Drohverlustrückstellung

Eine Drohverlust­rückstellung bezieht sich auf noch nicht realisierte Verluste aus schwebenden Geschäften. Diese Verluste entstehen aus Geschäften, die bereits eine Rechtswirkung haben, aber noch nicht vollständig abgewickelt sind. Solche Rückstellungen sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, während das Einkommen­steuergesetz (EStG) diese Regelung teilweise einschränkt. Der folgende Artikel erläutert, was eine Drohverlust­rückstellung ist, wie sie in der Buchhaltung behandelt wird und zeigt ein konkretes Buchungsbeispiel.

Zuletzt aktualisiert am 30.01.2025
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Zusammenfassung

Drohverlustrückstellung im Überblick

  • Drohverlustrückstellungen betreffen noch nicht realisierte Verluste aus schwebenden Geschäften.
  • Sie sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
  • Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht keine Rückstellungen für schwebende Geschäfte vor, außer in bestimmten Fällen.
  • Schwebende Geschäfte besitzen bereits eine Rechtswirkung, sind aber noch nicht vollständig abgewickelt.

Definition

Was ist die Drohverlustrückstellung?

Die Drohverlustrückstellung dient der Erfassung von Verlusten, die aus schwebenden Geschäften entstehen können. Dabei handelt es sich um noch nicht abgeschlossene Verträge, die bereits eine rechtliche Bindung erzeugen. Die Grundlage für diese Rückstellungen findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB), während das Einkommensteuergesetz (EStG) diese Regelung für bestimmte Dauerschuldverhältnisse einschränkt. Schwebende Geschäfte selbst sind nicht bilanzierungspflichtig, da sie noch keinen feststehenden Wert repräsentieren.

Grundlagen der Drohverlustrückstellung

Drohverlustrückstellungen sind eine Vorsichtsmaßnahme für mögliche Verluste aus schwebenden Geschäften. Diese Geschäfte wurden zwar bereits vertraglich vereinbart, aber die endgültige Abwicklung steht noch aus. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) dürfen Unternehmen Rückstellungen für diese drohenden Verluste bilden. Dabei unterscheiden sich Drohverlustrückstellungen von Verbindlichkeitsrückstellungen, die bereits realisierte Aufwendungen betreffen. 
Im Gegensatz dazu sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vor, ausgenommen bei Dauerschuldverhältnissen und Einzelrückstellungen. Hier bleibt die Regelung des HGB maßgebend für Drohverlustrückstellungen.

Schwebende Geschäfte und ihre Bedeutung

Schwebende Geschäfte sind Verträge, die noch nicht vollständig ausgeführt wurden, aber bereits eine Rechtswirkung entfalten. Sie beruhen auf dem Austausch von Leistungen, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert. Da die Geschäfte noch nicht abgewickelt sind, können potenzielle Verluste entstehen, falls die erwarteten Erträge geringer ausfallen als die Aufwendungen.

Typische Beispiele für schwebende Geschäfte sind:

  • Kaufverträge, bei denen die Ware noch nicht geliefert wurde.
  • Dienstleistungsverträge, die noch nicht erbracht wurden.
  • Verträge, bei denen eine Leistung im Austausch für eine Gegenleistung vereinbart wurde.

Ein Verlust droht, wenn der Verpflichtungsüberschuss (mehr Aufwendungen als Ertrag) absehbar ist. Schwebende Geschäfte müssen in der Bilanz nicht erfasst werden, da der Wert der Schulden oder des Vermögens noch nicht feststeht. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Vollständigkeit, der besagt, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden bilanziert werden müssen. 
Eine besondere Form sind teilweise schwebende Geschäfte, bei denen bereits Teilleistungen erbracht und abgerechnet wurden. Der restliche Teil des Geschäfts bleibt jedoch schwebend. Der Schwebezustand endet erst mit der vollständigen Erfüllung des Vertrags oder wenn ein Verlust oder Gewinn realisiert wurde.

Beispiel einer Buchung der Drohverlustrückstellung

Eine Drohverlustrückstellung schützt ein Unternehmen vor finanziellen Verlusten aus schwebenden Geschäften. 

Ein Beispiel

Sie bestellen eine Maschine für 100.000 Euro, die jedoch erst im nächsten Jahr geliefert wird. In der Zwischenzeit sinkt der Wert der Maschine durch technische Neuerungen auf 80.000 Euro. Der drohende Verlust von 20.000 Euro muss als Rückstellung erfasst werden.

Der Buchungssatz

Sonstige betriebliche Aufwendungen an Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Die Rückstellung in Höhe von 20.000 Euro wird am Bilanzstichtag erfasst. Wenn die Maschine geliefert wird, erfolgt die Buchung der Anschaffungskostenüber 100.000 Euro, und die Rückstellung wird aufgelöst. Die Buchungssätze dafür sind:

  • Maschinen und technische Anlagen: 100.000 Euro
  • Vorsteuer 19 % = 19.000 Euro an Bank: 119.000 Euro
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 20.000 Euro an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen: 20.000 Euro.

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen

Der Wertverlust der Maschine von 20.000 Euro wird schließlich durch eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst. Dies geschieht, weil der tatsächliche Wert der Maschine aufgrund technischer Innovationen gesunken ist und somit eine Wertminderung vorliegt. Der entsprechende Buchungssatz lautet:

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 20.000 Euro an Maschinen und technische Anlagen 20.000 Euro.

Mit dieser letzten Buchung wird der Wertverlust der Maschine korrekt in den Büchern berücksichtigt, und die Drohverlustrückstellung wird aufgelöst. Das schwebende Geschäft ist damit vollständig abgeschlossen.

Zusammenfassung der Buchungen

Im Zusammenhang mit der Drohverlustrückstellung ergeben sich folgende Buchungsschritte:

  • Zunächst wird die Drohverlustrückstellung gebildet, um den drohenden Verlust zu erfassen.
  • Sobald das schwebende Geschäft abgeschlossen ist, wird die Rückstellung aufgelöst.
  • Falls ein Wertverlust vorliegt, erfolgt zusätzlich eine außerplanmäßige Abschreibung.

Diese Vorgehensweise hilft, finanzielle Risiken in Bezug auf schwebende Geschäfte rechtzeitig zu erfassen und in der Buchhaltung korrekt abzubilden.