AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Rasenmäher

Rasenmäher, die betrieblich genutzt werden, zählen zu den abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern. Für die steuerliche Abschreibung gilt laut AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) eine Nutzungsdauer von 9 Jahren. Diese Empfehlung stammt vom Bundesfinanzministerium und gilt für alle Rasenmäher, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Rasenmähern:

Die festgelegte Nutzungsdauer basiert auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und dient als Orientierung für die Abschreibung. Eine verkürzte Nutzungsdauer kann angesetzt werden, wenn sich beispielsweise durch intensive Nutzung oder besondere Einsatzbedingungen ein höherer Verschleiß nachweisen lässt.

Die AfA-Tabelle stellt keine gesetzliche Regelung dar, sondern ist eine Verwaltungshilfe. Je nach Branche oder Einsatzbereich kann daher eine abweichende Bewertung erforderlich sein. Im Zweifel solltest du die Bewertung mit einem Steuerberater abstimmen, um auf der sicheren Seite zu sein.

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