Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten (gültig ab 01.06.2025)

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes ist der Anspruch auf Mutterschutzfrist nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) ab der 13. Schwangerschaftswoche neu geregelt worden. Das Gesetz gilt ab dem 01.06.2025.

Hintergrund

§ 3 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sieht für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche Schutzfristen (Beschäftigungsverbote) vor.

Diese sind hinsichtlich der Dauer gestaffelt (der Tag der Fehlgeburt zählt bei der Berechnung nicht mit).

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche:   2 Wochen
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche:   6 Wochen
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche:   8 Wochen

Bei Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist ab dem 01.06.2025 besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschutzgeld durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Der Zuschuss zum Mutterschutzgeld wird wie gewohnt von Lexware lohn+gehalt berechnet. Beachten Sie die Ausführungen in dieser FAQ: Eingaben und Berechnung des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist im U2-Verfahren voll erstattungsfähig. Die Krankenkassen benötigen eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Woche.
Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber selbst über die Fehlgeburt informieren und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung vorlegen. Anhand der Bescheinigung kann der Arbeitgeber die zugehörige Mutterschutzfrist ermitteln.

Für den Arbeitgeber stellen Ärzte die 'Bescheinigung einer Fehlgeburt' aus. Diese Form der Bescheinigung gilt vorübergehend bis zum 31.12.2025.

Der Abruf der ärztlichen Bescheinigung ist derzeit im eAU-Verfahren nicht vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Vorgehen 

Mit der Jahresversion 2026 ist in Lexware lohn+gehalt der Assistent für Mutterschutz um die Berechnung der Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten erweitert.

  1. Wählen Sie in den 'Fehlzeiten' der betroffenen Mitarbeiterin die Fehlzeit 'Mutterschutzfrist' aus.
  2. Geben Sie im Assistenten für Mutterschutz den tatsächlichen Tag der Entbindung ein und
  3. Wählen Sie die entsprechende Schutzfrist aus.
    Nutzen Sie hierfür die 'Bescheinigung einer Fehlgeburt'. Ab 2026 die 'Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes'.

 

Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern)

  1. Erfassen Sie die Fehlzeit 'Mutterschutzfrist' und den Abwesenheitszeitraum (gemäß der 'Bescheinigung einer Fehlgeburt').
  2. Klicken Sie auf der Seite Erstattung U1/U2 auf die Schaltfläche 'zusätzliche Angaben erfassen'.
  3. Ergänzen Sie in der Angabe zum Entbindungstag den Tag der Fehlgeburt.
    Wichtig: Wenn die Mutterschutzfrist im Folgemonat andauert, müssen Sie den tatsächlichen Entbindungstag nach dem Monatswechsel im Erstattungsantrag erneut erfassen.