§ 18 EstG

Wann ist man gewerbesteuerpflichtig, wann nicht? Was gilt für Personengesellschaften und darf man als Freiberufler Mitarbeiter beschäftigen? All dies und die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten ist in den Vorgaben nach §18 EStG im Detail erläutert.

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Zuletzt aktualisiert am:23.11.2023

Zusammenfassung

§ 18 EStG im Überblick

  • § 18 EStG legt steuerrechtlich fest, welche Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten einzustufen sind
  • Für die Zuordnung enthält § 18 EStG einen Katalog mit freien Berufen
  • 18 EStG ermöglicht die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit und einer gewerblichen Arbeit
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind in Heilberufen, Medien- und Sprachberufen, Wirtschaft und Recht, aber auch Technik und Wissenschaft zu finden
  • § 18 EStG gilt auch für den Nebenerwerb

Wenn es um Steuern geht, wird es für Selbstständige und Freiberufler häufig kompliziert. Für sie gelten eigene Regelungen rund um die Steuergesetzgebung. Wer ist Freiberufler, wer Gewerbetreibender?

Definition

Was ist Paragraph 18 EStG?

Alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (gewerblich und freiberuflich) zählen steuerrechtlich zu den Gewinneinkünften. Im Gegensatz zu anderen Erträgen geht es in §18 EStG allerdings nur um die Einnahmen aus selbstständiger Arbeit.

Wer nach Steuerrecht Freiberufler ist, legt das Einkommensteuergesetz in § 18 EStG im so genannten „Katalog der Freiberufler“ fest.

Wer ist „Freiberufler“? – Die Liste der „Katalogberufe“ in § 18 EStG

Das Einkommensteuergesetz (EStG) zählt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine ganze Liste von Berufen auf, die das Gesetz als freiberufliche Tätigkeiten einstuft. Man nennt sie auch die so genannten „Katalogberufe“ nach § 18 EStG.

Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit ist in der Regel die fachliche Kompetenz, die man zum Beispiel durch eine offizielle Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium erwerben kann. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen zum Beispiel:

Medien- und Sprachberufe

  • Übersetzer
  • Dolmetscher
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Schriftsteller
  • Künstler

Heilberufe

  • Ärzte
  • Tierärzte
  • Heilpraktiker

Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe

  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Wirtschaftsprüfer

Technisch-wissenschaftliche Berufe

  • Architekten
  • Lotsen
  • Ingenieure

Voraussetzung für jeden dieser freien Berufe ist, dass er eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird. Darüber hinaus gibt es noch die so genannten „ähnlichen Berufe“. Für sie gelten die gleichen steuerrechtlichen Regeln.

Was sind „ähnliche Berufe“ nach §18 EStG?

Neben den „Katalogberufen“ gehören zu den freien Berufstätigkeiten auch „ähnliche Berufe“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Was ein ähnlicher Beruf nach dem Freiberuflerkatalog ist, legt das Gesetz nicht starr fest. Häufig wird dies also im Einzelfall durch das Finanzamt geprüft und muss u. U. vom Berufstätigen nachgewiesen werden.

Tipp

Aus der Praxis: Beispiel Informatiker

Auf dem Gebiet der IT war es lange Zeit umstritten, ob ein Informatiker als Freiberufler oder als Gewerbetreibender gilt. Hier gibt es mittlerweile praktikable Rechtsgrundsätze, je nach Ausbildungsumfang: Je umfangreicher eine Ausbildung nachweislich war, desto höher ist die Chance, als Freiberufler einstuft zu werden.

So gehört ein selbstständiger Diplom-Informatiker heute längst zu den Freiberuflern, auch wenn er nicht explizit im Katalog der Freiberufler genannt wird. Dies ist beispielhaft für die Einordnung durch das Steuerrecht.

Im Klartext heißt das: Freiberufler sind Sie nach § 18 EStG auch dann, wenn Sie einer der folgenden Tätigkeiten nachgehen:

  • wissenschaftliche Tätigkeit
  • künstlerischen Tätigkeit
  • schriftstellerischen Tätigkeit
  • unterrichtenden Tätigkeit
  • erzieherischen Tätigkeit

Gleichzeitig muss Ihr Beruf folgende Anforderungen erfüllen:

  • alle wichtigen Merkmalen eines Katalogberufs
  • eine vergleichbare fundierte offizielle Ausbildung

Tipp

Darf man als Freiberufler Mitarbeiter beschäftigen?

Als Freiberufler dürfen Sie natürlich auch Mitarbeitende beschäftigen. Dabei gelten nach § 18 EStG einige Voraussetzungen, sowohl für den Freiberufler als auch für seine Angestellten:

  1. Die Mitarbeitenden müssen fachlich qualifiziert sein
  2. Der Freiberufler muss eigene hohe Fachkenntnisse haben
  3. Der Freiberufler muss leitend und eigenverantwortlich tätig sein

Was ist der Unterschied zwischen freiberuflicher vs. gewerblicher Tätigkeit?

Ob ein selbstständig tätiger Unternehmer ein Gewerbe betreibt oder als Freiberufler gilt, wird anhand § 18 des Einkommensteuergesetzes entschieden.

Wenn Sie alle Merkmale eines Katalog- oder ähnlichen Berufs erfüllen, sind Sie Freiberufler. Das bedeutet für Sie Folgendes:

Im anderen Fall gelten Sie als Gewerbetreibender. Damit einhergehen für Sie folgende Pflichten:

  • Sie müssen Ihr Unternehmen als Gewerbe anmelden
  • Sie sind gewerbesteuerpflichtig
  • Die rechtliche Grundlage für Ihre Tätigkeit ist die Gewerbeordnung

Als Gewerbetreibender müssen Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer bzw. bei der Handwerkskammer anmelden.

