Steuerklasse 1

In Deutschland gibt es insgesamt sechs unterschiedliche Steuerklassen, eine davon ist die Lohnsteuerklasse 1. Welchen Einfluss die Lohnsteuerklasse 1 auf die Steuerabgaben und letztendlich auf den Nettolohn von Arbeitnehmern hat und unter welchen Umständen diese in eine andere Steuerklasse wechseln können, lesen Sie hier.

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Zuletzt aktualisiert am:16.11.2023

Zusammenfassung

Steuerklasse 1 im Überblick

  • Das Finanzamt weist die Steuerklasse 1 Ledigen, Verheirateten mit beschränkter Steuerpflicht, Geschiedenen sowie dauernd getrennt Lebenden zu.
  • Die Höhe der Abzüge in der Lohnsteuerklasse 1 hängt von verschiedenen Faktoren ab.
  • Für ein Arbeitsentgelt im Sinne eines Minijobs zahlen Arbeitnehmer mit der Steuerklasse 1 keine Steuern
  • Für die Lohnsteuer in der Steuerklasse 1 gilt ein jährlicher steuersenkender Grundfreibetrag
  • Wenn sich die Lebensumstände ändern (standesamtliche Heirat und Zusammenveranlagung), können Arbeitnehmer auf Antrag jederzeit in eine andere Lohnsteuerklasse wechseln.
Infografik von Lexware zur Darstellung von Beispielen der Steuerklasse 1

Definition

Lohnsteuerklasse 1 – die Steuerklasse für alleinstehende Arbeitnehmer

Die Steuerklasse 1 gilt für alle Arbeitnehmer, die entweder ledig, getrennt, geschieden oder verwitwet sind, sowie für alle, deren Ehepartner außerhalb der EU leben. Bei einer anstehenden Scheidung müssen sich die Ehepartner jeweils in die Steuerklasse 1 eintragen lassen, sobald zwei getrennte Wohnsitze bestehen. Auch verwitwete Personen fallen ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Todesjahr automatisch in die Steuerklasse 1. Wer zur Steuerklasse 1 gehört, der profitiert vom Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 10.908 Euro.

Steuerklasse 1: Abzüge auf einen Blick

Grundsätzlich setzen sich die Abzüge vom Bruttolohn aus Steuern und Sozialabgaben zusammen. Dabei ist die Art der Abzüge für alle Lohnsteuerklassen gleich, die Höhe kann allerdings stark variieren.

Sozialabgaben in der Lohnsteuerklasse 1

Geht es um Abgaben zur Sozialversicherung, sind folgende Abzüge für die Lohnsteuerklasse 1 relevant:

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer, allerdings nur bei hohen Einkommen
  • Kirchensteuer: 8 - 9 % bei Kirchenzugehörigkeit
  • Pflegeversicherung: 1,7 % und gegebenenfalls 0,6 % Kinderlosenzuschlag; Ihr Arbeitgeber zahlt die zweite Hälfte
  • Rentenversicherung: 9,3 % auf bis zu 7.550 Euro Monatsgehalt (im Osten 7.450 Euro); Ihr Arbeitgeber zahlt die zweite Hälfte
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 % auf bis zu 7.550 Euro Monatsgehalt im Westen und 7.450 Euro im Osten
  • Krankenversicherung gesetzlich: 7,3 % auf bis zu 5.175 Euro Monatsgehalt plus eventuelle Zusatzbeiträge je nach Krankenkasse; Ihr Arbeitgeber zahlt die Hälfte. Achtung: Für Arbeitnehmer mit privaten Krankenversicherungen gibt es große Unterschiede, da die Tarife im Allgemeinen von Alter, Beruf und Gesundheitszustand abhängen.

Besondere Regeln gelten in der Sozialversicherung bei Praktikanten, Studenten und Minijobbern.

