Abrechnung von geringfügig beschäftigten Altersvollrentnern (Minijobber)

Durch das Flexi-Rentengesetz ergeben sich Änderungen im Beitrags- und Melderecht. Welche Eingaben sind für geringfügig beschäftigte Rentner in Lexware lohn+gehalt erforderlich?

Für Altersvollrentner, die einen Minijob aufnehmen oder freiwillig Beiträge in der Rentenversicherung einzahlen wollen, sind in Lexware lohn+gehalt die Mitarbeiterstammdaten anzupassen.

Hintergrund

Mit Einführung der Flexi-Rente soll die Kombination von Beschäftigung und Rentenbezug flexibler und attraktiver gestaltet werden. Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann an die individuellen Bedürfnisse des Rentners angepasst werden.

Wenn ein Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Rentenversicherungsbeiträge einzahlen möchte, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schriftliche Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Der Verzicht ist nur für zukünftige Zeiträume möglich.
  • Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
  • Wenn Ihnen bereits ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, ist in der laufenden Beschäftigung keine Option zur Rentenversicherungspflicht möglich.

Begriffe:

Regelaltersgrenze

Ist das Alter, in dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Regelaltersrente hat. Die Regelaltersgrenze wird bis zum Jahre 2029 auf das 67. Lebensjahr angepasst (Tabelle Regelaltersgrenze). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, d.h. erreichte Ihr Arbeitnehmer am 14.04.2017 das Regeleintrittsalter, wirkt die Befreiung ab dem 01.05.2017.

Altersvollrentner

Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

Vorzeitige Altersrente

Personen, die eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, jedoch das Regeleintrittsalter noch nicht erreicht haben.

Altersteilrente

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Altersteilrente durch eine Teilzeitbeschäftigung ergänzt werden. Mit Inanspruchnahme einer Teilrente soll der stufenweise Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden.

Sozialversicherungspflicht

Unabhängig vom SV-Status des Rentners ist eine geringfügige Beschäftigung nach den allgemeinen Grundsätzen eines Minijobs zu beurteilen. Melden Sie die Beschäftigung bei der Bundesknappschaft an, die pauschal ermittelten Beiträge sind am Fälligkeitstag abzuführen.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten für die Rentenversicherungspflicht folgende Regeln:

  • Für Arbeitnehmer, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, besteht Rentenversicherungsfreiheit.
    Ab dem 01.01.2017 können Rentner auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (Opt-In). Durch die Verzichtserklärung ist der volle Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu entrichten.
  • Nimmt ein Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente nach dem 1. Januar 2017 eine geringfügige Beschäftigung auf, besteht Rentenversicherungspflicht. Wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht stellt, melden Sie den vollen Beitrag an die Bundesknappschaft. Dies gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
    Altersvollrentner, die bereits vor dem 01.01.2017 eine Beschäftigung aufgenommen haben, genießen Bestandsschutz. In diesen Fällen verbleibt es bei der Rentenversicherungsfreiheit.

Eingaben im Programm

Hinterlegen Sie für Ihre beschäftigten Rentner folgende Stammdaten:

Übersicht Personengruppenschlüssel (PGR) und Beitragsgruppenschlüssel (BGR) bei Bezug einer Altersvollrente

neu ab 01.01.2017 

Beschäfti­gungs­beginn

Versicherungspflicht

Verzichts­erklärung zur Rentenver-sicherungsfreiheit

SV-Status
Rentenart

PGR

BGR

KV1)

RV

AV

PV

nach Erreichen der Regelaltersgrenze

beliebig

frei

nein

Altersvoll­rente

109

6

5

0

0

nach Erreichen der Regelaltersgrenze

beliebig

frei

ja2)

keine

109

6

1

0

0

vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezug einer Altersvollrente

vor 01.01.2017

frei3)

nein

Altersvollrente

109

6

5

0

0

vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezug einer Altersvollrente

vor 01.01.2017

frei3)

ja

keine

109

6

1

0

0

vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Bezug einer Altersvollrente

nach 01.01.2017

pflichtig

nicht möglich4)

keine 

109

6

1

0

0

Teilrentenbezug wegen Alters (Altersteilrente)

beliebig

pflichtig

nicht möglich4)

keine

109

6

1

0

0

1) Bei dem Beitragsschlüssel zur KV wird vereinfachend unterstellt, dass der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei einer privaten Krankenversicherung wählen Sie den Schlüssel KV = 0 (privat)
2) Der Arbeitnehmer kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Die Verzichtserklärung gilt ab dem Datum des Zugangs beim Arbeitgeber. Mit Änderung der Beitragsgruppe erzeugt Lexware lohn+gehalt eine An- und Abmeldung. Wenn der Verzicht während eines laufenden Monats erfolgt, können Sie einen Statuswechsel durchführen.
3) Bezieher einer Vollrente wegen Alters waren bis zum 31.12.2016 von der Rentenversicherung befreit. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2017 wäre die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, aufgrund des gewährten Bestandsschutzes bleibt das Beschäftigungsverhältnis jedoch weiterhin versicherungsfrei.

4) Da der Arbeitnehmer bereits gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, erübrigt sich eine Verzichtserklärung zur Rentenversicherungsfreiheit.
Der Minijobber kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall werden nur pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung fällig. Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist ein Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit nicht möglich.

Bedeutung der Beitragsgruppenschlüssel

 KV

 RV

 AV

 PV

 6 - AG-Beitrag
      pauschal

 0 - privat

 

1 - AG pauschal mit Rentenversicherung Arbeitnehmer

 5 - AG-Beitrag pauschal

 0 - kein Beitrag

 0 - kein Beitrag

 

Wichtig zu beachten

Hinweis

  • Wenn der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, müssen gegebenenfalls Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden.
  • Ergänzen Sie die Angaben auf der Seite 'Kassen' im Eingabefeld 'Art der Krankenversicherung' die Krankenkasse. Im Krankheitsfall können Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen.