1. Degressive Abschreibung
Das vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert eine attraktive Steuervergünstigung für Unternehmen. Die Rede ist von der degressiven Abschreibung für betriebliche bewegliche Anlagegegenstände. Bislang durfte die degressive Abschreibung nur bei Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 gewählt werden. Nun ist vorgesehen, dass die degressive Abschreibung auch bei Kauf von Anlagevermögen im Jahr 2022 berücksichtigt werden darf.
Die degressive Abschreibung ermöglicht eine schnellere Abschreibung. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts.
2. Vorauszahlungen bei Gewinnrückgängen wegen Corona herabsetzen lassen
Um jeden Cent Ausgaben zu sparen und für die laufenden Kosten verwenden oder in neue Investitionen stecken zu können, sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer auf null Euro beantragt werden. Das Finanzamt erstattet in diesem Fall auch die bereits im ersten Quartal 2022 geleisteten Vorauszahlungen zurück, sollte der Antrag erst nach Abbuchung der Vorauszahlungen erfolgen.
Wichtig zu wissen: Auch die Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt schickt dann postwendend einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke von Vorauszahlungen an die Gemeinde. Diese mindert dann die laufenden Vorauszahlungen. Sie verlieren also nur Zeit, wenn Sie den Antrag auf Herabsetzung bzw. Erstattung der Gewerbesteuervorauszahlungen direkt bei der Gemeinde beantragen.
Besonderheit: In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2022 findet sich eine interessante Aussage. Auch die Vorauszahlungen für das Steuerjahr 2021 können auf Antrag nachträglich verringert werden. Die Steuerrückzahlungen aus dem Jahr 2021 stärken die finanzielle Liquidität.
Tipp
Finanzämter sollen großzügig sein
Sie müssen dem Finanzamt keine ausführliche Berechnung vorlegen, die das niedrigere zu versteuernde Einkommen für 2022 wegen Corona nachweist. Sie müssen nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Schäden wegen Corona auch nicht wertmäßig nachweisen (BMF, Schreiben v. 31.1.2022, Az. IV A 3 - S 0336/20/10001 :047). Das Finanzamt sollte den eingehenden Anträgen wegen der Corona-Krise unbürokratisch und großzügig stattgeben.
Wichtig: Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass man von der Corona-Pandemie wirtschaftlich negativ betroffen ist.
3. Erweiterte Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 steigt der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR - bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Diese Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.
4. Homeoffice-Pauschale für Unternehmer
Gute Nachricht für Unternehmer und Unternehmerinnen, die regelmäßig zu Hause arbeiten, aber dafür keinen eigenen Raum (im Fachjargon: häusliches Arbeitszimmer) nutzen. Im Corona-Steuerhilfegesetz ist vorgesehen, dass auch im Jahr 2022 die für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.
Die Betriebsausgabenpauschale gibt es für Tage, in denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Die Homeoffice-Pauschale betrug im Jahr 2022 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr. Ab 2023 steigt die Pauschale auf 6 € pro Tag und somit insgesamt auf 1.230 € pro Jahr.
5. Beantragung von staatlichen Zuschüssen wegen Corona-Pandemie
Der Bundesrat hat wegen der Corona-Pandemie verschiedenen Hilfspaketen von mehreren Milliarden Euro zugestimmt. Unternehmer, die wirtschaftlich nachweislich von der Corona-Krise betroffen sind, können Zuschüsse zur Bestreitung der laufenden Ausgaben beantragen. Bei der KfW finden sich auch Förderprogramme wegen Corona für zinsgünstige Darlehen oder für Investitionszuschüsse. Doch wie werden solche staatlichen Zahlungen steuerlich behandelt? Dazu gilt Folgendes:
- Zuschüsse für laufende Ausgaben: Unternehmer, die wegen der Corona-Krise hohe Umsatz- und Gewinneinbußen zu verzeichnen haben und deshalb staatliche Zuschüsse erhalten, müssen diese Zuschüsse wie erzielte Umsätze als Betriebseinnahmen versteuern. Umsatzsteuer muss dafür allerdings keine ans Finanzamt abgeführt werden, weil kein Leistungsaustausch vorhanden ist. Wer 2021 solche staatlichen Hilfen bekommen hat, muss mit der Gewinnermittlung 2021 das Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ ans Finanzamt übermitteln.
- Investitionszuschüsse: Bei staatlichen Zuschüssen für die Realisierung von Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter haben Unternehmer ein Wahlrecht. Alternative 1: Sie können die Zuschüsse ganz normal als Betriebseinnahme erfassen. Alternative 2: Sie versteuern die Zuschüsse nicht als Betriebseinnahme, kürzen im Gegenzug jedoch die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut um die erhaltenen Zuschüsse und können so nur eine geringere Abschreibung vom Gewinn abziehen.
