Durch die geänderte Darstellung werden die Vorgaben des § 1 Abs. 3 Nr. 3b EBV umgesetzt.
Hinweis: Der Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung bleiben unverändert.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat eine betriebliche Altersvorsorge (Vertragsbeginn ab 01.01.2020) mit Pflichtzuschuss und Entgeltumwandlung.
- bAV-Vertrag: 100€
- Entgeltumwandlung: 85€
- Pflichtzuschuss: 15€
- Nettoabzug (Altersvorsorge Vertrag): Bisher 100 € ; Neu 85€
Nachfolgend haben wir die bisherige und die neue Darstellung anhand unseres Beispiels abgebildet.
Bisher:
Neu ab 2021: