Zusammenfassende Meldung mit wenigen Klicks
Schnell und einfach Zusammenfassende Meldungen vornehmen.
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Test endet nach 30 Tagen automatisch. Kein Abo. Kein Newsletter. Mit der Registrierung stimmst du den Datenschutzbestimmungen und den AGB zu.
Auszeichnungen
Lexware Office ist mehrfacher Testsieger






Relevanten Buchungen direkt auf einen Blick
Mit Lexware werden Warenlieferungen und Dienstleistungen in der EU automatisch erkannt, den richtigen Positionen zugeordnet und können mit nur einem Klick exportiert werden. Die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt schnell und ohne eigenes ELSTER-Zertifikat.
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Volle Transparenz mit dem Steuerliche Meldungen-Hub
Mit dem Steuerliche Meldungen-Hub siehst du, welche Meldungen bereits übermittelt wurden und welche als Nächstes anstehen – so behältst du jederzeit die Kontrolle und kannst schnell reagieren.
- Klare Übersicht über alle Meldungen
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Sicherheit bei deinen Meldungen mit Lexware Office
Lexware Office nutzt gängige Identifikationsverfahren, damit deine Meldungen autorisiert und eindeutig deinem Unternehmen zugeordnet werden können. So behältst du Sicherheit und Effizienz im Blick.
- Autorisierte und eindeutige Zuordnung
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Sofort loslegen
In nur 3 einfachen Schritten die Zusammenfassende Meldung übermitteln
Daten erfassen
Trage deine innergemeinschaftlichen Umsätze in Lexware Office ein oder wähle bei Rechnungen einfach „innergemeinschaftliche Lieferung“.
Zahllast berechnen
Die Software ermittelt automatisch alle relevanten Beträge und bereitet die Meldung korrekt vor.
Meldung elektronisch übermitteln
Mit einem Klick übergibst du deine Zusammenfassende Meldung direkt per ELSTER an das Finanzamt.
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Was unsere Kundinnen und Kunden
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Häufige Fragen
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Zusammenfassenden Meldung
Was ist eine Zusammenfassende Meldung?
Eine Zusammenfassende Meldung ist ein Bericht für das Finanzamt. Darin gibt ein Unternehmen alle Umsätze an Geschäftspartner im Ausland an. Die Steuerbehörden nutzen die Zusammenfassende Meldung, um zu überprüfen, ob die Umsatzsteuer bei allen innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden Geschäften korrekt abgeführt worden ist.
Bei allen Verkäufen und Dienstleistungen im Inland weist du auf der Rechnung die Umsatzsteuer aus. Durch die Umsatzsteuervoranmeldung führst du die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Rahmen des Vorsteuerabzugs erhältst du die Umsatzsteuer wieder zurück. Das stellt sicher, dass die Umsatzsteuer effektiv nur von den Endkunden bezahlt wird.
Bei Verkäufen und Dienstleistungen, die du ins Ausland verkaufst, darfst du i. d. R. keine Umsatzsteuer ausweisen. Für die Erleichterung der Umsatzsteuerregelungen bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU wurde das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren eingeführt.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Beim Reverse-Charge-Verfahren zahlt nicht das Unternehmen die Umsatzsteuer, von dem der Verkauf oder die Dienstleistung ausgeht. Stattdessen zahlt der Kunde die Umsatzsteuer im eigenen Land.
Auf die Rechnungen für Ihre Kunden im Ausland fügst du den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzu. Dadurch ist klargestellt, dass die Umsatzsteuerlast nicht bei dir als Anbieter liegt, sondern beim Abnehmer.
Beachte aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur für Geschäftskunden gilt. Auf Privatpersonen kannst du die Umsatzsteuerlast nicht übertragen, da Privatpersonen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben und somit auch keine Umsatzsteuer schulden können.
Die Zusammenfassende Meldung dient den Steuerbehörden zur Überprüfung, ob die Kunden die Umsatzsteuer auch tatsächlich beglichen haben. Dafür tauschen die EU-Behörden die jeweiligen Daten miteinander aus und gleichen die Zusammenfassenden Meldungen der Unternehmen mit den Steuererklärungen der Kunden ab.
In der Zusammenfassenden Meldung vermerkst du also alle Verkäufe ins EU-Ausland. Einkäufe aus dem EU-Ausland hingegen gehören nicht auf die ZM. Die Umsatzsteuer dafür begleichst du beim Finanzamt und gibst das in deiner Steuererklärung an.
Wer muss eine Zusammenfassende Meldung erstellen?
Die Zusammenfassende Meldung muss jede Person erstellen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist und Produkte oder Leistungen ins EU-Ausland verkauft. Freiberufler, Forst- und Landwirtschaftsbetriebe und Gewerbetreibende, die umsatzsteuerpflichtig sind, schließt das mit ein.
Eine Ausnahme sind Kleinunternehmen bzw. präziser gesagt, Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Diese dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen dementsprechend keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dadurch müssen solche Unternehmen also auch keine Zusammenfassende Meldung erstellen, selbst, wenn sie etwas ins EU-Ausland verkaufen.
Betreibst du deine umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte ausschließlich im Inland, musst du keine Zusammenfassende Meldung erstellen. Kaufst du nur selbst im EU-Ausland ein, verkaufst aber nichts dorthin, musst du ebenfalls keine ZM erstellen.
Was beinhaltet das Formular für die Zusammenfassende Meldung?
Du fragst dich, was in der Zusammenfassenden Meldung stehen muss? Im Folgenden findest du die einzelnen Punkte, die das Formular für die „Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte“ enthält:
- Meldezeitraum
Hier gibst du an, um welchen Zeitraum es sich bei den Geschäften handelt. Die erste Auswahl betrifft das Jahr, anschließend wählst du den Monat oder das Quartal aus. - Berichtigte Meldung
Hast du bereits eine Zusammenfassende Meldung verfasst und abgeschickt, die du mit dieser ZM berichtigen willst, gib das hier an. - Anzeige nach § 18a Absatz 1 UStG
Hier wählst du aus, in welchem Intervall du eine Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt übermitteln willst. - Angaben zum Unternehmen
Hier trägst du die Adressdaten und alles Weitere zu deinem Unternehmen ein. Ganz wichtig ist hier die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. - Meldungen der Warenlieferungen und sonstigen Leistungen
Hier gibst du alle Lieferungen, Leistungen und Dreiecksgeschäfte an, die du ins EU-Ausland verkauft hast. Dafür benötigst du für jede Position die USt-IdNr. der jeweiligen Kunden und die erhaltene Summe in Euro. Bei der USt-IdNr. der Kunden kannst du gerne zweimal hinschauen. Stelle sicher, dass du hier keine Fehler machst und auch keine falsche Nummer erhalten hast. Stimmen die Daten nicht, musst du am Ende die Umsatzsteuer selbst begleichen.
Welche Abgabefristen gibt es für die Zusammenfassende Meldung (ZM)?
Die Zusammenfassende Meldung muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das BZSt elektronisch übermittelt werden.
Kann ich meine Zusammenfassende Meldung direkt aus Lexware Office automatisch an ELSTER übergeben?
Eine direkte Abgabe aus Lexware Office ist mit unseren Versionen L und XL möglich. Dazu berechnet Lexware Office alle notwendigen Beträge und übergibt diese Daten entsprechend an die richtigen Stellen im Online-ELSTER-Formular.
Kann ich Daten mit meinem Steuerberater austauschen?
Ja, das Programm bietet dir verschiedene Möglichkeiten zum Datenaustausch an. Dazu gehören insbesondere der Export im DATEV-konformen Format und die DATEV-Cloud-Services. Unter „Datenaustausch” findest du alle Möglichkeiten beschrieben.
Kann ich die Software auch nutzen, wenn ich wenig Buchhaltungskenntnisse habe?
Ja, denn unser Produkt ist besonders intuitiv zu bedienen. Es unterstützt dich perfekt, wenn du eine übersichtliche Software suchst, um deine Rechnungen zu erstellen und deine Buchhaltung gleich mitzuerledigen. Dank des übersichtlichen Menüs erhältst du alle wesentlichen Funktionen mit einem Blick angezeigt und findest dich so schnell zurecht.