Abmeldung mit Meldegrund 34
Wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltersatzleistung länger als einen Zeitmonatunterbrochen ist, muss dies als Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemeldet werden. (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis während einer Unterbrechung ohne Entgeltersatzleistungen beendet wird.
Wenn eine der folgenden Fehlzeit länger als einen Monat dauert oder das Beschäftigungsverhältnis während dieser Zeit beendet wird, wird eine Abmeldung mit Meldegrund 34 erzeugt:
- 'Krankheit ohne Krankengeld'
- 'Krankheit nach Ablauf Krankengeldbezug'
- 'Krankheit ohne Krankentagegeld'
- 'Krankengeldbezugsende wegen voller EM-Rente (Erwerbsminderungsrente)'
- 'Wiedereingliederung/Reha ohne Übergangsgeld'
- 'unbezahlter Urlaub'
- 'unentschuldigtes Fehlen'
- 'unbezahlte Abwesenheit'
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird eine Anmeldung mit Meldegrund 13 erzeugt.
Hinweis: Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltersatzleistungen hat z.B. Krankengeld, Elterngeld etc.. In diesen Fällen ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.
Beachten Sie hierzu die FAQ: Unterbrechungsmeldungen mit Meldegrund 51,52
Grundsätzlich ist in den Fällen der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV einen Monat nach dem Ende des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses eine Abmeldung mit dem Abgabegrund '34' zu erstellen.
Beispiele:
1) Unterbrechung länger als einen Monat
- Unbezahlter Urlaub 06.07. bis 08.09.
- Wiederaufnahme der Beschäftigung 09.09.2021
Folge: Abmeldung mit Abgabegrund 34 (Beschäftigungsende) Meldezeitraum 01.01. bis 05.08.2021
Anmeldung mit Abgabegrund 13 zum 09.09.2021
Hinweis: Wenn die Beschäftigung während der Unterbrechung auch arbeitsrechtlich endet (Austrittsdatum erfasst), ist keine zusätzliche Abmeldung mit Meldegrund 30 zu erstellen.
2) Unterbrechung kürzer als einen Monat
- Der Mitarbeiter erhält unbezahlten Urlaub ab dem 06. November.
(Der letzte Tag der Beschäftigung mit Entgelt war der 05. November.) - Im Abrechnungsmonat Dezember nimmt der Mitarbeiter die Tätigkeit zum 05. Dezember wieder auf.
Die Fehlzeit 'unbezahlter Urlaub' endet zum 04. Dezember.
Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 05. Dezember ist das Arbeitsverhältnis weniger als einen Monat unterbrochen. Die Voraussetzung für eine Abmeldung mit Meldegrund 34 ist nicht erfüllt. Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Unterbrechung fort.
Folge:
Es wird keine SV-Meldung mit Meldegrund 34 erstellt.
Hinweis: Wenn das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis vor der Monatsfrist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV endet (z.B. aufgrund tarifrechtlicher Bestimmungen, Kündigung), ist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zum tatsächlichen Ende der Beschäftigung abzugeben.
Beispiel:
3) Austritt während einer Unterbrechung kürzer als einen Monat
- Der Mitarbeiter erhält unbezahlten Urlaub ab dem 25. November.
(Der letzte Tag der Beschäftigung mit Entgelt war der 24. November.) - Am 15. Dezember scheidet der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus.
Folge: Abmeldung mit Meldegrund 34