Zusammenfassung
Gebrauchsmuster im Überblick
- Das Gebrauchsmuster ist der „kleine Bruder“ des Patents.
- Es gewährt – wie das Patent – Schutz für technische Erfindungen.
- Gebrauchsmuster sind kostengünstiger und einfacher zu erhalten als ein Patent.
- Gebrauchsmuster gelten für gewerblich anwendbare Erfindungen im Bereich Technik, Chemie, Arzneimittel und Nahrung.
- Die Schutzdauer beträgt bis zu zehn Jahre.
- Gebrauchsmuster bieten Vorteile wie schnellere Verfügbarkeit und geringere Kosten im Vergleich zu Patenten.
Definition
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster hat für technische Erfindungen einen ähnlichen Nutzen wie das Patent. Es bietet Unternehmen die Möglichkeit, eigens entwickelte Innovationen zu schützen.
Ein Gebrauchsmuster anmelden: Die Voraussetzungen
Um vom Gebrauchsmusterschutz zu profitieren und ein solches Gebrauchsmuster anzumelden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Folgende Rahmendbedingungen stehen mit dem Gebrauchsmuster in Verbindung:
- Die Erfindung muss eine echte Neuerung darstellen.
- Die Entwicklung darf demnach noch nicht auf dem Markt zu finden sein.
- Das Gebrauchsmuster muss neu sein, darf noch nicht vorgeschrieben sein und im Ausland nicht benutzt worden sein.
- Das Gebrauchsmuster muss eine sogenannte Erfindungshöhe aufweisen. Gemeint ist damit: Die technische Entwicklung hat auf einer schöpferischen Tätigkeit zu beruhen.
- Erfindungen, die sich ohne großen Aufwand anhand des aktuellen Wissensstands durch Fachleute entwickeln lassen, profitieren nicht vom Gebrauchsmusterschutz.
- Ein weiteres Kriterium ist die Anwendbarkeit im Alltag. Für die Anmeldung müssen Antragstellende eine ausführliche, schriftlich verfasste Beschreibung der Erfindung beim Patentamt einreichen.
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt genau wie beim Patent über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auch als Patentamt bekannt.
Info
Schutzzeitraum und Verlängerung eines Gebrauchsmusters
- Der maximale Schutzzeitraum für die Erfindung beträgt zehn Jahre.
- Das Schutzrecht ist zunächst jedoch erst einmal für drei Jahre gültig.
- Wer ein Gebrauchsmuster angemeldet hat, kann nach Verstreichen dieses Zeitraums eine Verlängerung beantragen.
- Hierfür ist eine Aufrechterhaltungsgebühr zu entrichten.
- Wiederholt werden kann dieser Schritt nach sechs und nach acht Jahren.
- In diesem Zeitraum dürfen nur die Besitzer des Gebrauchsmusters die Entwicklung wirtschaftlich, das heißt gewinnbringend, verwerten.
Anwendungsbereiche von Gebrauchsmustern und gesetzliche Regelungen
Der Gebrauchsmusterschutz findet ausschließlich in den Bereichen Technik, chemische Stoffe, Arzneimittel sowie Nahrung Anwendung. Erfindungen, die als Gebrauchsmuster fungieren können, sind zum Beispiel neue Geräte und Maschinen, Genuss- und Lebensmittel sowie Schaltungen und sonstige Vorrichtungen oder Medikamente. Für die Anmeldung sind gewisse Bedingungen zu erfüllen.
Die rechtlichen Grundlagen und Bestimmungen sind über das Gebrauchsmustergesetz und die Gebrauchsmusterverordnung genau festgeschrieben. Hier sind die erforderlichen Voraussetzungen, der Ablauf der Anmeldung, was Sie überhaupt schützen können und wo die Grenzen verlaufen, geregelt.
- Verfahren sowie Prozessabläufe dürfen nicht unter den Schutz fallen können.
- Ein Verfahrensschutz ist automatisch als Patent anzumelden.
- Daneben sind andere Sachverhalte nicht im Gebrauchsmusterschutz inkludiert.
