Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer betrifft Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben und eine Dauerfristverlängerung beantragen. Diese wird nur gewährt, wenn eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt geleistet wird. Diese Zahlung ist eine Art Sicherheitsleistung, die am Jahresende zinsfrei mit der endgültigen Umsatzsteuerschuld verrechnet wird. Die Sondervorauszahlung muss bis zum 10. Februar des jeweiligen Jahres überwiesen werden. Wird die Frist nicht eingehalten, drohen Verspätungszuschläge. Besonders bei Existenzgründern sind Sonderregelungen und Schätzungen der Zahlungshöhe zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am 23.10.2024
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Zusammenfassung

Sondervorauszahlung im Überblick

Die Sondervorauszahlung ist eine Pflicht für bestimmte Unternehmen. 

  • Die Zahlung ist Voraussetzung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung. 
  • Die Höhe beträgt 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres. 
  • Existenzgründer müssen die Sondervorauszahlung schätzen. 
  • Bei verspäteter Zahlung drohen Zuschläge.

Definition

Was ist die Sondervorauszahlung?

Die Sondervorauszahlung ist eine zusätzliche Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer für Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen beantragen. Sie beträgt in der Regel 1/11 der gesamten Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres. Das Finanzamt verwendet diese Zahlung als Sicherheitsleistung und verrechnet sie am Jahresende mit der endgültigen Steuerschuld des Unternehmers. Ziel ist es, den Zinsvorteil durch spätere Steuerzahlungen zu verhindern.

Wie berechnet sich die Sondervorauszahlung?

Die Sondervorauszahlung wird auf Basis der Umsatzsteuerbeträge des Vorjahres berechnet.

  • Die Höhe beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres.
  • Existenzgründer, die noch keine Vorjahresdaten haben, schätzen die Höhe der Zahlung.
  • Hat das Unternehmen im Vorjahr nur für einen Teilzeitraum Umsatzsteuer gezahlt, wird der Betrag auf ein ganzes Jahr hochgerechnet.

Beispiel für die Berechnung der Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung wird mittels der Summe der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres berechnet. Sie beträgt 1/11 dieses Betrages. Wird sie jedoch bereits im zweiten Jahr hintereinander geleistet, wird die vorherige Sondervorauszahlung auf die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres angerechnet:
In der Beispielrechnung sieht das wie folgt aus:

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<b>Beispielrechnung</b>
Beispielrechnung
Sondervorauszahlung im Vorjahr: 10.000,00 €
Gesamtsumme Umsatzsteuervorauszahlungen im Vorjahr: 35.000,00 €
Tatsächlich abgeführte Steuer: 45.000,00 €
1/11 der tatsächlich abgeführten Steuer: 4.091,00 € (gerundet)

Wer ist zur Sondervorauszahlung verpflichtet?

Die Sondervorauszahlung betrifft umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben. Dies gilt insbesondere für:

  • Unternehmen mit jährlichen Umsatzsteuervorauszahlungen von über 7.500 €.
  • Firmen, die eine Dauerfristverlängerung beantragen, um die Abgabe um einen Monat zu verschieben.

Existenzgründer und Sondervorauszahlung

Bei Existenzgründern wird die Höhe der Vorauszahlung zunächst geschätzt. Diese eigene Schätzung basiert auf einer voraussichtlichen Umsatzprognose des ersten Geschäftsjahres. Im Folgejahr wird die Zahlung dann anhand der tatsächlichen Werte angepasst.

Fristen für die Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung muss in der Regel bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres an das Finanzamt überwiesen werden. Wird die Dauerfristverlängerung erst im Laufe des Jahres beantragt, muss die Zahlung bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Fristverlängerung wirksam wird. Die Anmeldung hierfür erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.

Was passiert bei verspäteter Sondervorauszahlung?

Wird die Sondervorauszahlung nicht rechtzeitig geleistet, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Diese richten sich nach dem Betrag der zu spät überwiesenen Sondervorauszahlung. Zusätzlich kann das Finanzamt auch den Antrag auf Dauerfristverlängerung ablehnen. Die möglichen Maßnahmen umfassen:

  • Verspätungszuschläge werden erhoben
  • Der Antrag auf Dauerfristverlängerung wird widerrufen
  • Das Finanzamt veranlasst eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Lohnt sich die Sondervorauszahlung?

Die Sondervorauszahlung bietet vor allem einen organisatorischen Vorteil, da sie die Frist für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung verlängert. Für die Liquidität des Unternehmens ist sie jedoch weniger attraktiv, da sie keine finanziellen Vorteile bringt. Das Finanzamt genehmigt die Dauerfristverlängerung jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sondervorauszahlung geleistet wird.

Vorteile und Nachteile der Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung hat für Unternehmen unterschiedliche Vor- und Nachteile:

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<b>Vorteile</b>
VorteileNachteile
Längere Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Zusätzliche Liquiditätsbelastung.
Mehr Zeit für die interne Rechnungslegung. Die Sondervorauszahlung soll den Zinsvorteil des Unternehmens verhindern.

Spezialfälle der Sondervorauszahlung

In manchen Fällen kann die Sondervorauszahlung abweichen:

  • Existenzgründer: Die Zahlung basiert auf einer Schätzung.
  • Teilzeitunternehmen: Bei Tätigkeit für nur einen Teil des Jahres wird der Betrag hochgerechnet.
  • Vorübergehende Stilllegung: Die Zahlung kann bei einer temporären Unterbrechung der Tätigkeit ausgesetzt werden.

Wie wird die Sondervorauszahlung verrechnet?

Die Sondervorauszahlung wird am Jahresende zinsfrei mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet. Dies erfolgt üblicherweise im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung im Dezember. Liegt die Steuerschuld unter der geleisteten Vorauszahlung, wird der Differenzbetrag erstattet. Übersteigt die Steuerschuld die Sondervorauszahlung, muss die Restzahlung beglichen werden.