Berechnung der SV-Beiträge für Einmalzahlungen bei unterbrochenem bzw. ruhenden Beschäftigungsverhältnis (SV-Luft)

Wie werden Einmalzahlungen verbeitragt, die zum Beispiel während der Fehlzeit Elternzeit an den Mitarbeiter ausbezahlt werden?

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus einer Einmalzahlung ist stets eine anteilige Jahresbetrachtung anzustellen. Dies gilt auch für Einmalzahlungen, die in Monaten gezahlt werden, während das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Fehlzeit unterbrochen ist, beispielsweise wenn während der Elternzeit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt wird.

Der beitragspflichtige Teil einer Einmalzahlung ergibt sich als Differenz der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und des bisher aufgelaufenen Sozialversicherungsbruttos.

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich folgendermaßen:

Jährliche Beitragsbemessungsgrenze : 360x aufgelaufene SV-Tage

Die Berechnung ist getrennt für RV/AV und KV/PV durchzuführen. Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze kann in Lexware lohn+gehalt über den Menüpunkt Verwaltung - Gesetzl. Rechengrößen Bundesländer eingesehen werden. Die aufgelaufenen SV-Tage können der aktuellen Lohnabrechnung entnommen werden. Von der so ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird das bisher aufgelaufene Sozialversicherungsbrutto (RV/AV bzw. KV/PV) ohne die aktuelle Einmalzahlung abgezogen.

  • Ist der verbleibende Rest größer als die aktuelle Einmalzahlung, ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig.
  • Ist der verbleibende Rest kleiner als die aktuelle Einmalzahlung, ist die Einmalzahlung nur bis zu diesem Rest beitragspflichtig.

Die Einmalzahlung bzw. der beitragspflichtige Teil davon wird in einer Sozialversicherungsmeldung mit Grund 54 gemeldet.