AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Tennishallen
Tennishallen zählen zu den abnutzbaren Anlagegütern. Laut der AfA-Tabelle AV des Bundesfinanzministeriums wird für diese Bauwerke eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Die Tabelle gilt für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Tennishallen
Die angegebene Nutzungsdauer für Tennishallen orientiert sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und basiert auf den Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dient als Richtwert für die Abschreibung im Rahmen der AfA.
In bestimmten Fällen kann eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden – etwa, wenn man diese nachvollziehbar belegen kann. Die tatsächliche Nutzungsdauer kann je nach Branche oder Nutzungskonzept abweichen.
Um steuerliche Risiken zu vermeiden, sollte man vor einer abweichenden Bewertung Rücksprache mit seinem Steuerberater halten.
Überblick zur Abschreibung von Tennishallen:
- AfA-Tabelle: AV (allgemein verwendbare Anlagegüter)
- Nutzungsdauer: 20 Jahre
- Geltung: für Anschaffungen oder Herstellungsmaßnahmen ab dem 01.01.2001
- Abschreibungsmethode: lineare AfA über die gesamte Nutzungsdauer
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