibel eingesetzt werden kann. Umso besser, wenn das Geld für das Gehalt dann noch in der Familie bleibt. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Ehegatten, Kinder oder Eltern als Minijobber (geringfügig Beschäftigte) im Unternehmen anzustellen.
Auch das spart Steuern in der Energiekrise. Das Monatsgehalt von bis zu 520 Euro und die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale sind nämlich abziehbare Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern. Weiteres Plus: Die angestellten Familienmitglieder müssen keine weiteren Steuern auf ihr Minijob-Gehalt bezahlen.
Tipp
Auch Minijobber profitieren von der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie
Steuern sparen in der Energiekrise können auch Minijobber. Zahlt der Arbeitgeber einem Minijobber die neue steuerfreie Inflationsausgleichsprämie aus, ist das für seinen Status als Minijobber unschädlich. Denn die Inflationsausgleichsprämie ist nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei.
Steuertipp 11: Lohnsteuerermäßigung beantragen
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2023 kräftig Steuern sparen. Hier werden dem Finanzamt die (voraussichtlichen) Steuerausgaben für 2023 präsentiert.
Das Finanzamt ermittelt daraus einen Lohnsteuerfreibetrag, den die GmbH bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigen muss. Dadurch verringert sich die Lohnsteuer und das Nettogehalt steigt.
Steuertipp 12: Steuerlich clever einkaufen
Auch durch eine clevere Einkaufstour bis zum Jahreswechsel lassen sich in der Energiekrise Steuern sparen. Damit sich jeder investierte Cent gewinnmindernd und damit steuersparend auswirkt, sollten Unternehmer netto maximal 800 Euro für bewegliches Anlagevermögen ausgeben (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter) oder betriebliche Computerhardware und Software kaufen (die haben nur noch eine einjährige Nutzungsdauer).
In beiden Fällen können sie den Kaufpreis 2022 als Sofortabzug verrechnen.
Steuertipp 13: Heiraten
Sollten Sie als Unternehmer sowieso überlegen zu heiraten, können Sie sich überlegen, ob Sie das nicht noch in diesem Jahr tun möchten. Denn wenn Partner sich noch 2022 das standesamtliche Ja-Wort geben, winkt möglicherweise die Erstattung mehrerer tausend Euro. Selbst wenn die Trauung beim Standesamt erst am 31. Dezember 2022 erfolgt, kann das Ehepaar für 2022 die steuergünstige Zusammenveranlagung wählen und in Zeiten der Energiekrise kräftig Steuern sparen.