- Ausgeschlossen sind beispielsweise:
- Pflanzen- und Tierarten
- Spiele bzw. Spielregeln
- Pläne
- mathematische Berechnungsmethoden
- wissenschaftliche Theorien
- Biotechnik
- Datenverarbeitungsprogramme
- ästhetische Formschöpfungen wie Schnittmuster, Designs und Baupläne
- Die Prüfung beim Gebrauchsmuster der zu erfüllenden Kriterien erfolgt nicht mit der Anmeldung, sondern erst dann, wenn ein eingetragenes Muster angefochten wird.
Unterschiede zwischen dem Gebrauchsmusterschutz und einem Patent
Sofern die genannten gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind, kann im Grunde genommen fast alles unter den Gebrauchsmusterschutz fallen. Die Abgrenzung zum Patent ist nicht immer eindeutig geregelt, denn unter den Patentschutz fallen alle ausdrücklichen erfinderischen Leistungen. Was dazu zählt, ist nicht in jedem Fall klar erkennbar.
- Ein wichtiger Unterschied zwischen den beiden Schutzformen ist jedoch Prüfung der erforderlichen Kriterien.
- Während sie beim Gebrauchsmuster im Vorfeld nicht erfolgt, ist sie beim Patent eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Anmeldung.
- Darüber hinaus sind Patente länger gültig und können bis zu 20 Jahren bestehen.
- Ein Gebrauchsmuster kann zudem nur innerhalb Deutschlands sowie in Österreich geschützt werden, während der Patentschutz auch europaweit oder international gültig sein kann.
Da die Prüfung beim Gebrauchsmusterschutz wegfällt, sind die Kosten für die Anmeldung deutlich geringer. Aus diesem Grund ist auch der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung deutlich kürzer. Gebrauchsmuster verfügen außerdem im Gegensatz zu Patenten über eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Sie ist ein besonderer Vorteil, den das Gebrauchsmuster aufweist.
- Der Begriff bezeichnet den Zeitraum, den Sie als Entwickler oder Erfinder nutzen können, um die Erfindung bekannt zu machen, ohne dass dies einer späteren Anmeldung beim Patentamt im Wege stehen könnte, weil die Entwicklung nicht mehr als Neuheit gilt.
- Diese Frist beträgt bei einem Gebrauchsmuster sechs Monate.
- Es verschafft Ihnen den Vorteil, auf dem Markt bereits im Vorfeld einen gewissen Bekanntheitsgrad zu erzeugen, um zu prüfen, ob die Erfindung von der Zielgruppe akzeptiert wird.
Gebrauchsmuster – Beispiele und Einsatzfälle
Beispiele für Gebrauchsmuster finden sich in großer Anzahl. Ihnen allen gemein ist, dass es sich um Erfindungen technischer Natur handelt. Die bekanntesten Einsatzfälle des Gebrauchsmusterschutzes sind Kleiderbügel, der Kaffeefilter von Melitta – und der Fußball, wie er heute bekannt ist, mit seinen innenliegenden Nähten.
- All diese Erfindungen eint, dass sie eine innovative Lösung für ein Alltagsproblem darstellen.
- Beim Kaffeefilter ist es beispielsweise der Ansatz, das Kaffeepulver zurückzuhalten und zu verhindern, dass er im fertigen Getränk landet.
- Kleiderbügel bieten eine Möglichkeit, Hemden und andere Kleidungsstücke aufzubewahren, ohne dass sie gefaltet werden müssen und so zerknittern können.
- Ein ebenfalls bekanntes historisches Beispiel für ein erfolgreiches Gebrauchsmuster ist der Fußballschuh mit den verschraubten Stollen.
- Letztere stellten hierbei die Innovation dar, die die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister rechtfertigten.
Welche Kosten entstehen bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters?
Für die Anmeldung des Gebrauchsmusters sind amtliche Gebühren zu veranschlagen. Erhoben werden sie durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). In Zusammenhang mit den Kosten sollten Sie folgende Details im Hinterkopf behalten:
- Die Kosten umfassen die Anmeldegebühr, die für die elektronische Anmeldung 30 EUR, bei einer Anmeldung in Papierform 40 EUR beträgt.