Lohnsteuersatz in der Steuerklasse 1

In Deutschland gilt für alle Steuerklassen gleichermaßen der progressive Steuertarif. Das bedeutet, dass der angewandte Lohnsteuersatz umso höher wird, je mehr Sie verdienen. Aus diesem Grund variieren die Lohnsteuerabzüge je nach Einkommen. Folgendes gilt:

  • Der niedrigste Steuersatz für die Einkommensteuer beträgt derzeit 14 Prozent und gilt für ein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag.
  • Ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 62.810 Euro pro Jahr wird bei Ledigen jeder zusätzliche verdiente Euro mit einem Steuersatz von 42 Prozent belastet.
  • Übersteigt das zu versteuernde Einkommen bei einem Ledigen 277.826 Euro pro Jahr, wird jeder weitere Euro sogar mit dem Höchstsatz von 45 Prozent besteuert.
  • Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verdoppelt sich das genannte zu versteuernde Einkommen. 

Tipp

Lohnsteuerklasse 1 und Minijob?

In der Regel werden für einen Minijob Steuern vom Arbeitgeber und nicht vom Minijobber entrichtet – sofern das Arbeitsentgelt von monatlich 538 Euro nicht überschritten wird. Dabei gibt es zwei Arten, Steuern abzuführen:

  1. Die Pauschsteuer: Diese wird von Arbeitgebern an die Minijob-Zentrale für den Minijobber entrichtet. Letztere zahlen selbst keine Steuer auf den Verdienst.
  2. Die individuelle Besteuerung: Hier hängt die Steuerlast von der Steuerklasse des Minijobbers ab, meistens fallen jedoch bei der Steuerklasse 1 bis 4 keine Steuern an, bei den Steuerklassen 5 und 6 werden geringfügige Steuerbeträge vom Minijob-Verdienst abgezogen.
  3. Ein Midijob, der verdienstmäßig zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro liegt, bringt ebenfalls finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer der Lohnsteuerklassen 1 bis 4 mit sich – denn sie sind von der Lohnsteuerpflicht befreit.

Beispiel: Steuersatz Steuerklasse 1 berechnen

Wie hoch Ihr Steuersatz in der Steuerklasse 1 ist, können Sie anhand einer einfachen Formel berechnen:

Lohnsteuer im Jahr in Euro x 100 / Bruttojahresgehalt in Euro = Lohnsteuersatz in Prozent

Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben im Jahr 2023 mit Ihrem Job ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 50.000 Euro verdient und 7.755 Euro Lohnsteuer gezahlt. In diesem Fall liegt Ihr Lohnsteuersatz bei 22,69 Prozent:

Das sind: 7.755 Euro x 100 / 50.000 Euro = 15,51 %

Tipp

Nutzen Sie einen Steuerrechner

Um Ihre Einkommensteuer zu berechnen, können Sie einen kostenlosen Brutto-Netto-Rechner nutzen. Alternativ gibt es jedes Jahr eine neue Einkommensteuertabelle, in der Sie die Höhe ihres Lohnsteuerabzugs ablesen können.

Steuerfreibetrag in der Steuerklasse 1

Einfluss auf die Abzüge in der Steuerklasse 1 nehmen auch die sogenannten Steuerfreibeträge. Dabei handelt es sich um gesetzlich festgelegte Anteile Ihres Einkommens, die nicht versteuert werden. Erst das darüber liegende Einkommen wird von der Steuer erfasst. Oder kurz gesagt: Steuerfreibeträge senken Ihre Einkommensteuer. Für die Lohnsteuerklasse 1 gelten im Jahr 2024 die folgenden Freibeträge:

  • Grundfreibetrag: 11.604 Euro
  • Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmerpauschbetrag): 1.230 Euro
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Kinderfreibetrag: 6.384 Euro (die Hälfte je Elternteil)
  • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
  • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung: 2.928 Euro (die Hälfte je Elternteil)

Info

Steuerliche Freibeträge geltend machen

Die meisten Freibeträge müssen Sie eigenständig bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Eine Ausnahme bilden der Grundfreibetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag, diese stehen jedem Steuerpflichtigen automatisch zu.

