AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Schuppen
Schuppen, die betrieblich genutzt werden – etwa zur Lagerung von Materialien oder Geräten – gelten als abnutzbare Anlagegüter. Laut AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums wird für Schuppen eine Nutzungsdauer von 16 Jahren angesetzt. Diese Abschreibungsregelung gilt für alle Schuppen, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden.
Bitte beachte bei der Abschreibung von Schuppen:
Die genannte Nutzungsdauer basiert auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und entspricht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei nachweislich stärkerer Abnutzung – zum Beispiel durch Witterungseinflüsse oder intensive Nutzung – kann eine verkürzte Nutzungsdauer steuerlich anerkannt werden.
Da es sich bei der AfA-Tabelle nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verwaltungsempfehlung handelt, kann die tatsächliche Nutzungsdauer je nach Branche oder Nutzung variieren. Stimme die Bewertung im Zweifelsfall mit Ihrem Steuerberater ab.
Die Berechnung der Abschreibung von Schuppen gelingt einfach und zuverlässig mit dem AfA-Rechner von Lexware.
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