- Weitere finanzielle Aufwendungen müssen Sie für die Aufrechterhaltungsgebühren einkalkulieren.
- Dieser Beitrag zur Erhaltung beträgt nach drei Jahren 210 EUR fällig, nach sechs Jahren liegt die Aufrechterhaltungsgebühr bei 350 EUR und nach acht Jahren bei 530 EUR.
- Bei einem Löschungsantrag für Gebrauchsmuster verlangt das DPMA eine Gebühr in Höhe von 300 EUR.
Empfehlenswert kann es sein, bei der Recherche für das Gebrauchsmuster die Unterstützung des Amtes in Anspruch zu nehmen. Dies geht mit weiteren Kosten einher:
- Soll das DPMA die Gebrauchsmusterrecherche vornehmen, ist eine Gebühr in Höhe von 250 EUR zu zahlen.
- Nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich bei der Recherche und der Zusammenstellung der Anmeldeunterlagen kann zudem juristische fachkundige Hilfe sein.
- Dies kann mit weiteren Rechtsanwaltsgebühren einhergehen.
- Wer wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweist, kann schriftlich beim DPMA eine Verfahrenskostenhilfe beantragen.
- In diesem Fall werden sämtliche Gebühren und Anmeldekosten von staatlicher Seite übernommen.
Wie läuft die Anmeldung des Gebrauchsmusters ab?
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt durch Einreichen eines Antrags beim zuständigen Patentamt. Hierbei sind bestimmte formale Anforderungen zu erfüllen, wie die Beschreibung der Erfindung und die Zahlung einer Anmeldegebühr. Nach der Prüfung auf formale Richtigkeit wird das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen und der Schutz beginnt. Die einzelnen Schritte dieses Prozesses werden im Folgenden detailliert erläutert.
Gebrauchsmuster-Recherche
Für die Anmeldung des Gebrauchsmusters ist eine Recherche im Vorfeld unbedingt zu empfehlen. Diese ist zwar nicht verpflichtend durchzuführen, senkt aber das Risiko einer Löschung deutlich. Idealerweise nehmen Sie die Recherche bereits während der Entwicklung des Gebrauchsmusters vor. Hierbei gilt es, folgendermaßen vorzugehen:
- Das DPMA bietet hierfür umfangreiche Datenbanken an, in denen nicht nur sämtliche eingetragenen Gebrauchsmuster, sondern auch die aktuell offenen Gebrauchsmusteranmeldungen hinterlegt sind.
- Sie bieten eine Möglichkeit, zu prüfen, ob die Erfindung bereits vorhanden ist und als Gebrauchsmuster angemeldet wurde.
- Sie können die Recherche für das Gebrauchsmuster selbst vornehmen, es ist jedoch auch möglich, hierfür juristische Hilfe zu nutzen.
Anmeldung beim DPMA
Um die Anmeldung des Gebrauchsmusters vorzunehmen, nutzen Sie ein hierfür vorgegebenes Formular, das Sie beim DPMA erhalten. Das Anmeldeformular gibt es in Papierform oder in elektronischer Variante für die Online-Anmeldung. Letztere nehmen Sie über DPMAdirektPro vor, das als digitale Schnittstelle zum Patentamt fungiert und für die Anmeldung sämtlicher Schutzrechte genutzt wird.
Bei der Anmeldung müssen Sie einige Angaben tätigen:
- Geben Sie Informationen zur antragstellenden Person bzw. zum antragstellenden Unternehmen und zur Erfindung an.
- Dazu ist eine Beschreibung der Schutzansprüche und eventuelle Anlagen wie Zeichnungen, Skizzen oder andere Niederschriften, die eine Beschreibung des Gebrauchsmusters enthalten, beizufügen.
- Aus den Angaben zur antragstellenden Person oder Firma muss hervorgehen, ob es sich um ein im Handelsregister verzeichnetes Unternehmen oder um eine Einzelperson handelt.
- Die Angaben zur Erfindung müssen dezidiert aufzeigen, warum das Gebrauchsmuster als Neuheit anzusehen ist.