Was kann ich bei der Steuerklasse 1 absetzen?

Welche Posten Sie bei der Steuererklärung absetzen können, hängt immer vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht beantwortet werden. Arbeitnehmer können prinzipiell folgende Kosten absetzen:

  • Dienstreisekosten
  • Aufwendungen für Berufskleidung
  • Arbeitswege
  • Arbeitszimmer
  • Homeoffice-Pauschale
  • Werbungskosten für beispielsweise Arbeitsmittel und Seminare
  • Pendlerpauschale für Arbeitswege
  • Doppelte Haushaltsführung (aus beruflichen Gründen angemietete Zweitwehnung) 
  • Gewerkschaftsbeiträge

Zudem lassen sich verschiedene Versicherungen wie die Berufsunfähigkeitsvorsorge sowie die private Altersvorsorge absetzen.

Unterschiede zwischen Steuerklasse 1 und anderen Steuerklassen

Die Lohnsteuerklasse 1 gilt für kinderlose Alleinstehende, während andere Steuerklassen für andere Lebenssituationen konzipiert sind. Im Allgemeinen unterscheidet sich die Lohnsteuerklasse 1 von anderen Steuerklassen wie folgt:

  • Unterschiede Steuerklasse 1 und 2: In beiden Steuerklassen befinden sich ledige Angestellte, allerdings gilt die Steuerklasse 2 nur für ledige "echte" Alleinerziehende. Aufgrund des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erhalten Steuerzahler in der Steuerklasse 2 einen höheren Freibetrag.
  • Unterschiede Steuerklasse 1 und 3: Die Steuerklasse 3 gilt grundsätzlich nur für verheiratete Arbeitnehmer, wobei einer der Ehepartner keinen Lohn bezieht oder unter die Steuerklasse 5 fällt. Im Vergleich zur Steuerklasse 1 erhalten Arbeitnehmer in der Steuerklasse 3 höhere Grundfreibeträge und niedrigere Abzüge.
  • Unterschiede Steuerklasse 1 und 4: Die Steuerklasse 4 ist für Ehepartner mit einem ähnlichen Einkommen konzipiert. Im Prinzip sind die Lohnsteuerbeträge und die Freibeträge in beiden Steuerklassen gleich, aber in Steuerklasse 4 können Sie auch den Kinderfreibetrag nutzen, wenn Sie Kinder haben.

Welche Lohnsteuerklasse eignet sich am besten für mich?

Das hängt vom Familienstand ab. Ehepaaren stehen andere Kombinationsmöglichkeiten von Steuerklassen zur Verfügung als Alleinstehenden oder Alleinerziehenden.

  • Letztere, die mit einem Kind im Haushalt leben, sollten am besten die Steuerklasse 2 wählen. Denn in der Steuerklasse 2 steht ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro + 240 Euro für weitere Kinder zu.
  • Üben Sie als Alleinstehender mehrere Anstellungsverhältnisse gleichzeitig aus, fällt Ihre erste Beschäftigung unter die Lohnsteuerklasse 1 und alle weiteren Tätigkeiten in die Steuerklasse 6. Da die Steuerlast in der Lohnsteuerklasse 6 mit circa 50 Prozent am höchsten ist, ist sie unter Arbeitnehmern sehr unbeliebt.

Steuerklassenwechsel: Lässt sich die Steuerklasse 1 einfach wechseln?

In der Regel weist das Finanzamt jedem Arbeitnehmer eine Steuerklasse zu. Diese hängt in erster Linie vom Familienstand ab: alleinstehend, alleinerziehend oder verheiratet. Daher können alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder die Steuerklasse 1 nicht wechseln.

  • Ändern sich Ihre Lebensumstände und Sie möchten einen Wechsel der Steuerklasse, können Sie diesen mehrfach im Jahr beim Finanzamt beantragen.
  • Auch wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können Sie je nach Lebens- und Einkommenssituation in die Steuerklassen 3, 4 und 5 wechseln.
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