Verdienstgrenzen im Minijob und Midijob: Das ist neu

Der Mindestlohn erhöhte sich zum 1. Januar 2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro. Ein höherer Mindestlohn bringt auch Änderungen beim Minijob und beim Midijob mit sich. Im Minijob dürfen seit Januar 2024 bis zu 538 Euro im Monat verdient werden und im Midijob seit Jahresbeginn 2023 bis zu 2.000 Euro. Was Arbeitgeber hinsichtlich der Verdienstgrenze von Minijob und Midijob wissen sollten und was sonst noch neu ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Kellnerin arbeitet in ihrem Midijob
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 |  Zuletzt aktualisiert am:22.01.2024

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs als Stundenlohn?

Viele Unternehmen waren bei der Vergütung Ihrer Beschäftigten schon vor der Einführung des Mindestlohns an Entgelt-Tarifverträge oder branchenabhängige Mindestlöhne nach dem AEntG gebunden. Mit dem Mindestlohngesetz wurden dann alle Betriebe erfasst: Der Mindestlohn gilt seitdem grundsätzlich auch für Minijobber, Praktikanten und Auszubildende. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmenden einen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt.

Mindestlohn seit Januar bei 12,41 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro. Im Juni 2023 wurde von der Mindestlohnkommission nicht nur die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro ab 1. Januar 2024 vorgeschlagen, sondern auch eine Erhöhung auf 12,82 Euro ab 1. Januar 2025. Die Regierung folgte dem Vorschlag im November 2023 und stimmte beiden Erhöhungen zu.

Tipp

Mindestlohn für Aushilfen: Einzelprüfung nicht immer notwendig

Unternehmer, deren Beschäftigte eine Grundvergütung pro Stunde erhalten, die mehrere Euro über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, können sich eine aufwändige Einzelfallüberprüfung sparen und sich auf die Überprüfung „besonderer Beschäftigter“ wie Praktikanten, Aushilfen u. ä. beschränken.

Schwellenwerte bei der Dokumentationspflicht beachten

Seit Einführung des Mindestlohns muss bei allen Minijobbern die Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) dokumentiert werden. Zudem sind Arbeitgeber bestimmter Branchen verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigen festzuhalten und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Betroffen sind die Unternehmen, die in den im Schwarzarbeitsgesetz genannten Bereichen tätig sind, z. B. im Bau, in der Logistik, in der Fleischwirtschaft.

Die Dokumentationspflicht entfällt jedoch bei Arbeitnehmern, deren Gehalt über bestimmten Schwellenwerten liegt. In Verbindung mit der Verdienstgrenze von Minijobs und Midijobs orientieren diese sich an der Entwicklung des Mindestlohns. So entfiel die Dokumentationspflicht seit Oktober 2022 bei Arbeitnehmern,

  • die ein „verstetigtes“ regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 4.176 Euro beziehen oder
  • in den letzten 12 Monaten nachweislich mehr als 2.784 Euro bezogen haben.

Info

Anhebung der Schwellenwerte 2024 und 2025

Da der Mindestlohn im Januar 2024 gestiegen ist und im Januar 2025 noch einmal steigen wird, erhöhen sich auch die Schwellenwerte (nachzulesen im Bundesgesetzblatt Nr. 372).

Für das Jahr 2024 gelten die Schwellenwerte von 4.319 Euro bzw. 2.879 Euro. Ab 2025 gelten die Werte 4.461 Euro bzw. 2.974 Euro.

Minijob-Verdienstgrenze wurde an erhöhten Mindestlohn angepasst

Seit 2013 betrug die monatliche Verdienstgrenze im Minijob 450 Euro. Zum 1. Oktober 2022 stieg sie auf 520 Euro pro Monat. Diese neue, sogenannte Geringfügigkeitsgrenze ist nun dynamisch angelegt. D. h. erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob.

Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro angehoben wurde, stieg die monatliche Verdienstgrenze beim Minijob auf 538 Euro.

Info

Berechnungsformel für die Minijob-Verdienstgrenze

Die im Gesetz festgelegte Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze (10 Stunden/Woche zum jeweiligen Mindestlohn) lautet: Mindestlohn x 130 / 3

Info

Möchten Sie als Selbstständiger nebenher einen Minijob annehmen?

Diese Konstellation ist möglich. Sie sollten allerdings einige rechtliche und steuerliche Aspekte kennen. Was genau, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema "Selbstständig und Minijob".

Gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob

Lag in der Vergangenheit der monatliche Verdienst über der maximalen Verdienstgrenze von 450 Euro, lag grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Allerdings gab es hiervon eine Ausnahme. Diese ergab sich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherer. Danach waren gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitungen unschädlich, unabhängig davon, wie hoch der Verdienst dann war. Als 'gelegentlich' wurde bislang ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr angesehen.

Seit dem 1. Oktober 2022 hat sich dies geändert. Jetzt wurde die Möglichkeit des unvorhersehbaren (ungeplanten) Überschreitens gesetzlich geregelt und stark eingeschränkt. Die neuen Regeln sehen so aus:

  • Unter „gelegentlich“ ist ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zu verstehen und
  • die Überschreitung im jeweiligen Monat darf maximal 538 Euro betragen (bis 2023: 520 Euro).

Der Jahresverdienst im Minijob kann damit höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze umfassen. Im Normalfall beträgt die Verdienstgrenze im Minijob 6.456 Euro (538 Euro x 12) pro Jahr, bei Vorliegen der Voraussetzungen für unvorhersehbares Überschreiten sind es also höchstens 7.532 Euro im Jahr.

Achtung

Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern

Bei Rentnern mit voller Erwerbsminderung kann sich ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob schädlich auf den Rentenbezug auswirken. Seit 1. Januar 2023 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Das entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro seit dem 1. Januar 2023.

Verdienstgrenze beim Midijob stieg im Januar 2023 auf 2.000 Euro

Ein sogenannter Midijob lag bis September 2022 vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis höchstens 1.300 Euro betrug. Diese Beschäftigten im sogenannten Übergangsbereich sind sozialversicherungspflichtig mit der Besonderheit, dass sie geringere Beiträge zur Sozialversicherung als „normale“ Arbeitnehmer zahlen müssen.

Im Oktober 2022 lag mit der Erhöhung des Mindestlohns und damit der Verdienstgrenze dann ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 520,01 EUR bis maximal 1.600 Euro verdienten. Im Januar 2023 stieg die Verdienstgrenze erneut und beträgt 2.000 Euro.

Beachten Sie: Seit Januar 2024 liegt ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 538,01 bis maximal 2.000 Euro verdienen.

Zudem werden Arbeitnehmer mit Verdienst im unteren Bereich beim Sozialversicherungsbeitrag entlastet. Im Sinne der Mitarbeitermotivation soll das den Anreiz dafür erhöhen, mehr zu arbeiten. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber im unteren Einkommensbereich stärker belastet. Ihr Anteil beträgt zunächst wie beim Minijob ca. 28 Prozent und wird gleitend bis zur Einkommensgrenze von 2.000 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Für Midijobber im Grenzbereich galt Bestandsschutz bis 31.12.2023

Midijobber, die schon am 30. September 2022 ein durchschnittliches Entgelt bis 520 Euro verdienten, erhielten Bestandsschutz. D. h., solange das Arbeitsentgelt 450 Euro überstieg, blieben sie unter der alten Verdienstgrenze für Midijobs sozialversicherungspflichtig. Damit blieb auch ihr Schutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Der Bestandsschutz lief allerdings zum 31.12.2023 aus.

Leser-Umfrage zur neuen Verdienstgrenze im Mini- und Midijob

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