Dies ist verpflichtend, sobald Sie Ihre Tätigkeit beginnen. Für bestimmte Gewerbeberufe, zum Beispiel Finanzdienstleistungen, benötigen Sie im Vorfeld eine behördliche Genehmigung.

Als Gewerbeunternehmen müssen Sie sich abhängig von Ihrer Umsatz- und Unternehmensgröße ins Handelsregister eintragen lassen.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Selbstständige Arbeitskräfte müssen nachweisen können, dass sie tatsächlich selbstständig arbeiten. Das bedeutet, ihre gewerbliche Tätigkeit ist:

  1. dauerhaft
  2. nach außen gerichtet
  3. gewinnorientiert

Arbeiten Sie hauptsächlich für nur einen einzigen Kunden, vermutet das Finanzamt „Scheinselbstständigkeit“. In diesem Fall müssen Sie Ihre Tätigkeit in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umwandeln, d. h. sich anstellen lassen oder sich weitere Auftraggeber suchen.

Tipp

Kann man nach § 18 EStG Freiberufler im Nebenberuf sein?

Auch wenn man nur einen Anteil seiner Arbeitszeit in eine selbstständige Tätigkeit steckt, gilt § 18 EStG. Entscheidend hier ist der steuerlich relevante Gewinn. Steuerrechtlich spielt es keine Rolle, ob man Geld durch eine Haupt- oder eine Nebentätigkeit verdient.

Welche Unterschiede gibt es zwischen Freiberufler und Gewerbetreibenden bei den Steuerpflichten?

Freiberufler und Gewerbetreibende haben unterschiedliche steuerliche und buchhalterische Pflichten.

Unterschiede

  • Freiberufler
    Freiberufler geben nur eine Einkommenssteuererklärung ab und bezahlen in der Regel Umsatzsteuer, sofern sie nicht davon befreit sind.
  • Gewerbetreibende
    Für gewerblich Tätige gilt hingegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Dies bedeutet für sie auch die doppelte Buchführung.

Gemeinsamkeiten

  • Freiberufler und der Umsatzsteuerbefreiung
    Mit besonders geringen Umsätzen, wie sie vielleicht in einer Nebentätigkeit und nach Gründung einer selbstständigen Tätigkeit vorkommen können, können sich Freiberufler und Gewerbliche nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
  • Freiberufler und der Vorsteuerabzug
    Umsatzsteuerfreiheit bedeutet, dass sie allerdings auch keinen Vorsteuerabzug auf geleistete Mehrwertsteuer geltend machen können, sondern bei Anschaffungen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer nach dem gleichen Satz wie jede Privatperson bezahlen.

Woran erkennt man freiberufliche Tätigkeiten? Die wichtigsten Merkmale

Das Einkommensteuergesetz enthält eine Liste freier Berufe, ohne jedoch eine klare Definition zu nennen. Im Zweifelsfall ist es also sinnvoll, zu wissen, welche Kennzeichen eines freien Berufs für die Praxis entscheidend sind.

Merkmale eines freien Berufs

  • berufliche Qualifikation
  • schöpferische Begabung
  • persönliche Ausübung
  • Leitung
  • Eigenverantwortung
  • fachliche Unabhängigkeit

Diese Merkmale sind auch gute Argumentationshilfen gegenüber dem Finanzamt.

1. Berufliche Qualifikation / schöpferische Begabung

 

Sofern es eine gesetzliche Berufsordnung gibt, gilt diese auch nach Steuerrecht. Wenn die freiberufliche Tätigkeit also an einen bestimmten Abschluss geknüpft ist, damit man beispielsweise eine bestimmte Berufsbezeichnung führen darf, ist dies ein Nachweis für die geeignete berufliche Qualifikation oder, bei künstlerischen Tätigkeiten im Sinne von § 18 EStG, für eine schöpferische Begabung.

2. Persönliche Ausübung

 

In einem freien Beruf steht die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Anders als in einem Gewerbebetrieb genügt es nicht, lediglich Kapital in ein Unternehmen einzubringen. Wie in einem Gewerbebetrieb auch darf man sich jedoch Mitarbeiter zur Unterstützung der eigenen Tätigkeit holen.

3. Leitung, Eigenverantwortung und fachliche Unabhängigkeit

 

Auch hier geht es wieder um Erbringung der persönlichen Leistung: Als Freiberufler sind Sie stets der Hauptentscheider in Ihrer Tätigkeit. Sie handeln eigenverantwortlich und unabhängig.

Trotzdem gilt: Sie dürfen sich von anderen Arbeitskräften unterstützen und ggf. sogar vorübergehend vertreten lassen, wenn dies notwendig ist. Allerdings muss eine Fachkraft mit gleichwertiger Qualifikation Ihre Vertretung übernehmen.

Was gilt für Personengesellschaften?

Bei Personengesellschaften ist besonders auf die Regelungen nach § 18 EStG zu achten. Die steuerrechtlichen Vorgaben für Freiberufler gelten nämlich bei Personengesellschaften nur dann, wenn alle Mitunternehmer die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen.

Sollte auch nur ein Mitunternehmer diese Anforderungen nicht abdecken, zählt das gesamte Unternehmen als Gewerbebetrieb.

Übrigens: Die beliebte GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehört zu den Personengesellschaften.

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