- Bei der Beschreibung der Gebrauchsmusterschutzansprüche kommt es auf eine ausführliche Beschreibung und klar verständliche Formulierung an.
- Sie muss erläutern, welche Bestandteile der Entwicklung eine Innovation darstellen und warum der Schutzanspruch erforderlich ist.
Prüfung der Anmeldung durch das Patentamt
Sind alle Unterlagen und Formulare vollständig eingereicht, prüft das DPMA die Anmeldung. Dies umfasst keine inhaltliche Prüfung des Gebrauchsmusters, sondern lediglich eine Überprüfung der Vollständigkeit, Korrektheit und Aussagekraft der Unterlagen. Hier sollten Sie auf Rückfragen gefasst sein.
- Wenn die Anmeldung Fehler oder Mängel enthält, die das DPMA aufdeckt, fordert es Sie auf, diese innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen.
- Antragssteller erhalten unter Umständen eine Einladung zum persönlichen Gespräch.
- Dies ist der Fall, wenn zu bestimmten Sachverhalten der Anmeldung Klärungsbedarf besteht.
Eintragung in das Gebrauchsmusterregister und Bekanntmachung des Schutzrechts
Wenn alle Kriterien erfüllt und die Unterlagen mängelfrei sind, nimmt das Patentamt die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister vor. Im Gegensatz zur Patentanmeldung ist bis zu diesem Abschluss des Verfahrens deutlich weniger Zeit einzukalkulieren, da die Prüfung unkomplizierter ist. So können Sie den Gebrauchsmusterschutz und die daraus resultierenden Rechte schneller geltend machen.
- Durchschnittlich sind zwischen der Einreichung der Anmeldung und der Eintragung ungefähr drei Monate zu veranschlagen.
- Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt im Patentblatt.
- In Folge erhalten Sie das Exklusivrecht für Ihr Gebrauchsmuster.
Was sollte im Rahmen der Gebrauchsmusterrecherche geprüft werden?
Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine sorgfältige Recherche ein zentraler Faktor. Da das Schutzrecht ungeprüft vergeben wird, kommt es hier auf eine eigenverantwortliche Prüfung an, um die Erfüllung der Schutzvoraussetzungen sicherzustellen und abzuklären, dass es dieses Gebrauchsmuster nicht bereits gibt. Datenbanken wie DEPATISnet helfen hierbei.
- Die Recherche für ein Gebrauchsmuster läuft ähnlich wie eine Patentrecherche ab.
- Die wichtigsten Kriterien betreffen die Recherche zum Stand der Technik, zur gewerblichen Anwendbarkeit, die internationale Patentklassifikation (IPC) sowie die richtige Interpretation der Ergebnisse.
- Beim Stand der Technik ist zu untersuchen, inwieweit die Voraussetzung der Neuheit und der erfinderische Schritt gegeben sind – das heißt, ob ähnliche Gebrauchsmuster schon eingetragen sind.
- Aufschlussreich in dieser Hinsicht sind schriftliche Veröffentlichungen, die den Stand der Technik definieren.
- Bei der gewerblichen Anwendbarkeit kommt es darauf an, ob sich die Entwicklung auch herstellen und im praktischen Alltag nutzen lässt.
- Die IPC dient der Einordnung von Patenten und Gebrauchsmustern, die in Kategorien sowie Unterkategorien eingeteilt werden.
Geht die Anmeldung für ein Gebrauchsmuster beim Patentamt ein, erfolgt automatisch eine Klassifizierung in eines der technischen Sachgebiete der IPC. Mögliche Bereiche umfassen etwa Textilien, Elektrotechnik, Beleuchtung oder andere Themengebiete. Die Klassifikationen der IPC sind bereits bei der Recherche hilfreich, da sie einen schnelleren Überblick zum Stand der Technik ermöglichen.
Welche Folgen hat die Verletzung des Gebrauchsmusterschutzes?
Sofern Dritte Ihr Recht verletzen, indem sie Ihre Entwicklung kopieren und gewerblich nutzen, besteht die Möglichkeit, juristische Schritte einzuleiten. Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit dem Gebrauchsmuster möglich:
- Sie können eines Unterlassungsanspruch geltend machen oder Schadenersatz einfordern.