6. Steuerfreie Unterstützung von Beschäftigten
Ist die Corona-Krise für den Unternehmer selbst verschmerzbar, aber seine Mitarbeiter haben wegen Corona Geldsorgen, können Arbeitgeber diesen Beschäftigten finanziell und lohnsteuerlich begünstigt unter die Arme greifen. Denkbar sind folgende Unterstützungsleistungen:
- Betreuungsleistungen: Muss Ihr Arbeitnehmer sich wegen der Schulschließung aufgrund von Corona um die Betreuung der Kinder kümmern, können Sie ihn finanziell dabei unterstützen. Bis zu 600 Euro können Sie steuerfrei nach § 3 Nr. 34a EStG für die Kinderbetreuung zuschießen, wenn das betreute Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Notfallbeihilfe: Musste Ihr Arbeitnehmer einen Notfall verkraften (Erkrankung oder Tod des Ehegatten; Arbeitsplatzverlust des Ehegatten, Wegfall von Einnahmen durch Geschäftsschließung), können Sie ihm bis zu 600 Euro steuerfrei überweisen (sog. Notfallbeihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG).
- Arbeitgeberdarlehen: Hat Ihr Arbeitnehmer wegen Corona aktuell Geldsorgen, können Sie ihm aus betrieblichen Mitteln ein zinsloses Darlehen gewähren. Der Zinsvorteil bleibt lohnsteuerfrei, wenn der Darlehensbetrag nicht mehr als 2.600 Euro beträgt.
Tipp
Steuerfreie Sonderzahlungen infolge der Corona-Krise
Zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise können Sie Ihren Beschäftigten Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen. Diese Steuererleichterung für Sonderzahlungen ist zeitlich begrenzt für Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022. Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die steuerfreien Leistungen müssen wie üblich im Lohnkonto des Beschäftigten aufgezeichnet werden.
Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz sieht zudem einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von bis zu 3.000 Euro für Pflegekräfte vor. Das soll für Auszahlungen bis Ende 2022 gelten.
Ausführliche Infos und viele Antworten auf Praxisfragen zur Corona-Krise finden Sie in den FAQ Corona (Steuern) des Bundesfinanzministerium auf www.bundesfinanzministerium.de, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
7. Nachträgliche Vorauszahlungen mit Hinweis auf Corona verhindern
Hat Ihre Steuerberatung Ihre Einkommensteuererklärung 2020 oder Körperschaftsteuererklärung 2020 erst kürzlich ans Finanzamt geschickt, kann es bei Steuernachzahlungen für 2020 passieren, dass das Steuerprogramm im Finanzamt automatisch nachträglich für 2021 und für 2022 erstmals höhere Vorauszahlungen festsetzt. Auch in diesem Fall sollten Sie mit Hinweis auf Corona die Herabsetzung dieser höheren Vorauszahlung beantragen.
8. Zinslose Steuerstundung
Brauchen Sie dringend jeden Cent, um Ihren Betrieb vor der Insolvenz zu schützen, sollten Sie zumindest die bereits fälligen oder fällig werdenden Steuerzahlungen nicht belasten. Sie können beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung dieser Steuern stellen. Nach dem BMF-Schreiben vom 31.1.2022 (Az. IV A 3 - S 0336/20/10001 :047) soll das Finanzamt dann für bis zum 31. März 2022 fällige Steuern bis Ende Juni 2022 keine Mahnungen mehr schicken und keine Stundungszinsen berechnen.
Unternehmer sollten dabei beachten, dass das Finanzamt nicht auf die Steuerzahlungen verzichtet, sondern nur die Fälligkeit verschiebt. Das bedeutet: Spätestens im Juli 2022 müssen die gestundeten Steuern ans Finanzamt überwiesen werden. Wer es schafft, sollte deshalb frühzeitig mit der Bildung finanzieller Rücklagen beginnen.
Unternehmer, die schon heute wissen, dass sie ihre fälligen Steuern Anfang Juli nicht bezahlen können, haben die Möglichkeit, die zinslose Stundung bis Ende September 2022 auszudehnen. Dazu müssen sie mit dem Finanzamt jedoch eine angemessene Ratenzahlung vereinbaren.
Achtung
Keine Lohnsteuerstundung wegen Corona
Zwar gewährt das Finanzamt in Zeiten von Corona problemlos die Stundung von fälligen Umsatzsteuerzahlungen, doch bei der Lohnsteuer ist die Stundung nach wie vor tabu. Hintergrund: Bei der Lohnsteuer handelt es sich um Steuerschulden des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber ans Finanzamt weitergeleitet werden und nicht um eigene Steuern, die eine wirtschaftliche Belastung beim Arbeitgeber darstellen.
9. Pfändungen mit Hinweis auf Betroffenheit durch Corona verhindern
Auch den Besuch der Vollstreckungsbeamten des Finanzamts kann man mit dem Hinweis auf die Corona-Krise verhindern. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31.1.2022 (IV A 3 - S 0336/20/10001 :047) sollen Pfändungen wegen bis zum 31. März 2022 fälligen Steuerschulden bis zum 30. Juni 2022 auf Antrag ausgesetzt werden. Auch hier gilt jedoch, dass die spätere Zahlung vorprogrammiert ist. Wenn also finanzielle Rücklagen gebildet werden können, sollten Unternehmer das tun.
