Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehepaare

Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können beim Finanzamt einen Antrag auf Nutzung des Faktorverfahrens stellen. Der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Faktor wird dem Arbeitgeber im ELStAM Verfahren mitgeteilt.

Hintergrund

  • Ehepartner, die beide uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können das Faktorverfahren für den Lohnsteuerabzug beantragen.
  • Der 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' muss von den Ehepartnern gemeinsam beim Wohnsitzfinanzamt spätestens bis zum 30.11. gestellt werden.
  • Der vom Finanzamt festgelegte Faktor wird über die ELStAM – Änderungslisten übermittelt und ist für den Arbeitgeber bindend.
  • Wenn die ELStAM nicht den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers entsprechen, muss der Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung einen Antrag auf Änderung stellen. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dann ggf. vom Finanzamt korrigiert und mit der nächsten Änderungsliste übermittelt.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Werte aus der Antwortzentrale zu übernehmen. Nach der Übernahme ist der Faktor in die Mitarbeiterstammdaten auf der Seite 'Steuerdaten' übertragen.


Hinweis:

In Lexware lohn+gehalt ist das Feld 'Faktor' in allen Steuerklassen mit 1,000 belegt und ausgegraut. Faktor 1,000 bedeutet keine Anwendung des Faktorverfahrens.

Berechnung

Nach der Übernahme der ELStAM in die Mitarbeiterstammdaten ermittelt Lexware lohn+gehalt die Lohnsteuer nach Steuerklasse 4 und mindert sie durch die Multiplikation mit dem Faktor.

Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass die steuerentlastenden Vorschriften bei beiden Ehepartnern angerechnet werden. Bei dieser Steuerklassenkombination profitiert jeder Ehepartner von der steuerentlastenden Wirkung des Grundfreibetrags, der Vorsorgepauschale, der Sonderpauschbeträge und evtl. der Kinderfreibeträge und erhält somit eine gerechtere Verteilung.

Mit dem Faktor wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dadurch können Nachzahlungen, die bei der Kombination der Lohnsteuerklassen3 und5 auftreten können, vermieden werden.

Weitere Informationen

Wenn das Faktorverfahren angewendet wird, ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 Nr. 3b EStG ausgeschlossen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Berechnung des Faktors für gemeinsam veranlagte Ehepartner einen Online-Rechner auf seiner Internetseite veröffentlicht. Den Abgabenrechner erreichen Sie über folgenden Link: https://www.bmf-steuerrechner.de