- Der Unterlassungsanspruch erfolgt über eine sogenannte Unterlassungsklage.
- Sie setzen sich damit gegen die widerrechtliche Nutzung ihres Gebrauchsmusters zur Wehr.
- Wenn Sie finanzielle Schäden nachweisen können, besteht die Option des Schadenersatzes. Auch eine kostenpflichtige Abmahnung der dritten Partei können Sie damit erwirken.
- Es kann durchaus empfehlenswert sein, vor der Einleitung rechtlicher Schritte den Kontakt zur anderen Person oder Partei aufzunehmen.
- Wenn diese keine Kenntnis über das Gebrauchsmuster hat, ist die Verletzung des Schutzes unter Umständen unwissentlich erfolgt. Einige Rechtsstreitigkeiten lassen sich auf diesem direkten Weg von vorneherein vermeiden.
Wie ist ein Gebrauchsmusterschutz durchsetzbar?
Damit Sie im Zweifelsfall Ihr gewerbliches Schutzrecht durchsetzen können, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Passende Anlaufstellen sind Rechtsanwälte mit Kenntnissen über den gewerblichen Rechtsschutz sowie Patentanwälte.
- Wenn Sie über einen Gebrauchsmusterschutz verfügen und dieser verletzt wurde, ist neben den genannten Schritten eine Verletzungsklage ein möglicher Weg.
- Diese verfolgen Sie auf dem zivilrechtlichen Weg und reichen sie beim zuständigen Landgericht ein.
- Ein Klageverfahren nimmt jedoch oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch.
- Sofern die Angelegenheit eilig ist, stellt eine einstweilige Verfügung ein Verfahren dar, dass Sie anstreben können.
- Das bedeutet, dass das gerichtliche Verfahren abgekürzt und eine schnelle, vorläufige Entscheidung getroffen wird.
Risiko des Löschungsverfahrens
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt grundsätzlich zunächst ohne eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Sie wird erst vorgenommen, wenn ein Löschungsantrag vorgenommen wird. Diesen Antrag kann jede Person beim Patentamt einreichen.
- Das Löschverfahren ist eine Möglichkeit, sich gegen mögliche Ansprüche zu wehren, die durch ein Gebrauchsmuster entstehen.
- Besteht zum Beispiel der Verdacht, dass die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind oder das Gebrauchsmuster das geistige Eigentum einer anderen Person darstellt, wäre der Löschungsantrag begründet.
- Wenn das Verfahren erfolgreich ist, wird der Gebrauchsmusterschutz zum Teil oder ganz aufgehoben und das Gebrauchsmuster entfernt.
- Die gesamten Kosten für das Verfahren trägt die unterlegene Partei.
- Der Löschungsantrag muss beim Patentamt schriftlich eingereicht werden.
- Um sich gegen das Risiko der Löschung abzusichern, ist es sinnvoll, das gesamte Verfahren über eine juristische Fachperson abwickeln zu lassen.
- Aber auch als Inhaber eines Gebrauchsmusters können Sie das Löschungsverfahren nutzen, zum Beispiel, wenn ein Konkurrenzunternehmen ein Plagiat angemeldet hat.
Welche Vorteile bietet der Gebrauchsmusterschutz?
Für die gewerbliche Nutzung einer technischen Erfindung bietet die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster anzumelden, einige Vorteile. Sie verfügen als Inhaber über die alleinigen Nutzungs- und Schutzrechte.
- Die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister verschafft Ihnen die gleichen Rechte wie bei einer Patentanmeldung. Das bedeutet, dass Sie als einzige Partei Ihre Entwicklung herstellen, vermarkten und nutzen dürfen und Sie alleine dazu berechtigt sind, die Erfindung zu verwerten.
- Wenn Sie die Verwertungsrechte einer dritten Partei übertragen möchten, ist dies über eine Lizenz möglich.
- Hierfür erhalten Sie Lizenzgebühren.
- Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters verschafft Ihnen einige Wettbewerbsvorteile und erhöht Ihren wirtschaftlichen Erfolg.