Tipp
Zusätzlicher Antrag wegen Corona stoppt Säumniszuschläge
Zusammen mit dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen sollten Unternehmer den Antrag stellen, dass das Finanzamt keine weiteren Säumniszuschläge mehr festsetzen soll. Auch hier gilt: Die Pfändungsmaßnahmen lassen sich sogar bis Ende September 2022 aussetzen, wenn mit dem Finanzamt eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.
10. Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie
Die Gastronomiebranche wird von den Folgen der Corona-Krise besonders hart getroffen. Um die Branche steuerlich zu entlasten, wurde beschlossen, dass für Speisen in der Gastronomie generell nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden muss, auch wenn der Kunde seine Speisen vor Ort verzehrt. Der generelle ermäßigte Steuersatz soll ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2022 gelten.
11. Investitionsabzugsbetrag: Mehr Zeit zum Investieren
Haben Sie im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG vom Gewinn abgezogen, hätte das Finanzamt eigentlich bis spätestens 31. Dezember 2020 die Investition erwartet. Wird innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht investiert, kippt das Finanzamt rückwirkend den Abzug, was zu Steuernachzahlungen im Steuerbescheid des Abzugsjahrs und zu üppigen Nachzahlungszinsen führt.
Doch betroffene Unternehmer, die im Jahr 2020 oder 2021 wegen der Corona-Krise nicht die finanziellen Mittel hatten, um die fällige Investition zu tätigen, können aufatmen. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bzw. im Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz wurde der dreijährige Investitionszeitraum um ein Jahr bzw. um zwei Jahre verlängert. Mit anderen Worten: Es genügt ausnahmsweise, wenn die Investition nicht 2020, sondern bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgt.
Wurde auch 2022 nicht investiert, winkt die nächste Verlängerung der Investitionsfrist. Nach dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz genügt eine Investition bis zum 31.12.2023.
Tipp
Investitionszeitraum für im Jahr 2018 und 2019 abgezogene Investitionsabzugsbeträge erhöht
Für einen im Jahr 2018 abgezogenen Investitionsabzugsbetrag wurde der dreijährige Investitionszeitraum von drei auf vier Jahre erhöht. Mit anderen Worten: Es ist unschädlich, wenn die Investition erst im Jahr 2022 erfolgt.
Auch hier sieht das vierte Corona-Steuerhilfegesetz die Verlängerung der Investitionsfrist bis zum 31.12.2023 vor. Auch wenn es um einen Investitionsabzugsbetrag aus dem Jahr 2019 geht, genügt nach dem Gesetzesentwurf eine Investition bis zum 31.12.2022.
12. Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer: Unterschreitung der Lohnsumme wegen Corona unschädlich
Hat ein Unternehmer oder eine Unternehmerin einen Betrieb geerbt oder geschenkt bekommen und hat damals die Regel- oder Optionsverschonung beantragt, musste er bzw. sie deutlich weniger Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bezahlen oder vielleicht sogar gar keine Steuern. Im Gegenzug muss er bzw. sie jedoch in den nächsten fünf bis sieben Jahren eine bestimmte Lohnsumme halten. Wird die Lohnsumme während dieses Überwachungszeitraums unterschritten, sind die Finanzämter unerbittlich und fordern einen Teil der gesparten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Wer wegen der Corona-Krise Personal entlassen musste oder viele Kündigungen von Mitarbeitern verkraften musste, kommt schnell unter die erforderliche Lohnsumme. Sollte das Finanzamt einen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid schicken, lohnt sich Gegenwehr. Denn in einem gleichlautenden Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.12.2021 wurde klargestellt, dass die Unterschreitung der Lohnsumme wegen der Corona-Pandemie steuerlich unschädlich ist. Steuernachzahlungen sind damit vom Tisch.
Weitere Corona-Tipps in Kurzform
Kurzarbeitergeld I: Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden beim Bezug von Kurzarbeitergeld darauf hin, dass für 2020 und 2021 Steuernachzahlungen drohen können und sie deshalb finanzielle Rücklagen bilden sollen. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Kurzarbeitergeld II: Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld waren zunächst nach § 3 Nr. 28a EStG grundsätzlich bis 31. März 2022 möglich. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben jetzt aktuell bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:
Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind, Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.
Steuererklärungen: Erwarten Sie für eingereichte Steuererklärungen eine Erstattung, müssen Sie einen Antrag auf vorrangige Bearbeitung stellen. Denn aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten die Sachbearbeiter ansonsten nur die Anträge auf Steuererleichterungen ab.
Tipp
Kurzarbeitergeld beantragen
Aufgrund der Corona-Krise wurden die Hürden bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld gesenkt. Ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt und wie Sie bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes vorgehen, erfahren Sie im Fachartikel "Kurzarbeit und Coronavirus: Diese Regelungen gelten".