- Gerade im Hinblick auf das potenzielle Bestehen der Schutzrechte für bis zu zehn Jahre ist dies ein nicht zu unterschätzender Pluspunkt.
- Im Gegensatz zu einer Patentanmeldung ist das Gebrauchsmuster zudem schneller erhältlich, dazu sind die Kosten deutlich geringer.
Wer darf ein Gebrauchsmuster anmelden?
Die Anmeldung des Gebrauchsmusters beim DPMA ist für jede einzelne Person oder ein Unternehmen möglich, das im Handelsregister eingetragen ist. Demnach besteht die Möglichkeit für folgende Unternehmens- bzw. Rechtsformen:
- Selbstständige mit der Ausübung freier Berufe
- Kleingewerbetreibende
- eingetragene Personengesellschaften und
- Kapitalgesellschaften
- Im Fall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) darf nur der einzelne Gesellschafter die Anmeldung des Gebrauchsmusters vornehmen, denn eine GbR darf, im Gegensatz zur OHG oder zur KG, keine gewerblichen Schutzrechte besitzen.
Wie kann der Gebrauchsmusterschutz im Ausland erwirkt werden?
Im Gegensatz zum Patent oder zur Marke ist ein Gebrauchsmuster grundsätzlich nur in Deutschland und in Österreich erhältlich. In der Schweiz gibt es dieses Schutzrecht gar nicht, dort ist nur das Patent gebräuchlich. Wenn Sie den Gebrauchsmusterschutz im Ausland beantragen möchten, müssen Sie sich nach den gültigen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu richten.
- Damit Sie einen schnellen Einblick in die bestehenden Regelungen haben, gibt es vom DPMA verschiedene Informationen hierzu.
- Dort erfahren Sie, welche Institutionen in den Ländern existieren, an die sich Interessierte für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters wenden können.
- Weitreichende Angaben zum Gebrauchsmusterschutz in sämtlichen EU-Ländern finden Sie auf der Seite www.innovaccess.eu.
- Informationen zum weltweiten Schutzrecht für Gebrauchsmuster bekommen Sie bei der WIPO (World Intellectual Property Organization, zu Deutsch: Weltorganisation für geistiges Eigentum).
- Bei der internationalen Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist anwaltliche Hilfe empfehlenswert, da die Landesbestimmungen voneinander abweichen und juristische Fachkenntnisse über das gültige Patentrecht unerlässlich sind.
Rechtliche Unterstützung bei der Gebrauchsmusteranmeldung
Im Gegensatz zum Patent ist das Gebrauchsmuster relativ unkompliziert und kostengünstig zu erhalten. Durch die Gefahr des Löschungsverfahrens sind dennoch einige Dinge zu beachten:
- Prinzipiell ist bei der Anmeldung keine anwaltliche Unterstützung erforderlich.
- Wenn Sie jedoch sicherstellen möchten, dass die Schutzvoraussetzungen korrekt erfüllt sind, die Schutzansprüche richtig formuliert werden und eine detaillierte Beschreibung der Erfindung alle wesentlichen Punkte abdeckt, sollten Sie zumindest ein Gespräch mit juristischen Experten erwägen.
- Von der unverbindlichen Beratung bis zur kompletten Vorbereitung und Abwicklung des Anmeldeverfahrens übernehmen Fachanwälte verschiedene Aufgaben, die mit der Gebrauchsmusteranmeldung anfallen.
- Tätigkeiten, die durch juristische Fachleute erledigt werden, umfassen zum Beispiel die Gebrauchsmusterrecherche nach dem aktuellen Stand der Technik und die Überprüfung bestehender Schutzrechte sowie die Anmeldung selbst.
- Hierbei erfolgt eine fachkundige Zusammenstellung der Unterlagen und die Prüfung auf formale Korrektheit.
- Auch beim Löschungsverfahren bieten Fachanwälte professionelle Beratung und Hilfe an.
- Wenn eine Gebrauchsmusterverletzung vorgenommen wurde, können Sie über die anwaltliche Unterstützung entsprechende Schritte einleiten, zum Beispiel durch eine Abmahnung oder die Einreichung einer Verletzungsklage.